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<strong>Stotax</strong> <strong>Portal</strong><br />
DStZ-Aktuell DStZ 2010 Nr. 19 695<br />
Einkaufsgutscheinen gegen Verzicht auf Barvergütung<br />
von Bediensteten einen Umsatz gegen Entgelt<br />
dar, so gilt dies ebenso (und erst recht) für die Ausgabe<br />
von Einkaufsgutscheinen gegen Bezahlung.<br />
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich allerdings<br />
diverse systematische Fragen:<br />
Klärungsbedürftig ist zum einen, ob für die Ausgabe<br />
von Einkaufsgutscheinen neben der Anwendung<br />
des Regelsteuersatzes auch die Anwendung des ermäßigten<br />
Steuersatzes denkbar ist. Da der EuGH die<br />
erbrachte Dienstleistung in der „Ausgabe von Gutscheinen“<br />
sieht, dürfte dies mangels Steuerermäßigungsvorschrift<br />
hierfür nicht möglich sein, und zwar<br />
selbst dann, wenn der Gutschein für eine Leistung<br />
eingelöst wird, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.<br />
Weiterhin und vor allem stellt sich die Frage, ob und<br />
wie zum Zeitpunkt der Gutscheineinlösung der Umsatz<br />
zu besteuern ist, der mit dem Gutschein bezahlt<br />
wird. Eine Besteuerung zu diesem Zeitpunkt nach<br />
bisheriger Handhabung in Deutschland würde auf<br />
Grund der vorzunehmenden Besteuerung der Gutscheinsausgabe<br />
zu einer Doppelbesteuerung führen.<br />
Geht man davon aus, dass die Einlösung eines Gutscheines<br />
keinen steuerbaren Vorgang auslöst, sind<br />
Fragen ungeklärt wie diejenigen, wie bei Versteuerung<br />
der Gutscheinsausgabe zum Regelsteuersatz<br />
der Veräußerung eines dem ermäßigten Steuersatz<br />
unterliegenden Produktes gegen Einlösung dieses<br />
Gutscheins Rechnung getragen werden soll oder wie<br />
vorzugehen ist, wenn der Wert des Gutscheins nicht<br />
exakt dem Preis der erworbenen Leistung entspricht.<br />
Die Reaktion der deutschen Finanzverwaltung bleibt<br />
abzuwarten.<br />
[DG]<br />
Umsatzsteuer: Keine Änderung des Entgelts<br />
auf Grund einer Abtretung<br />
BFH v. 6. 5. 2010, V R 15/09, DStR 2010, 1782.<br />
UStG § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 20;<br />
Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a.<br />
Der Kläger, der Betreiber eines Fitness-Sportstudios, erbrachte<br />
im Streitjahr 2000 umsatzsteuerpflichtige Leistungen.<br />
Die Steuer berechnete er gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1<br />
Buchst. b UStG nach vereinnahmten Entgelten. Im Fall<br />
des Zahlungsverzugs der Kunden trat er seine Gegenleistungsansprüche<br />
an ein Inkassobüro für 25 % des<br />
Forderungsnennwertes ab. Das Ausfallrisiko für die<br />
Forderungen ging auf das Inkassobüro über. Auf Grund<br />
der Abtretung ging der Kläger davon aus, dass er seine<br />
Umsätze nur in Höhe des tatsächlich von ihm vereinnahmten<br />
Forderungskaufpreises zu versteuern habe.<br />
Der BFH entschied, dass in einem Falle wie dem vorliegenden,<br />
in dem ein Unternehmer eine Forderung<br />
aus einem Umsatzgeschäft gegen einen unter dem<br />
Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis<br />
abtritt, sich hierdurch nicht die Bemessungsgrundlage<br />
für die an den Schuldner des Entgelts ausgeführte<br />
Leistung mindert. Das Entgelt bestimmt sich<br />
vielmehr nach den Zahlungen des Kunden des Unternehmers<br />
an den Forderungserwerber.<br />
Auf Grund der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten<br />
gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG war die<br />
Frage der Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1<br />
UStG im Streitfall unerheblich.<br />
Hinweis: Veräußert ein Unternehmer seinen Entgeltanspruch<br />
im Rahmen eines Forderungsverkaufes,<br />
obliegt es ihm, mit dem Forderungserwerber einen<br />
Auskunftsanspruch hinsichtlich des Umfangs<br />
der Zahlungen des Leistungsempfängers zu vereinbaren.<br />
Ob sich ein derartiger Informationsanspruch<br />
bei der Abtretung von Forderungen aus steuerpflichtigen<br />
Umsatzgeschäften bereits nach Treu und<br />
Glauben (§ 242 BGB) aus einer vertraglichen Nebenpflicht<br />
des Forderungserwerbers ergibt (vgl. z.B.<br />
BGH v. 14. 11. 1984, IVa ZR 179/82, NJW 1986, 423,<br />
unter II.2.), hatte der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden.<br />
Kapitalgesellschaften<br />
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Vereinbarung der Verlustübernahme bei<br />
körperschaftsteuerlicher Organschaft<br />
BFH v. 28. 7. 2010, I B 27/10, DStR 2010, 1777.<br />
AktG § 302; KStG § 17 Abs. 2 Nr. 2.<br />
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[DG]<br />
Mit Beschluss vom 28. 7. 2010 hat der BFH in einem<br />
Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines<br />
Vorauszahlungsbescheids entschieden, dass nicht<br />
ernstlich zweifelhaft ist, dass<br />
– die für die körperschaftsteuerliche Organschaft mit<br />
einer GmbH als Organgesellschaft erforderliche<br />
Vereinbarung einer Verlustübernahme entsprechend<br />
den Vorschriften des § 302 AktG auch die<br />
Vereinbarung der Verjährungsregelung des § 302<br />
Abs. 4 AktG voraussetzt (insoweit bestätigt der BFH<br />
das BMF-Schreiben v. 16. 12. 2005, BStBl I 2006, 12)<br />
und dass<br />
– mit der Vertragsklausel<br />
„Die (Organträgerin) ist entsprechend den Vorschriften<br />
des § 302 AktG verpflichtet, jeden während<br />
der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag<br />
auszugleichen, soweit dieser nicht<br />
dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen<br />
Beträge entnommen werden, die<br />
während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden<br />
sind“<br />
eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften<br />
des § 302 AktG vereinbart wird (insoweit verwirft<br />
der BFH die Auffassung der FinVerw, vgl. Verfügung<br />
der OFD Rheinland v. 12. 8. 2009, DStR 2010,<br />
1136).<br />
Im Streitfall hatte eine GmbH mit ihrer Mutter-AG in<br />
2006 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag<br />
abgeschlossen, der zunächst nur eine Verlustausgleichsverpflichtung<br />
„entsprechend den Vorschriften<br />
des § 302 Absatz 1 und 3 des Aktiengesetzes“ und<br />
erst nach entsprechenden Änderungen in 2010 die<br />
vorgenannte Vertragsklausel enthält. Die FinVerw sah<br />
insoweit die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerrechtlichen<br />
Organschaft nicht als gegeben an, weil<br />
im Hinblick auf die Verlustübernahme die Verjäh-