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Stellungsnahme FIDLEG - SIBA

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men es sich handelt;<br />

seine Vertragsbeziehungen mit den Versicherungsunternehmen, für die er<br />

tätig ist, sowie die Namen dieser Unternehmen;<br />

eine Person, die für Nachlässigkeit, Fehler und unrichtige Auskünfte im<br />

Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden<br />

kann;<br />

die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere Ziel, Umfang und Empfänger<br />

der Daten sowie deren Aufbewahrung. 10<br />

7 Diese Informationen sind auf einem dauerhaften und für die Versicherten zugänglichen<br />

Träger abzugeben. 11<br />

8 Wesentlich ist, dass diese Informationspflichten sowohl die gebundenen als<br />

auch die ungebundenen Versicherungsvermittler gleichermassen treffen. Diese<br />

Regelung ist sinnvoll, da der gebundene Versicherungsvermittler gegenüber<br />

dem ungebundenen nicht privilegiert werden soll.<br />

5. Ungebundene Versicherungsvermittler können nur in der Schweiz tätig<br />

sein<br />

9 Wie die Versicherungsunternehmen bzw. Versicherer können auch die ungebundenen<br />

Versicherungsvermittler nur auf dem Gebiet der Schweiz Aktivitäten<br />

entwickeln und als Versicherungsvermittler tätig sein. Gemäss Art. 41 VAG ist<br />

es gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern untersagt, eine<br />

Tätigkeit zu Gunsten von Versicherungsunternehmen bzw. Versicherern auszuüben,<br />

die dem VAG bzw. der AVO unterstehen, aber nicht zur Ausübung<br />

der Versicherungstätigkeiten ermächtigt sind. Versicherungstätigkeit in der<br />

Schweiz liegt – unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsabschlusses<br />

– vor, wenn eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person<br />

zu den Versicherungsnehmern oder zu den Versicherten gehört oder in der<br />

Schweiz gelegene Sachen versichert werden. 12<br />

10 Dies bedeutet umgekehrt auch, dass es einem ausländischen Versicherer<br />

nicht erlaubt ist, grenzüberschreitend in der Schweiz ohne Niederlassung Versicherungsabschlüsse<br />

zu tätigen. Will er dies tun, muss er eine Zweigniederlassung<br />

errichten und alle aufsichtsrechtlichen Anforderungen wie ein schweizerisches<br />

Unternehmen erfüllen. Ebenso können ausländische Versicherungsvermittler<br />

in der Schweiz keine Versicherungsabschlüsse vermitteln oder<br />

Brokermandate übernehmen. Art. 1 Abs. 3 AVO sagt explizit, dass die Absätze<br />

1 und 2 von Art. 1 AVO auch für die Versicherungsvermittlung sinngemäss<br />

gelten.<br />

11 Damit ist die im Hearingbericht geäusserte Gefahr gebannt, ausländische<br />

Konkurrenten oder Versicherungsvermittler könnten schweizerische Kunden<br />

mit Produkten oder Dienstleistungen beliefern, die nicht dem schweizerischen<br />

Standard entsprechen. 13 Ausländische Versicherer, die in der Schweiz tätig<br />

sein wollen, bedürfen dazu der Bewilligung der FINMA. Dasselbe gilt für ausländische<br />

Versicherungsvermittler, die sich in der Schweiz aktiv betätigen wol-<br />

10<br />

Vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. a-e VAG.<br />

11<br />

Art. 45 Abs. 2 VAG.<br />

12<br />

Vgl. Art. 1 Abs. 1 lit a und b AVO.<br />

13 Rz 42 ff.<br />

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