Kapitel 8 - EU-Förderung des Naturschutzes 2007 bis 2013
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<strong>Kapitel</strong> 8 <strong>Kapitel</strong> VIII – Forstwirtschaft 29<br />
– Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (§ 48 und § 49)<br />
– Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung (§ 44 sowie Verwaltungsvorschriften dazu),<br />
– § 10 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>forstgesetzes (LFoG),<br />
– Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur <strong>Förderung</strong> forstlicher Maßnahmen<br />
im Privatwald bzw. Körperschaftswald,<br />
– sowie die VO (EG) Nr. 1257/1999 <strong>des</strong> Rates vom 17.05.1999 nebst Durchführungsvorschriften<br />
und weiteren <strong>EU</strong>-Verordnungen.<br />
Das MUNLV hat als zuständige Behörde folgende Zahlstellen für den Förderbereich<br />
Forstwirtschaft zugelassen:<br />
– den Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Lan<strong>des</strong>beauftragter<br />
sowie<br />
– den Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Lan<strong>des</strong>beauftragter.<br />
Bewilligung und Verwaltungskontrolle sind im Rahmen der <strong>Förderung</strong> forstlicher Maßnahmen<br />
auf die Forstämter als untere Forstbehörden delegiert.<br />
Einzelheiten zur administrativen Umsetzung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen im<br />
EPLR sind in der Dienstvorschrift bzw. der Verwaltungsregelung der LWK Rheinland<br />
bzw. Westfalen-Lippe geregelt.<br />
b. Erstaufforstung<br />
Die verwaltungsmäßige Durchführung der Erstaufforstungsförderung folgt im Prinzip den<br />
gleichen Regeln wie die sonstigen forstwirtschaftlichen Maßnahmen. Der <strong>Förderung</strong> vorgeschaltet<br />
ist jedoch ein Genehmigungsverfahren. Dies beruht auf der Grundlage<br />
– <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LFfoG),<br />
– <strong>des</strong> §62 <strong>des</strong> Landschaftsgesetzes NRW (LG),<br />
– <strong>des</strong> Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).<br />
Zusätzlich zu den oben aufgeführten einschlägigen Regelungen erfolgt bei der Erstaufforstung<br />
die Durchführung von Kontrollen und Sanktionen auch auf der Grundlage der<br />
Durchführungsbestimmungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte<br />
gemeinschaftliche Beihilferegelungen (Gottlob, 2003, S. 28ff).