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Anhang Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer - Asstel

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Be-wertungsreserven beschriebene Verfahren zur Anwendung.<br />

Anspruchsberechtigte<br />

Verträge und Tarife<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> unwi<strong>der</strong>ruflichen<br />

Zuteilung <strong>der</strong><br />

Beteiligung an den<br />

Bewertungsreserven<br />

Bestimmung <strong>der</strong><br />

verteilungsfähigen<br />

Bewertungsreserven<br />

Die Kapitalanlage <strong>der</strong> ASSTEL Lebensversicherung ist zu unterscheiden nach<br />

Kapitalanlagen auf Rechnung und Risiko des <strong>Versicherungsnehmer</strong>s (Anlagemittel<br />

aus fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen o<strong>der</strong> fondsgebundenen<br />

Komponenten) und nach konventionellen Kapitalanlagen (Anlagemittel aus konventionellen<br />

Lebensversicherungsverträgen, d.h. nicht fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen<br />

o<strong>der</strong> konventionellen Komponenten, d.h. nicht fondsgebundenen<br />

Komponenten, o<strong>der</strong> aus Eigenkapital, Gewinnrücklagen o<strong>der</strong> ähnlichen<br />

den Versichertenvermögen nicht zuzuordnenden Bilanzpositionen). Bei den Kapitalanlagen<br />

aus den fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen wird mit<br />

dem aktuellen Kurswert bilanziert, so dass keine Bewertungsreserven entstehen<br />

können. Bei den konventionellen Kapitalanlagen entstehen auf Grund <strong>der</strong> Bewertungsvorschriften<br />

Bewertungsreserven (nicht realisierte Gewinne) bzw. Bewertungslasten<br />

(nicht realisierte Verluste). An dem Saldo aus Bewertungsreserven<br />

und Bewertungslasten – insoweit <strong>der</strong> Saldo positiv ist - sind die <strong>Versicherungsnehmer</strong><br />

nach §153 VVG verursachungsorientiert zu beteiligen. Die Grundsätze<br />

dieses Beteiligungsverfahrens sind im Folgenden dargestellt. Wenn im Folgenden<br />

von Bewertungsreserven gesprochen wird, ist grundsätzlich <strong>der</strong> Saldo aus Bewertungsreserven<br />

und –lasten zu verstehen, jedoch kein negativer Betrag.<br />

Eine Beteiligung an den Bewertungsreserven erhalten alle Tarife bis auf<br />

� nicht überschussberechtigte Tarife<br />

� Unfallzusatzversicherungen, soweit für diese Tarife kein Zinsanteil vorgesehen<br />

ist<br />

Tarife in fremd geführten Konsortialverträgen erhalten eine Beteiligung an den<br />

Bewertungsreserven nach dem Verfahren <strong>der</strong> fe<strong>der</strong>führenden Gesellschaft,<br />

soweit diese eine vorsieht..<br />

Ein Versicherungsvertrag erhält, soweit er anspruchsberechtigt ist, bei Beendigung<br />

(Ablauf, Tod, Rückkauf) eine Beteiligung an den Bewertungsreserven. Bei<br />

Rentenversicherungsverträgen treten an die Stelle des Ablaufs die Beendigung<br />

<strong>der</strong> Ansparphase sowie die Rentenbezugszeit. Wird nur ein Vertragsteil, dem ein<br />

anspruchberechtigter Tarif zu Grunde liegt, (zum Beispiel Berufsunfähigkeits-,<br />

Hinterbliebenenzusatzversicherung) beendet, werden dem <strong>Versicherungsnehmer</strong><br />

die auf diesen Vertragsteil entfallenden Bewertungsreserven zugeteilt.<br />

Der Bestand an Versicherungsverträgen setzt sich zusammen aus dem eigen<br />

geführten Geschäft, wie<strong>der</strong>um unterteilt in Verträge im Rentenbezug und sonstige<br />

anspruchsberechtigte Verträge, und den fremd geführten Konsortialverträgen. Für<br />

jeden dieser Teilbestände werden die verteilungsfähigen Bewertungsreserven

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