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echt 1990 Heft 4 Information 143<br />
Schuldner und Gläubigereines Vertragsverhältnisses<br />
sind heute durch ein Geflecht wechselseitiger<br />
Neben- oder Verhaltenspflichten<br />
miteinanderverbunden, dem mindestens gleiches<br />
Gewicht zukommt wie den ursprünglichen<br />
Hauptpflichten. Es handelt sich dabei um<br />
eine grundlegende Strukturveränderung der<br />
Schuldverhältnisse, deren Ende und Tragweite<br />
noch nicht abzusehen ist. Aufgrund der Verknüpfung<br />
dieser Entwicklung mit den Figuren<br />
der culpa in contrahendo und der positiven<br />
Vertragsverletzung ist es möglich geworden,<br />
durch «Kreation» 43 von immer neuen Nebenpflichten<br />
das Risiko zwischen den Vertragspartnern<br />
praktisch beliebig zu verteilen. Die<br />
Vorteile und die Gefahren einer solchen Entwicklung<br />
liegen auf der Hand. So erwünscht<br />
und legitim es ist, mit Hilfe derartiger Verhaltenspflichten<br />
Ungleichgewichtslagen auszutarieren<br />
und in einem gewissen Grade soziale<br />
Kompensation zu betreiben -wie dies etwa in<br />
Deutschland bezüglich der Verhaltenspflichten<br />
der Banken geschieht 44 , so offenkundig<br />
sind die Gefahren eines solchen Vorgehens.<br />
Sie werden gerade im Bereich der Dienstleistungen<br />
besonders deutlich. Hier muss vor<br />
Überspannungen gewarnt werden, wie etwa<br />
jener oben erwähnten «Treuepflicht» des Be-<br />
Information<br />
Lic. iur. Christoph Lerch, Zürich<br />
Vereinbarung zwischen den<br />
schweizerischen Rechtsfakultäten<br />
über die gegenseitige Anerkennung<br />
von Semestern und Prüfungen sowie<br />
Zulassung zum Doktorat<br />
Unter dem Eindruck der gesamteuropäischen Bestrebungen<br />
um Studentenaustausch und um gegenseitige<br />
Anerkennung von Fähigkeitsausweisen<br />
haben sich die schweizerischen Rechtsfakultäten<br />
durchgerungen und am 23. Juni dieses Jahres in<br />
St. Gallen eine Vereinbarung unterzeichnet, die den<br />
schweizerischen Studentenaustausch erleichtern<br />
soll.<br />
Die geschlossene Vereinbarung beschlägt das<br />
ganze Studium von der Anrechnung der Semester<br />
43 Siehe Fn.21.<br />
"Siehe Fn 26<br />
auftragten, den Auftraggeber auf bei der Erfüllung<br />
des Auftrags erfolgte Fehler und somit<br />
auf Schadenersatzmöglichkeiten gegen sich<br />
selbst aufmerksam zu machen 45 .<br />
Entscheidender aber als derartige punktuelle<br />
Korrekturen ist eine Besinnung auf das<br />
Grundsätzliche: Die Möglichkeiten, die Verhaltenspflichten<br />
des Beauftragten und die Nebenpflichten<br />
des Schuldners ganz generell auszuweiten<br />
und dadurch Risikoverlagerungen herbeizuführen,<br />
stellen nur ein dogmatisches Instrumentarium<br />
dar. Die eigentliche Entscheidung<br />
fällt auf der Wertungsebene Es muss<br />
entschieden werden, ob Risikoverlagerungen<br />
erwünscht sind, oder anders ausgedrückt, ob<br />
Vermögensinteressen und Rechtsgüter einer<br />
Partei durch das geschilderte Instrumentarium<br />
geschützt werden sollen. Deshalb muss man<br />
sich immer bewusst sein, dass Ausdehnung<br />
oder Einschränkung von Verhaltenspflichten<br />
im Bereich der Dienstleistungen bzw. von Nebenpflichten<br />
in den sonstigen Vertragsverhältnissen<br />
zuerst eine rechtspolitische Abwägung<br />
voraussetzen. Auf dieser Ebene wird entschieden,<br />
in welchen Bereichen und in welchem<br />
Ausmass die Tendenz zur Haftungsverschärfung<br />
weitergeführt, oder aber eingedämmt<br />
werden soll.<br />
über die Anerkennung von schriftlichen Arbeiten bis<br />
zurZulassungzum Doktorat. Sie tritt auf das Wintersemester<br />
1990/91 in Kraft.<br />
Die wichtigsten Regelungen werden im folgenden<br />
kurz dargestellt.<br />
1. Anrechnung von Semestern<br />
Grundsätzlich werden die an einer Fakultät ordnungsgemäss<br />
absolvierten Semestervon den anderen<br />
Fakultäten anerkannt. Studenten müssen aber in<br />
der Regel an derjenigen Fakultät, an der sie die Zwischen-<br />
bzw. die Lizentiatsprüfungen ablegen wollen,<br />
mindestens ein bzw vier Semester absolvieren<br />
2. Anerkennung von schriftlichen Arbeiten<br />
An einer Fakultät angenommene schriftliche Seminar-<br />
und Hausarbeiten werden vorbehaltslos, Di-<br />
"Siehe Fn 20