Stellungsnahme FIDLEG - SIBA
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der AVO eine Bestimmung vorzusehen, welche sinngemäss Art. 66 E-VVG<br />
entspricht.<br />
2.4.2 Regelung auf Stufe VAG ist nicht notwendig<br />
66 Da eine klare gesetzliche Grundlage vorliegt, erübrigt sich eine Anpassung<br />
bzw. Ergänzung des VAG und es kann Art. 66 E-VVG sinngemäss problemlos<br />
in die AVO integriert werden.<br />
2.5 Drittvergütungssystem – Verbesserung der Dienstleistung für Kunden<br />
67 Muss der ungebundene Versicherungsvermittler den Kunden vor Vertragsabschluss<br />
über die Höhe der vom Versicherer erhaltenen Entschädigung schriftlich<br />
orientieren, liegt per se "kein Anreiz" mehr vor. Damit erübrigt sich eigentlich<br />
der im Hearingbericht (S. 16. Ziff. 7, Kasten, und Ziff. 12 sowie S. 20 Ziff.<br />
7.5) verlangte Nachweis, "dass die Qualität der Dienstleistung mit einer Drittvergütung<br />
besser wird". Dieser Beweis kann aber gleichwohl erbracht werden.<br />
Der ungebundene Versicherungsvermittler hat neben den für den Kunden<br />
bzw. Versicherungsunternehmer zu erbringenden Dienstleistungen – wie bereits<br />
erwähnt – weitere gesetzliche und vertragliche Pflichten, die er im Auftrag<br />
des Versicherers erfüllt (vorvertragliche Informationspflicht, Entgegennahmen<br />
von Schadenmeldungen, Unterstützung bei der Erfüllung der vorvertraglichen<br />
Anzeigepflicht gemäss Art. 4 ff. VVG etc.). Würde der ungebundene Versicherungsbroker<br />
nur noch auf Kundenhonorarbasis arbeiten, wäre die Kontaktnahme<br />
mit dem Versicherer – mit negativen Folgen für den Versicherungsnehmer<br />
– wesentlich erschwert, was die Qualität der Beratung mindern würde.<br />
Die Courtrage dient nicht nur der Entschädigung der vom ungebundenen Versicherungsvermittler<br />
für den Kunden geleisteten Dienste. Ein Teil davon ist<br />
Entgelt des Versicherers dafür, dass der ungebundene Versicherungsvermittler<br />
im Auftrag des Versicherers zahlreiche gesetzliche und vertragliche Obliegenheiten<br />
wahrnimmt, für die er gegenüber dem Versicherer einen direkten<br />
Anspruch hat. Würde das Drittvergütungssystem abgeschafft, würden die erwähnten<br />
Kosten neben dem Beratungshonorar ebenfalls dem Kunden überwälzt.<br />
Der Kunde wäre nach Abschaffung des Drittvergütungssystems der klare<br />
Verlierer.<br />
2.6 Sinngemässe Integrierung von Art. 65 E-VVG in das VAG oder die AVO<br />
68 Neben Art. 66 E-VVG (Offenlegung der Entschädigung) erscheint es sinnvoll,<br />
auch Art. 65 E-VVG (Aufgaben des ungebundenen Versicherungsvermittlers)<br />
sinngemäss in das VAG oder vielmehr in die AVO zu integrieren. Damit wird<br />
zusätzlich sichergestellt, dass die Tätigkeit sowie die Beratung des ungebundenen<br />
Versicherungsvermittlers vor Vertragsabschluss äusserst sorgfältig erfolgen<br />
werden.<br />
69 Art. 65 E-VVG lautet wie folgt:<br />
"Aufgaben<br />
1 Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler stehen in einem<br />
Treueverhältnis zu den Kundinnen und Kunden und handeln in<br />
deren Interesse.<br />
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