Anhang Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer - Asstel
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Be-wertungsreserven beschriebene Verfahren zur Anwendung.<br />
Anspruchsberechtigte<br />
Verträge und Tarife<br />
Zeitpunkt <strong>der</strong> unwi<strong>der</strong>ruflichen<br />
Zuteilung <strong>der</strong><br />
Beteiligung an den<br />
Bewertungsreserven<br />
Bestimmung <strong>der</strong><br />
verteilungsfähigen<br />
Bewertungsreserven<br />
Die Kapitalanlage <strong>der</strong> ASSTEL Lebensversicherung ist zu unterscheiden nach<br />
Kapitalanlagen auf Rechnung und Risiko des <strong>Versicherungsnehmer</strong>s (Anlagemittel<br />
aus fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen o<strong>der</strong> fondsgebundenen<br />
Komponenten) und nach konventionellen Kapitalanlagen (Anlagemittel aus konventionellen<br />
Lebensversicherungsverträgen, d.h. nicht fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen<br />
o<strong>der</strong> konventionellen Komponenten, d.h. nicht fondsgebundenen<br />
Komponenten, o<strong>der</strong> aus Eigenkapital, Gewinnrücklagen o<strong>der</strong> ähnlichen<br />
den Versichertenvermögen nicht zuzuordnenden Bilanzpositionen). Bei den Kapitalanlagen<br />
aus den fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen wird mit<br />
dem aktuellen Kurswert bilanziert, so dass keine Bewertungsreserven entstehen<br />
können. Bei den konventionellen Kapitalanlagen entstehen auf Grund <strong>der</strong> Bewertungsvorschriften<br />
Bewertungsreserven (nicht realisierte Gewinne) bzw. Bewertungslasten<br />
(nicht realisierte Verluste). An dem Saldo aus Bewertungsreserven<br />
und Bewertungslasten – insoweit <strong>der</strong> Saldo positiv ist - sind die <strong>Versicherungsnehmer</strong><br />
nach §153 VVG verursachungsorientiert zu beteiligen. Die Grundsätze<br />
dieses Beteiligungsverfahrens sind im Folgenden dargestellt. Wenn im Folgenden<br />
von Bewertungsreserven gesprochen wird, ist grundsätzlich <strong>der</strong> Saldo aus Bewertungsreserven<br />
und –lasten zu verstehen, jedoch kein negativer Betrag.<br />
Eine Beteiligung an den Bewertungsreserven erhalten alle Tarife bis auf<br />
� nicht überschussberechtigte Tarife<br />
� Unfallzusatzversicherungen, soweit für diese Tarife kein Zinsanteil vorgesehen<br />
ist<br />
Tarife in fremd geführten Konsortialverträgen erhalten eine Beteiligung an den<br />
Bewertungsreserven nach dem Verfahren <strong>der</strong> fe<strong>der</strong>führenden Gesellschaft,<br />
soweit diese eine vorsieht..<br />
Ein Versicherungsvertrag erhält, soweit er anspruchsberechtigt ist, bei Beendigung<br />
(Ablauf, Tod, Rückkauf) eine Beteiligung an den Bewertungsreserven. Bei<br />
Rentenversicherungsverträgen treten an die Stelle des Ablaufs die Beendigung<br />
<strong>der</strong> Ansparphase sowie die Rentenbezugszeit. Wird nur ein Vertragsteil, dem ein<br />
anspruchberechtigter Tarif zu Grunde liegt, (zum Beispiel Berufsunfähigkeits-,<br />
Hinterbliebenenzusatzversicherung) beendet, werden dem <strong>Versicherungsnehmer</strong><br />
die auf diesen Vertragsteil entfallenden Bewertungsreserven zugeteilt.<br />
Der Bestand an Versicherungsverträgen setzt sich zusammen aus dem eigen<br />
geführten Geschäft, wie<strong>der</strong>um unterteilt in Verträge im Rentenbezug und sonstige<br />
anspruchsberechtigte Verträge, und den fremd geführten Konsortialverträgen. Für<br />
jeden dieser Teilbestände werden die verteilungsfähigen Bewertungsreserven