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Export intern.Fırde_29.10fin_pp

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fahrungen mit dem <strong>Export</strong>eur und der Bonität<br />

des Abnehmerlandes (7 Länderkategorien).<br />

Prämienberechnung<br />

Das Gesamtentgelt errechnet sich aus dem<br />

jeweiligen Prämiensatz für das wirtschaftliche<br />

und politische Risiko, dem Garantiehöchstbetrag<br />

und der Risikolaufzeit.<br />

Bei Einzelgarantien hat die Bezahlung einmalig<br />

und am Beginn der Garantielaufzeit zu erfolgen,<br />

bei größeren und langfristigen Transaktionen<br />

kann ein Teil des Entgelts auch zu einem späteren<br />

Zeitpunkt in Raten entrichtet werden.<br />

Bei Rahmen- und Pauschalgarantien wird<br />

das Entgelt – wie auch im privaten Kreditversicherungsmarkt<br />

üblich – auf der Grundlage von<br />

Monatsultimo-Forderungsständen und immer<br />

für drei Monate im Nachhinein verrechnet.<br />

Bestandteile des Garantievertrages<br />

Die Garantien werden ausschließlich aufgrund<br />

der im Antrag gemachten Angaben erteilt<br />

(Vertrauensgrundsatz). Die Richtigkeit dieser<br />

Angaben wird erst bei Eintritt eines Schadensfalles<br />

einer genauen Prüfung unterzogen.<br />

Sollte sich dabei herausstellen, dass die im<br />

Antrag gemachten Angaben nicht dem versicherten<br />

<strong>Export</strong>geschäft entsprechen, weil<br />

z. B. nach Garantieerteilung ohne Zustimmung<br />

des Garantiegebers wesentliche Punkte des<br />

<strong>Export</strong>vertrages abgeändert wurden, so kann<br />

dies zu einem Ausschluss der Haftung führen.<br />

G1<br />

G5<br />

G6<br />

IMPORTEUR/<br />

IMPORTEURBANKEN<br />

Die wichtigsten Garantiearten der OeKB<br />

BUND<br />

BM f. F.<br />

OEKB<br />

EXPORTEURE BANKEN INVESTOREN<br />

Absicherung von Ausfuhrgeschäften<br />

und Rechten<br />

wirtschaftl. + polit. Risiko<br />

G3<br />

G9<br />

Absicherung von<br />

Finanzierungsgeschäften<br />

wirtschaftl. + polit. Risiko<br />

IMPORTEUR/<br />

IMPORTEURBANKEN<br />

Versichertes Risiko:<br />

- Nichterfüllung durch den ausländischen Vertragspartner<br />

- Entzug von Rechten oder Zerstörung von Vermögen im Ausland<br />

Es ist daher wichtig, dass bei jeder wesentlichen<br />

Änderung des versicherten Geschäftsfalles<br />

(z. B. Zahlungsmodus/Zahlungsziel) die<br />

Zustimmung der OeKB eingeholt wird. Das<br />

Garantieverhältnis zwischen OeKB und Garantienehmer<br />

besteht somit aus folgenden Teilen:<br />

• dem Antrag<br />

• den Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

• der Garantieerklärung.<br />

Antragstellung für <strong>Export</strong>risikogarantien<br />

Die Antragstellung für nicht marktfähige Risken<br />

erfolgt über entsprechende Antragsformulare<br />

in schriftlicher oder elektronischer Form direkt<br />

bei der OeKB (als registrierter Benutzer von<br />

www.exportservice.at via Internet) oder über<br />

die Hausbank des <strong>Export</strong>eurs. Der Antrag auf<br />

Erteilung einer Bundeshaftung muss vor<br />

Auslieferung der Ware gestellt werden, eine<br />

nachträgliche Absicherung ist im Allgemeinen<br />

nicht möglich (Ausnahme G9).<br />

Sind die <strong>Export</strong>-/Kreditvertragsverhandlungen<br />

noch nicht abgeschlossen, kann eine Garantiepromesse<br />

beantragt werden. Kommt das<br />

Geschäft zustande, so wird die Promesse in<br />

eine Garantie umgewandelt, wenn die<br />

Bedingungen nicht ungünstiger sind als jene,<br />

die dem Promessenantrag zugrunde lagen.<br />

Die Deckung des Produktionsrisikos muss<br />

gesondert, vor Aufnahme der Produktion,<br />

beantragt werden.<br />

G4<br />

Absicherung von Auslandsinvestitionen;<br />

nur<br />

politisches Risiko<br />

AUSLANDS-<br />

BETEILIGUNG<br />

8

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