Stellungsnahme FIDLEG - SIBA
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men es sich handelt;<br />
seine Vertragsbeziehungen mit den Versicherungsunternehmen, für die er<br />
tätig ist, sowie die Namen dieser Unternehmen;<br />
eine Person, die für Nachlässigkeit, Fehler und unrichtige Auskünfte im<br />
Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden<br />
kann;<br />
die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere Ziel, Umfang und Empfänger<br />
der Daten sowie deren Aufbewahrung. 10<br />
7 Diese Informationen sind auf einem dauerhaften und für die Versicherten zugänglichen<br />
Träger abzugeben. 11<br />
8 Wesentlich ist, dass diese Informationspflichten sowohl die gebundenen als<br />
auch die ungebundenen Versicherungsvermittler gleichermassen treffen. Diese<br />
Regelung ist sinnvoll, da der gebundene Versicherungsvermittler gegenüber<br />
dem ungebundenen nicht privilegiert werden soll.<br />
5. Ungebundene Versicherungsvermittler können nur in der Schweiz tätig<br />
sein<br />
9 Wie die Versicherungsunternehmen bzw. Versicherer können auch die ungebundenen<br />
Versicherungsvermittler nur auf dem Gebiet der Schweiz Aktivitäten<br />
entwickeln und als Versicherungsvermittler tätig sein. Gemäss Art. 41 VAG ist<br />
es gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern untersagt, eine<br />
Tätigkeit zu Gunsten von Versicherungsunternehmen bzw. Versicherern auszuüben,<br />
die dem VAG bzw. der AVO unterstehen, aber nicht zur Ausübung<br />
der Versicherungstätigkeiten ermächtigt sind. Versicherungstätigkeit in der<br />
Schweiz liegt – unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsabschlusses<br />
– vor, wenn eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person<br />
zu den Versicherungsnehmern oder zu den Versicherten gehört oder in der<br />
Schweiz gelegene Sachen versichert werden. 12<br />
10 Dies bedeutet umgekehrt auch, dass es einem ausländischen Versicherer<br />
nicht erlaubt ist, grenzüberschreitend in der Schweiz ohne Niederlassung Versicherungsabschlüsse<br />
zu tätigen. Will er dies tun, muss er eine Zweigniederlassung<br />
errichten und alle aufsichtsrechtlichen Anforderungen wie ein schweizerisches<br />
Unternehmen erfüllen. Ebenso können ausländische Versicherungsvermittler<br />
in der Schweiz keine Versicherungsabschlüsse vermitteln oder<br />
Brokermandate übernehmen. Art. 1 Abs. 3 AVO sagt explizit, dass die Absätze<br />
1 und 2 von Art. 1 AVO auch für die Versicherungsvermittlung sinngemäss<br />
gelten.<br />
11 Damit ist die im Hearingbericht geäusserte Gefahr gebannt, ausländische<br />
Konkurrenten oder Versicherungsvermittler könnten schweizerische Kunden<br />
mit Produkten oder Dienstleistungen beliefern, die nicht dem schweizerischen<br />
Standard entsprechen. 13 Ausländische Versicherer, die in der Schweiz tätig<br />
sein wollen, bedürfen dazu der Bewilligung der FINMA. Dasselbe gilt für ausländische<br />
Versicherungsvermittler, die sich in der Schweiz aktiv betätigen wol-<br />
10<br />
Vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. a-e VAG.<br />
11<br />
Art. 45 Abs. 2 VAG.<br />
12<br />
Vgl. Art. 1 Abs. 1 lit a und b AVO.<br />
13 Rz 42 ff.<br />
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