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echt 1990 Heft 4 Information 143<br />

Schuldner und Gläubigereines Vertragsverhältnisses<br />

sind heute durch ein Geflecht wechselseitiger<br />

Neben- oder Verhaltenspflichten<br />

miteinanderverbunden, dem mindestens gleiches<br />

Gewicht zukommt wie den ursprünglichen<br />

Hauptpflichten. Es handelt sich dabei um<br />

eine grundlegende Strukturveränderung der<br />

Schuldverhältnisse, deren Ende und Tragweite<br />

noch nicht abzusehen ist. Aufgrund der Verknüpfung<br />

dieser Entwicklung mit den Figuren<br />

der culpa in contrahendo und der positiven<br />

Vertragsverletzung ist es möglich geworden,<br />

durch «Kreation» 43 von immer neuen Nebenpflichten<br />

das Risiko zwischen den Vertragspartnern<br />

praktisch beliebig zu verteilen. Die<br />

Vorteile und die Gefahren einer solchen Entwicklung<br />

liegen auf der Hand. So erwünscht<br />

und legitim es ist, mit Hilfe derartiger Verhaltenspflichten<br />

Ungleichgewichtslagen auszutarieren<br />

und in einem gewissen Grade soziale<br />

Kompensation zu betreiben -wie dies etwa in<br />

Deutschland bezüglich der Verhaltenspflichten<br />

der Banken geschieht 44 , so offenkundig<br />

sind die Gefahren eines solchen Vorgehens.<br />

Sie werden gerade im Bereich der Dienstleistungen<br />

besonders deutlich. Hier muss vor<br />

Überspannungen gewarnt werden, wie etwa<br />

jener oben erwähnten «Treuepflicht» des Be-<br />

Information<br />

Lic. iur. Christoph Lerch, Zürich<br />

Vereinbarung zwischen den<br />

schweizerischen Rechtsfakultäten<br />

über die gegenseitige Anerkennung<br />

von Semestern und Prüfungen sowie<br />

Zulassung zum Doktorat<br />

Unter dem Eindruck der gesamteuropäischen Bestrebungen<br />

um Studentenaustausch und um gegenseitige<br />

Anerkennung von Fähigkeitsausweisen<br />

haben sich die schweizerischen Rechtsfakultäten<br />

durchgerungen und am 23. Juni dieses Jahres in<br />

St. Gallen eine Vereinbarung unterzeichnet, die den<br />

schweizerischen Studentenaustausch erleichtern<br />

soll.<br />

Die geschlossene Vereinbarung beschlägt das<br />

ganze Studium von der Anrechnung der Semester<br />

43 Siehe Fn.21.<br />

"Siehe Fn 26<br />

auftragten, den Auftraggeber auf bei der Erfüllung<br />

des Auftrags erfolgte Fehler und somit<br />

auf Schadenersatzmöglichkeiten gegen sich<br />

selbst aufmerksam zu machen 45 .<br />

Entscheidender aber als derartige punktuelle<br />

Korrekturen ist eine Besinnung auf das<br />

Grundsätzliche: Die Möglichkeiten, die Verhaltenspflichten<br />

des Beauftragten und die Nebenpflichten<br />

des Schuldners ganz generell auszuweiten<br />

und dadurch Risikoverlagerungen herbeizuführen,<br />

stellen nur ein dogmatisches Instrumentarium<br />

dar. Die eigentliche Entscheidung<br />

fällt auf der Wertungsebene Es muss<br />

entschieden werden, ob Risikoverlagerungen<br />

erwünscht sind, oder anders ausgedrückt, ob<br />

Vermögensinteressen und Rechtsgüter einer<br />

Partei durch das geschilderte Instrumentarium<br />

geschützt werden sollen. Deshalb muss man<br />

sich immer bewusst sein, dass Ausdehnung<br />

oder Einschränkung von Verhaltenspflichten<br />

im Bereich der Dienstleistungen bzw. von Nebenpflichten<br />

in den sonstigen Vertragsverhältnissen<br />

zuerst eine rechtspolitische Abwägung<br />

voraussetzen. Auf dieser Ebene wird entschieden,<br />

in welchen Bereichen und in welchem<br />

Ausmass die Tendenz zur Haftungsverschärfung<br />

weitergeführt, oder aber eingedämmt<br />

werden soll.<br />

über die Anerkennung von schriftlichen Arbeiten bis<br />

zurZulassungzum Doktorat. Sie tritt auf das Wintersemester<br />

1990/91 in Kraft.<br />

Die wichtigsten Regelungen werden im folgenden<br />

kurz dargestellt.<br />

1. Anrechnung von Semestern<br />

Grundsätzlich werden die an einer Fakultät ordnungsgemäss<br />

absolvierten Semestervon den anderen<br />

Fakultäten anerkannt. Studenten müssen aber in<br />

der Regel an derjenigen Fakultät, an der sie die Zwischen-<br />

bzw. die Lizentiatsprüfungen ablegen wollen,<br />

mindestens ein bzw vier Semester absolvieren<br />

2. Anerkennung von schriftlichen Arbeiten<br />

An einer Fakultät angenommene schriftliche Seminar-<br />

und Hausarbeiten werden vorbehaltslos, Di-<br />

"Siehe Fn 20

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