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Stellungsnahme FIDLEG - SIBA

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wird. 15<br />

16 Als wichtiger Vertriebskanal der Versicherer braucht der ungebundene Versicherungsvermittler<br />

die Nähe zum Versicherer. Vor und nach dem Abschluss<br />

des Versicherungsvertrages erfüllt der Broker als "Erfüllungsgehilfe" bzw. Beauftragter<br />

des Versicherers verschiedene Pflichten (vorvertragliche Informationspflicht;<br />

Unterstützung bei der vorvertraglichen Deklarationspflicht betreffend<br />

erhebliche Gefahrstatsachen; Ansprechstelle und Begleitung im Schadenfall<br />

etc.). Bei der Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht ist der<br />

ungebundene Versicherungsvermittler auf die Unterlagen sowie allgemein die<br />

Unterstützung des Versicherers angewiesen. 16<br />

7.2 Kooperationsvertag<br />

17 Zur Sicherstellung der Erfüllung der verschiedenen gesetzlichen und auch vertraglichen<br />

Pflichten besteht ein Kooperationsvertrag zwischen dem ungebundenen<br />

Versicherungsvermittler und Versicherer. Diese Beziehung zum Versicherer<br />

muss bereits gemäss geltendem Recht beim ersten Kundenkontakt offengelegt<br />

werden (Art. 45 Abs. 1 lit. c VAG). Die Offenlegung liegt im Interesse<br />

des Kunden. 17<br />

18 Für die in Rz 15 erwähnten Leistungen, die der ungebundene Versicherungsvermittler<br />

direkt für den Versicherer erbringt, hat der ungebundene Versicherungsvermittler<br />

diesem gegenüber auch einen direkten Leistungsanspruch.<br />

Nur ein Teil der Vergütung des ungebundenen Versicherungsvermittlers ist<br />

daher Entgelt für seinen Einsatz gegenüber dem Kunden (Beratung, Risikoanalyse,<br />

Empfehlen von Versicherungsprodukten etc.). 18<br />

19 Fehl geht daher die im Hearingbericht geäusserte Idee, die in Bezug auf die<br />

ungebundenen Versicherungsvermittler bestehende Registrierungspflicht zu<br />

ersetzen bzw. diese "in den Anforderungen an die Kenntnisse von Kundenberatern<br />

und der damit verbundenen Registrierungspflicht aufgehen" zu lassen. 19<br />

Es wäre für alle Beteiligten nachteilig, die ungebundenen Versicherungsvermittler<br />

in den Pot der unabhängigen Vermögensverwalter zu werfen, wo ganz<br />

andere, branchenfremde Verhältnisse herrschen. Nur die bisherige Ordnung<br />

stellt eine gegenseitige Zusammenarbeit zwischen Versicherern und ungebundenen<br />

Versicherungsvermittlern sicher.<br />

20 Eine Verwirklichung der im Hearingbericht in die Waagschale geworfene Idee<br />

stünde somit nicht im Interesse der Kunden und Versicherungsnehmer. 20<br />

8. Eurokompatibles, gemäss der EU-Vermittler-Richtlinie vom 9. Dezember<br />

2002 21 bewährtes und günstiges heutiges Vermittlerregister<br />

21 Die bestehende VAG-basierte Regulierung und Registrierung der Versicherungsvermittler<br />

ist eurokompatibel ausgestaltet. Eine Aufhebung des Berufs-<br />

15<br />

Vgl. Rz 61 ff.<br />

16<br />

Rz 30 ff.<br />

17<br />

Rz 6 und Rz 38 ff.<br />

18<br />

Vgl. Rz 60 und Rz 67.<br />

19<br />

Vgl. Hearingbericht, Ziffer 5.3, S. 9.<br />

20<br />

Vgl. Rz 26 ff. und Rz 58 ff.<br />

21<br />

Vgl. ABl. EU vom 15.1.2003, S. L 9/3 ff.<br />

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