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echt 1990 Heft 4 Rechtsprechung 141<br />

Sorgfaltspflicht 33 oder der Exkulpationsmöglichkeit<br />

34 des Beauftragten, Abweichungen<br />

vorzusehen, lassen sich weder überzeugend<br />

begründen noch sind sie erforderlich. Eventuell<br />

gebotene Korrekturen lassen sich vielmehr<br />

einerseits durch die Beweisanforderungen,<br />

zum anderen aber vor allem durch den Spielraum,<br />

den man für Exkulpationsmöglichkeiten<br />

eröffnet, in angemessener Weise verwirklichen.<br />

Auch auf diesem Gebiet fallen denn die<br />

eigentlichen Entscheidungen durch eine Wertung,<br />

die wiederum nicht auf rechtsdogmatischen,<br />

sondern auf rechtspolitischen Erwägungen<br />

beruht.<br />

a) Der Nachweis der Pflichtverletzung bereitet<br />

in der Regel keine Schwierigkeiten. Dies wird<br />

durch das hier besprochene Urteil auf anschauliche<br />

Weise belegt. Gelingt es dem Auftraggeber,<br />

einen Schaden zu beweisen, und<br />

wird dann, wie in deroben abgedruckten Erwägung<br />

35 z. B., die Aufklärungspflicht des Beauftragten<br />

umfassend und weitreichend formuliert,<br />

so ergeben sich Pflichtverletzung und deren<br />

Kausalität für den eingetretenen Schaden<br />

fast von selbst.<br />

b) Als problematisch erweist sich allenfalls der<br />

Nachweis eines Verstosses gegen die Sorgfaltspflicht.<br />

Manche Autoren wollen die<br />

Schwierigkeiten dadurch umgehen, dass sie<br />

den Begriff der Sorgfalt aus der Vertragsverletzung<br />

überhaupt herausnehmen und ihn allein<br />

dem Verschulden zuordnen 36 . Dies bedeutet<br />

einerseits nur eine Problemverschiebung, ist<br />

andererseits aber auch sachlich nicht haltbar.<br />

Richtig ist vielmehr, dass der Beauftragte Sorgfalt<br />

schuldet, so wie jeder andere Schuldner<br />

seinem Gläubiger ebenfalls sorgfältiges Vorgehen<br />

als Nebenpflicht 37 schuldet. Eine Verletzung<br />

dieser Sorgfaltspflicht ist Voraussetzung,<br />

damit überhaupt von einem haftungsbegründenden<br />

Tatbestand die Rede sein kann:<br />

denn erst durch die Annahme dieser Sorgfaltspflicht<br />

wird in der oben beschriebenen 38<br />

33 So etwa Derendinger (Fn. 18). N.340ff.. der damit aber<br />

seinen eigenen Grundpositionen widerspricht<br />

34 Das gilt auch für den an sich interessanten Versuch von<br />

Werro. La distinction entre l'obligation de resultat et l'obligation<br />

de moyens, une nouvelle approche de la repartition du<br />

fardeau de la preuve de la taute dans la responsabilite contractuelle.<br />

ZSR 198925b. Die Unterscheidung ist sachlogisch<br />

richtig (dazu Merz. SPR VI, 1, 129), sie führt jedoch zu einer<br />

Lösung, die den rechtspolitisch gebotenen Differenzierungen<br />

nicht Rechnung trägt.<br />

35 Erw.3d.<br />

36 Siehe insbes Derendinger (fn. 18). a.a.O.<br />

37 Wiegand. a.a.O. recht 1984 18<br />

»Siehe oben S 139<br />

Weise entschieden, dass dem Schuldner eine<br />

Verpflichtung zum Schutz der Vermögensinteressen<br />

und Rechtsgüter des Gläubigers obliegt,<br />

und nur wenn der Schuldner diese Pflicht<br />

verletzt, besteht ein Grund für seine Haftung.<br />

Infolgedessen kann auf einen Beweis des<br />

Sorgfaltsverstosses nicht verzichtet werden.<br />

Eine gewisse Schwierigkeit besteht darin,<br />

dass-wie sich aus deroben dargelegten, vom<br />

Bundesgericht vorgenommenen Konkretisierung<br />

der Sorgfaltsmassstäbe ergibt - zur Feststellung<br />

des Sorgfaltsverstosses häufig besondere<br />

Anstrengungen erforderlich sind, so<br />

wie im vorliegenden Fall die Einholung einer<br />

Expertise. Diese Schwierigkeiten, die vor allem<br />

in Arztprozessen Anlass zu Diskussionen gegeben<br />

haben, dürfen jedoch nicht als Vorwand<br />

dienen, auf den für die Zuweisung von Schäden<br />

unerlässlichen Nachweis der Pflichtverletzung<br />

zu verzichten. Das vorliegende Urteil bildet<br />

ein schönes Beispiel dafür, dass dies auch<br />

möglich ist.<br />

7. Exkulpation<br />

Wenn dieser Nachweis, bei dem Schaden,<br />

Pflichtverletzung und Kausalität in der Regel<br />

Hand in Hand gehen, geführt worden ist, stellt<br />

sich die letzte zentrale Frage, ob und inwieweit<br />

dem Schuldner eine Exkulpationsmöglichkeit<br />

eingeräumtwird. Dass eran sich eine Exkulpationsmöglichkeit<br />

hat, ergibt sich aus Art. 97 OR<br />

und ist nach zutreffender und herrschender<br />

Meinung auch im Auftragsrecht selbstverständlich;<br />

davon geht das Bundesgericht ohne<br />

nähere Begründung im vorliegenden Fall zu<br />

Recht aus.<br />

a) Fraglich ist allein, welchen Spielraum der in<br />

Anspruch genommene Beauftragte überhaupt<br />

hat, um den Entlastungsbeweis zu führen. Im<br />

vorliegenden Urteil hatte das Bundesgericht<br />

keinen Anlass, auf diese Frage einzugehen. Sie<br />

stellt sich vor allem beim Verstoss gegen Sorgfaltspflichten<br />

undwird in letzterZeit mit grosser<br />

Intensität diskutiert 39 ; dies aus folgenden<br />

Gründen:<br />

Seit langer Zeit hat sich in der schweizerischen<br />

Literatur und Judikatur der sogenannte<br />

objektivierte Fahrlässigkeitsbegriff durchge-<br />

39 Neben dem mehrfach zitierten Aufsatz von Weber<br />

(Fn.18). der umfangreiche Nachweise enthält, vgl noch Oswald.<br />

Analyse der Sorgfaltspflichtverletzung im vertraglichen<br />

wie ausservertraglichen Bereich. Zürich 1988

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