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Stotax Portal - Stollfuß Medien

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DStZ-Aktuell DStZ 2010 Nr. 19 695<br />

Einkaufsgutscheinen gegen Verzicht auf Barvergütung<br />

von Bediensteten einen Umsatz gegen Entgelt<br />

dar, so gilt dies ebenso (und erst recht) für die Ausgabe<br />

von Einkaufsgutscheinen gegen Bezahlung.<br />

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich allerdings<br />

diverse systematische Fragen:<br />

Klärungsbedürftig ist zum einen, ob für die Ausgabe<br />

von Einkaufsgutscheinen neben der Anwendung<br />

des Regelsteuersatzes auch die Anwendung des ermäßigten<br />

Steuersatzes denkbar ist. Da der EuGH die<br />

erbrachte Dienstleistung in der „Ausgabe von Gutscheinen“<br />

sieht, dürfte dies mangels Steuerermäßigungsvorschrift<br />

hierfür nicht möglich sein, und zwar<br />

selbst dann, wenn der Gutschein für eine Leistung<br />

eingelöst wird, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.<br />

Weiterhin und vor allem stellt sich die Frage, ob und<br />

wie zum Zeitpunkt der Gutscheineinlösung der Umsatz<br />

zu besteuern ist, der mit dem Gutschein bezahlt<br />

wird. Eine Besteuerung zu diesem Zeitpunkt nach<br />

bisheriger Handhabung in Deutschland würde auf<br />

Grund der vorzunehmenden Besteuerung der Gutscheinsausgabe<br />

zu einer Doppelbesteuerung führen.<br />

Geht man davon aus, dass die Einlösung eines Gutscheines<br />

keinen steuerbaren Vorgang auslöst, sind<br />

Fragen ungeklärt wie diejenigen, wie bei Versteuerung<br />

der Gutscheinsausgabe zum Regelsteuersatz<br />

der Veräußerung eines dem ermäßigten Steuersatz<br />

unterliegenden Produktes gegen Einlösung dieses<br />

Gutscheins Rechnung getragen werden soll oder wie<br />

vorzugehen ist, wenn der Wert des Gutscheins nicht<br />

exakt dem Preis der erworbenen Leistung entspricht.<br />

Die Reaktion der deutschen Finanzverwaltung bleibt<br />

abzuwarten.<br />

[DG]<br />

Umsatzsteuer: Keine Änderung des Entgelts<br />

auf Grund einer Abtretung<br />

BFH v. 6. 5. 2010, V R 15/09, DStR 2010, 1782.<br />

UStG § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 20;<br />

Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a.<br />

Der Kläger, der Betreiber eines Fitness-Sportstudios, erbrachte<br />

im Streitjahr 2000 umsatzsteuerpflichtige Leistungen.<br />

Die Steuer berechnete er gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1<br />

Buchst. b UStG nach vereinnahmten Entgelten. Im Fall<br />

des Zahlungsverzugs der Kunden trat er seine Gegenleistungsansprüche<br />

an ein Inkassobüro für 25 % des<br />

Forderungsnennwertes ab. Das Ausfallrisiko für die<br />

Forderungen ging auf das Inkassobüro über. Auf Grund<br />

der Abtretung ging der Kläger davon aus, dass er seine<br />

Umsätze nur in Höhe des tatsächlich von ihm vereinnahmten<br />

Forderungskaufpreises zu versteuern habe.<br />

Der BFH entschied, dass in einem Falle wie dem vorliegenden,<br />

in dem ein Unternehmer eine Forderung<br />

aus einem Umsatzgeschäft gegen einen unter dem<br />

Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis<br />

abtritt, sich hierdurch nicht die Bemessungsgrundlage<br />

für die an den Schuldner des Entgelts ausgeführte<br />

Leistung mindert. Das Entgelt bestimmt sich<br />

vielmehr nach den Zahlungen des Kunden des Unternehmers<br />

an den Forderungserwerber.<br />

Auf Grund der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten<br />

gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG war die<br />

Frage der Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1<br />

UStG im Streitfall unerheblich.<br />

Hinweis: Veräußert ein Unternehmer seinen Entgeltanspruch<br />

im Rahmen eines Forderungsverkaufes,<br />

obliegt es ihm, mit dem Forderungserwerber einen<br />

Auskunftsanspruch hinsichtlich des Umfangs<br />

der Zahlungen des Leistungsempfängers zu vereinbaren.<br />

Ob sich ein derartiger Informationsanspruch<br />

bei der Abtretung von Forderungen aus steuerpflichtigen<br />

Umsatzgeschäften bereits nach Treu und<br />

Glauben (§ 242 BGB) aus einer vertraglichen Nebenpflicht<br />

des Forderungserwerbers ergibt (vgl. z.B.<br />

BGH v. 14. 11. 1984, IVa ZR 179/82, NJW 1986, 423,<br />

unter II.2.), hatte der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden.<br />

Kapitalgesellschaften<br />

© <strong>Stollfuß</strong> <strong>Medien</strong> Benutzer: <strong>Stollfuß</strong> <strong>Medien</strong><br />

Vereinbarung der Verlustübernahme bei<br />

körperschaftsteuerlicher Organschaft<br />

BFH v. 28. 7. 2010, I B 27/10, DStR 2010, 1777.<br />

AktG § 302; KStG § 17 Abs. 2 Nr. 2.<br />

Ihr Online-Fachportal von <strong>Stollfuß</strong> <strong>Medien</strong><br />

[DG]<br />

Mit Beschluss vom 28. 7. 2010 hat der BFH in einem<br />

Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines<br />

Vorauszahlungsbescheids entschieden, dass nicht<br />

ernstlich zweifelhaft ist, dass<br />

– die für die körperschaftsteuerliche Organschaft mit<br />

einer GmbH als Organgesellschaft erforderliche<br />

Vereinbarung einer Verlustübernahme entsprechend<br />

den Vorschriften des § 302 AktG auch die<br />

Vereinbarung der Verjährungsregelung des § 302<br />

Abs. 4 AktG voraussetzt (insoweit bestätigt der BFH<br />

das BMF-Schreiben v. 16. 12. 2005, BStBl I 2006, 12)<br />

und dass<br />

– mit der Vertragsklausel<br />

„Die (Organträgerin) ist entsprechend den Vorschriften<br />

des § 302 AktG verpflichtet, jeden während<br />

der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag<br />

auszugleichen, soweit dieser nicht<br />

dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen<br />

Beträge entnommen werden, die<br />

während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden<br />

sind“<br />

eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften<br />

des § 302 AktG vereinbart wird (insoweit verwirft<br />

der BFH die Auffassung der FinVerw, vgl. Verfügung<br />

der OFD Rheinland v. 12. 8. 2009, DStR 2010,<br />

1136).<br />

Im Streitfall hatte eine GmbH mit ihrer Mutter-AG in<br />

2006 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag<br />

abgeschlossen, der zunächst nur eine Verlustausgleichsverpflichtung<br />

„entsprechend den Vorschriften<br />

des § 302 Absatz 1 und 3 des Aktiengesetzes“ und<br />

erst nach entsprechenden Änderungen in 2010 die<br />

vorgenannte Vertragsklausel enthält. Die FinVerw sah<br />

insoweit die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerrechtlichen<br />

Organschaft nicht als gegeben an, weil<br />

im Hinblick auf die Verlustübernahme die Verjäh-

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