STUDIENFÜHRER - Asklepios
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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />
(3) Im Studienplan sind den Unterrichtsfächern Unterrichtsstunden und Kreditwerte zuzuordnen (Kreditallokation).<br />
(4) In der Teilzeitausbildung stimmt die Anzahl der für einen bestimmten Studiengang zu erfüllenden Kredite mit der<br />
Anzahl der für die gesamte Ausbildungszeit des Faches zugeordneten Kredite überein.<br />
(5) Im seitens der Institution angebotenen Musterstudienplan können die Kreditwerte der einzelnen Semester – unter<br />
Berücksichtigung der vorgegebenen Ausbildungszeit - höchstens plus-minus drei Kredite von den 30 Kreditpunkten<br />
abweichen.<br />
(6) Kredite können nur Unterrichtsfächern zugeordnet werden, deren Bewertung in einer fünf- oder dreistufigen<br />
Skala erfolgt. Dem Unterrichtsfach können nur Kredite mit ganzen Zahlen zugeordnet werden.<br />
(7) Die für die gesamte Studienzeit bestimmte durchschnittliche individuelle Arbeitsstunde des Studenten darf in der<br />
Ganzzeitausbildung das Dreifache der Anzahl der Unterrichtsstunden nicht überschreiten, im Abendstudium ….<br />
(8) Im Studienplan ist festzulegen, welche anderen Fächer als vorangehende Erfüllung für die Aufnahme der einzelnen<br />
Unterrichtsfächer notwendig sind (Vorstudienordnung). Einem gegebenen Unterrichtsfach können höchstens<br />
drei andere Fächer oder thematisch, bzw. das Ausbildungsziel des Studienganges betrachtend, mehrere<br />
Fächer umfassende, höchstens eine, aber einen Kreditwert von 15 Punkten nicht überschreitende Unterrichtsfachgruppe<br />
(Modul), als vorangehende Verpflichtung zugeordnet werden. …<br />
(9) Die im Studienplan vorgeschriebenen Anforderungen brauchen nicht erfüllt zu werden, wenn diese der Student<br />
früher bereits geleistet hat und diese Tatsache nachweislich belegen kann (z. B. mit dem Studienbuch). Zur Anerkennung<br />
auf Grund von Arbeitserfahrungen geleisteter Anforderungen hat die Institution sich mittels Abverlangen<br />
von mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfungen von dem angeeigneten Wissen zu überzeugen.<br />
(10) Der Kreditwert von auf Grund § 58 Absatz (7) des Hochschulgesetzes anerkannten Studienleistungen stimmt mit<br />
dem Kreditwert jener Studienplananforderungen überein, welche als erfüllt anerkannt wurden, die erworbene Leistungsnote<br />
jedoch kann bei Anerkennung der Fächer nicht geändert werden.<br />
1. Detaillierte Unterrichts- und Studienanforderungen und detaillierte Vorschriften die Ausbildung betreffend<br />
bestimmt der Studienplan.<br />
Die Erfüllung der Pflichtfächer ist für alle Studenten des Studienganges obligatorisch und dürfen durch<br />
andere Fächer nicht ersetzt werden.<br />
2. Der Musterstudienplan: für das Absolvieren eines gegebenen Studienzweiges – unter Berücksichtigung<br />
der Vorstudienordnung - empfohlene Richtlinie für die Aufnahme der Unterrichtsfächer, von welcher der<br />
Studierende im Rahmen der Vorschriften abweichen kann. Der Musterstudienplan enthält pro Semester<br />
durchschnittlich Unterrichtsfächer mit einem Kreditwert von 30 Punkten.<br />
3. Der Musterstudienplan enthält, aufgegliedert nach Unterrichtsperioden:<br />
a. sämtliche Pflicht-, Wahlpflicht- und frei wählbare Fächer,<br />
b. die wöchentliche Semesterstundenzahl und die zugeordneten Kredite,<br />
c. die Art des Leistungsnachweises (Unterschrift, Zwischensemesternote oder Prüfungsnote),<br />
d. die Anzahl der Semester, in denen ein Unterrichtsfach unterrichtet wird, die Kriteriumsanforderungen<br />
und die Frist für deren Erfüllung,<br />
e. die Voraussetzungen und Vorschriften bezüglich der Auswahl des Studienzweiges,<br />
f. die Vorstudienordnung,<br />
g. die für den Beginn und die Erfüllung der Diplomarbeit (Facharbeit) notwendigen Unterschriften,<br />
h. die detaillierten Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung,<br />
i. die Unterrichtsfächer der Abschlussprüfung bzw. die Vorschriften bezüglich deren Auswahl.<br />
4. Die Vorstudienordnung ist die Gesamtheit der vorangehenden Anforderungen der im Studienplan des jeweiligen<br />
Studienganges vorkommenden Unterrichtsfächer.<br />
5. Die Vorstudienordnung wird vom zuständigen Fakultätsrat bestimmt, wobei die Studentenselbstverwaltung<br />
(HÖK) der Fakultät das Recht zur Meinungsäußerung hat. Eine von der Vorstudienordnung bzw. von<br />
den Vorschriften der SPO abweichende Aufnahme von Unterrichtsfächern ist nichtig.<br />
6. Eine vorangehende Anforderung (Voraussetzung) ist die nachgewiesene Leistung der für das Verstehen<br />
des Unterrichtsstoffes eines Faches erforderlichen, in einem anderen Unterrichtsfach, einer Unterrichtsfachgruppe,<br />
einem Unterrichtsmodul vorkommenden Kenntnisse und/oder einer Kriteriumsanforde-<br />
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