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STUDIENFÜHRER - Asklepios

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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />

(1) Im Verlaufe des an der Hochschuleinrichtung geführten Studiums ist die Erfüllung der Studienanforderungen in<br />

den einzelnen Unterrichtsfächern, Studienplaneinheiten zugeordneten Studienpunkten (im Weiteren: Kredite<br />

bzw. Kreditpunkte) auszudrücken.<br />

Das Fortschreiten des Studenten innerhalb der gegebenen Ausbildung drückt die Summe der erworbenen Kredite<br />

aus.<br />

(2) Kredite sind durch Erfüllung der von der Hochschuleinrichtung vorgegebenen Unterrichtsanforderungen zu erwerben.<br />

Der Kredit ist die Messeinheit der Studienarbeit des Studenten, welche in Bezug auf das Unterrichtsfach bzw. die<br />

Studienplaneinheit jene geschätzte Zeit ausdrückt, die zur Aneignung bestimmter Kenntnisse zur Erfüllung der<br />

Anforderungen erforderlich ist.<br />

(3) Der Wert des Kredites – vorausgesetzt, die Leistung des Studenten wurde akzeptiert –hängt nicht davon ab, welche<br />

Benotung der Student für sein Wissen erhielt.<br />

(4) Dem Studierenden muss sichergestellt werden, dass er während seiner Studien mindestens bis zu 5% zum Erlangen<br />

des Diploms vorgeschriebenen Gesamtkredite von frei wählbaren Unterrichtsfächern belegen kann, des<br />

Weiteren von Studienfächern wählen kann, deren Kreditpunktwert um mindestens 20% die Gesamtkredite übersteigt.<br />

In der staatlich finanzierten Ausbildung muss sichergestellt werden, dass der Studierende in seinem individuellen<br />

Studienplan – ohne Studiengebühren bezahlen zu müssen – Studienfächer belegen kann, deren Kreditpunktwert<br />

um mindestens 10% höher ist, als die vorgeschriebene Gesamtkreditpunktzahl.<br />

(5) Der Studierende kann die zu seinem Studium gehörenden Studienfächer in einem anderen Ausbildungsgang<br />

derselben Hochschuleinrichtung, an der er immatrikuliert ist oder auch als Gaststudent an anderen Hochschuleinrichtungen<br />

belegen.<br />

(6) Die Hochschuleinrichtung gibt einen empfohlenen Studienplan zur Zusammenstellung des individuellen studentischen<br />

Stundenplanes heraus. Bei Planung seiner Studien kann der Student von dem empfohlenen Studienplan<br />

der Hochschuleinrichtung abweichen. Der Student kann die für das Diplom erforderlichen Kredite in einer kürzeren<br />

oder auch längeren Zeit als der Regelstudienzeit erwerben.<br />

(7) Für die Aneignung eines gegebenen Unterrichtsstoffes können nur einmal Kredite vergeben werden. Die durch<br />

Kredite anerkannte Studienleistung ist – sofern deren Vorbedingung erfüllt ist – während den Studien an jedweder<br />

Hochschuleinrichtung anzuerkennen, unabhängig davon, in welcher Hochschuleinrichtung und auf welcher<br />

Ausbildungsebene diese erworben wurde. Die Anerkennung – aufgrund des Studienfachprogramms – erfolgt<br />

ausschließlich mittels Vergleich der Kenntnisse, die als Grundlage der Festlegung der Kredite dienen. Der Kredit<br />

ist anzuerkennen, wenn die verglichenen Kenntnisse zu mindestens 75% übereinstimmen. Der Vergleich des<br />

Lehrstoffes ist Aufgabe des eigens zu diesem Zweck ins Leben gerufenen Ausschusses der Hochschuleinrichtung<br />

(im Weiteren: Kreditübernahme-Ausschuss).<br />

(8) Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der in Abs. (5)-(7) festgelegten Richtlinien sind in der Studienund<br />

Prüfungsordnung zu regeln.<br />

Hochschulgesetz, § 56<br />

(2) In der selbst finanzierten Ausbildung ist die Anzahl der Studiensemester nicht begrenzt.<br />

Hochschulgesetz, § 161<br />

(3) Der Kreditübernahme-Ausschuss der Hochschuleinrichtung bestimmt gemäß § 58, Abs. (7), unter welchen Bedingungen<br />

und mit welcher Kreditpunktzahl er die Zeugnisse bzw. Urkunden, die gemäß den Bestimmungen des<br />

Hochschulgesetzes von 1993 ausgestellt wurden, - bei auf Grund des Gesetzes Nr. 139 vom Jahre 2005 begonnenen<br />

Ausbildungen - mit einberechnet. Der Vergleich der Kenntnisse muss erfolgen, unabhängig davon, ob der<br />

Studierende zwecks Erwerb seines früheren Diploms an einer Ausbildung im Kreditsystem oder nicht im Kreditsystem<br />

teilgenommen hat.<br />

Reg. Verordnung Nr. 79/2006. (IV.5.)<br />

§23<br />

(1) Bei Bestimmung des Kreditwertes beinhalten die Gesamt-Studien-Arbeitsstunden eines Studenten sowohl die<br />

Unterrichtsstunden, als auch die individuellen Studien-Arbeitsstunden eines Studenten.<br />

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