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STUDIENFÜHRER - Asklepios

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1. Die Studierenden anderer Studienzweige, Fakultäten oder Institutionen können an der Semmelweis Universität<br />

zu einer Ausbildung, die zu den am anderen Studienzweig gleichzeitig geführten Studien parallel<br />

läuft, auf einen Antrag hin zugelassen werden.<br />

2. Die Studierenden der Semmelweis Universität können sich auch einer anderen Institution einer Parallelausbildung<br />

anschließen. In diesem Fall besteht für die Studierenden eine Anmeldepflicht beim Dekan der<br />

Fakultät.<br />

§ 13 Gasthörer-Status<br />

Hochschulgesetz, § 40<br />

(1) Der Studierende<br />

a) kann beantragen, im Rahmen seines bestehenden Studentenrechtsverhältnisses, zum Erwerb einer weiteren<br />

Fachqualifikation bzw. Fachausbildung notwendigen Studien zu betreiben,<br />

b) kann eine Übernahme in eine andere Hochschuleinrichtung beantragen,<br />

c) kann mit einer anderen Hochschuleinrichtung einen Gasthörer-Status gründen,<br />

d) kann mit einer anderen Hochschuleinrichtung einen weiteren (parallel) Studentenstatus gründen.<br />

(2) Im Rahmen seines bestehenden Studentenrechtsverhältnisses betreibt der Studierende im Zusammenhang mit<br />

seinem Studium stehende Teilstudien. Ein Gasthörer-Status kann dann gegründet werden, wenn die Hochschuleinrichtung,<br />

mit der der Student im Rechtsverhältnis steht, seine Einwilligung gibt. Die Einwilligung kann die<br />

Hochschuleinrichtung dann verweigern, wenn der Student die im Rahmen des Gasthörer-Status erworbenen<br />

Kredite nicht für sein Studium anrechnen kann. Ein weiteres (parallel) Studentenrechtsverhältnis zwecks Erwerb<br />

einer anderen Urkunde oder eines anderen Zeugnisses kann gegründet werden.<br />

1. Studierenden der Semmelweis Universität genehmigt den Gasthörer-Status der Studienausschuss der<br />

Fakultät unter Berücksichtigung der Meinung des Unterrichts-, Kredit- und Kreditübertragungsausschusses.<br />

2. Das diesbezügliche Ansuchen ist im Dekanat der zuständigen Fakultät einzubringen, in jedem Fall mit<br />

Beischließen der schriftlichen Meinung des Leiters der zuständigen Unterrichtsorganisationseinheit<br />

und der Thematik des gegebenen Faches der empfangenden Institution.<br />

3. Die im Rahmen des Gasthörer-Status erfüllten Fächer sind gemäß § 21 anzurechnen.<br />

SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />

4. Die Bedingungen der Übernahme und Gründung eines Gasthörer-Status, sowie der Aufnahme von Studien<br />

zwecks Erwerb einer weiteren Fachqualifikation bzw. Fachausbildung bestimmt die empfangende<br />

Hochschuleinrichtung.<br />

5. Studierenden anderer Universitäten, Fakultäten kann die Aufnahme von nachstehend angeführten, an<br />

der Semmelweis Universität unterrichteten Fächern – bei vorheriger Zustimmung des zuständigen Lehrstuhlleiters<br />

– in dem Falle genehmigt werden, wenn der antragstellende Studierende an seiner eigenen<br />

Universität Fächer ähnlichen Charakters belegt hat:<br />

– Anatomie<br />

– Pathologie<br />

– Rechtsmedizin und<br />

– klinische Fächer<br />

6. Die an irgendeiner Fakultät der Semmelweis Universität einen Gasthörer-Status erhaltenen Studierenden<br />

können sich ausschließlich zu Beginn der Vorlesungszeit in den Studienprozess einschalten.<br />

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