Stellungsnahme FIDLEG - SIBA
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wird. 15<br />
16 Als wichtiger Vertriebskanal der Versicherer braucht der ungebundene Versicherungsvermittler<br />
die Nähe zum Versicherer. Vor und nach dem Abschluss<br />
des Versicherungsvertrages erfüllt der Broker als "Erfüllungsgehilfe" bzw. Beauftragter<br />
des Versicherers verschiedene Pflichten (vorvertragliche Informationspflicht;<br />
Unterstützung bei der vorvertraglichen Deklarationspflicht betreffend<br />
erhebliche Gefahrstatsachen; Ansprechstelle und Begleitung im Schadenfall<br />
etc.). Bei der Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht ist der<br />
ungebundene Versicherungsvermittler auf die Unterlagen sowie allgemein die<br />
Unterstützung des Versicherers angewiesen. 16<br />
7.2 Kooperationsvertag<br />
17 Zur Sicherstellung der Erfüllung der verschiedenen gesetzlichen und auch vertraglichen<br />
Pflichten besteht ein Kooperationsvertrag zwischen dem ungebundenen<br />
Versicherungsvermittler und Versicherer. Diese Beziehung zum Versicherer<br />
muss bereits gemäss geltendem Recht beim ersten Kundenkontakt offengelegt<br />
werden (Art. 45 Abs. 1 lit. c VAG). Die Offenlegung liegt im Interesse<br />
des Kunden. 17<br />
18 Für die in Rz 15 erwähnten Leistungen, die der ungebundene Versicherungsvermittler<br />
direkt für den Versicherer erbringt, hat der ungebundene Versicherungsvermittler<br />
diesem gegenüber auch einen direkten Leistungsanspruch.<br />
Nur ein Teil der Vergütung des ungebundenen Versicherungsvermittlers ist<br />
daher Entgelt für seinen Einsatz gegenüber dem Kunden (Beratung, Risikoanalyse,<br />
Empfehlen von Versicherungsprodukten etc.). 18<br />
19 Fehl geht daher die im Hearingbericht geäusserte Idee, die in Bezug auf die<br />
ungebundenen Versicherungsvermittler bestehende Registrierungspflicht zu<br />
ersetzen bzw. diese "in den Anforderungen an die Kenntnisse von Kundenberatern<br />
und der damit verbundenen Registrierungspflicht aufgehen" zu lassen. 19<br />
Es wäre für alle Beteiligten nachteilig, die ungebundenen Versicherungsvermittler<br />
in den Pot der unabhängigen Vermögensverwalter zu werfen, wo ganz<br />
andere, branchenfremde Verhältnisse herrschen. Nur die bisherige Ordnung<br />
stellt eine gegenseitige Zusammenarbeit zwischen Versicherern und ungebundenen<br />
Versicherungsvermittlern sicher.<br />
20 Eine Verwirklichung der im Hearingbericht in die Waagschale geworfene Idee<br />
stünde somit nicht im Interesse der Kunden und Versicherungsnehmer. 20<br />
8. Eurokompatibles, gemäss der EU-Vermittler-Richtlinie vom 9. Dezember<br />
2002 21 bewährtes und günstiges heutiges Vermittlerregister<br />
21 Die bestehende VAG-basierte Regulierung und Registrierung der Versicherungsvermittler<br />
ist eurokompatibel ausgestaltet. Eine Aufhebung des Berufs-<br />
15<br />
Vgl. Rz 61 ff.<br />
16<br />
Rz 30 ff.<br />
17<br />
Rz 6 und Rz 38 ff.<br />
18<br />
Vgl. Rz 60 und Rz 67.<br />
19<br />
Vgl. Hearingbericht, Ziffer 5.3, S. 9.<br />
20<br />
Vgl. Rz 26 ff. und Rz 58 ff.<br />
21<br />
Vgl. ABl. EU vom 15.1.2003, S. L 9/3 ff.<br />
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