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Kapitel 8 - EU-Förderung des Naturschutzes 2007 bis 2013

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<strong>Kapitel</strong> 8 <strong>Kapitel</strong> VIII – Forstwirtschaft 29<br />

– Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (§ 48 und § 49)<br />

– Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung (§ 44 sowie Verwaltungsvorschriften dazu),<br />

– § 10 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>forstgesetzes (LFoG),<br />

– Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur <strong>Förderung</strong> forstlicher Maßnahmen<br />

im Privatwald bzw. Körperschaftswald,<br />

– sowie die VO (EG) Nr. 1257/1999 <strong>des</strong> Rates vom 17.05.1999 nebst Durchführungsvorschriften<br />

und weiteren <strong>EU</strong>-Verordnungen.<br />

Das MUNLV hat als zuständige Behörde folgende Zahlstellen für den Förderbereich<br />

Forstwirtschaft zugelassen:<br />

– den Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Lan<strong>des</strong>beauftragter<br />

sowie<br />

– den Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Lan<strong>des</strong>beauftragter.<br />

Bewilligung und Verwaltungskontrolle sind im Rahmen der <strong>Förderung</strong> forstlicher Maßnahmen<br />

auf die Forstämter als untere Forstbehörden delegiert.<br />

Einzelheiten zur administrativen Umsetzung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen im<br />

EPLR sind in der Dienstvorschrift bzw. der Verwaltungsregelung der LWK Rheinland<br />

bzw. Westfalen-Lippe geregelt.<br />

b. Erstaufforstung<br />

Die verwaltungsmäßige Durchführung der Erstaufforstungsförderung folgt im Prinzip den<br />

gleichen Regeln wie die sonstigen forstwirtschaftlichen Maßnahmen. Der <strong>Förderung</strong> vorgeschaltet<br />

ist jedoch ein Genehmigungsverfahren. Dies beruht auf der Grundlage<br />

– <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LFfoG),<br />

– <strong>des</strong> §62 <strong>des</strong> Landschaftsgesetzes NRW (LG),<br />

– <strong>des</strong> Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).<br />

Zusätzlich zu den oben aufgeführten einschlägigen Regelungen erfolgt bei der Erstaufforstung<br />

die Durchführung von Kontrollen und Sanktionen auch auf der Grundlage der<br />

Durchführungsbestimmungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte<br />

gemeinschaftliche Beihilferegelungen (Gottlob, 2003, S. 28ff).

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