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Stellungsnahme FIDLEG - SIBA

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der AVO eine Bestimmung vorzusehen, welche sinngemäss Art. 66 E-VVG<br />

entspricht.<br />

2.4.2 Regelung auf Stufe VAG ist nicht notwendig<br />

66 Da eine klare gesetzliche Grundlage vorliegt, erübrigt sich eine Anpassung<br />

bzw. Ergänzung des VAG und es kann Art. 66 E-VVG sinngemäss problemlos<br />

in die AVO integriert werden.<br />

2.5 Drittvergütungssystem – Verbesserung der Dienstleistung für Kunden<br />

67 Muss der ungebundene Versicherungsvermittler den Kunden vor Vertragsabschluss<br />

über die Höhe der vom Versicherer erhaltenen Entschädigung schriftlich<br />

orientieren, liegt per se "kein Anreiz" mehr vor. Damit erübrigt sich eigentlich<br />

der im Hearingbericht (S. 16. Ziff. 7, Kasten, und Ziff. 12 sowie S. 20 Ziff.<br />

7.5) verlangte Nachweis, "dass die Qualität der Dienstleistung mit einer Drittvergütung<br />

besser wird". Dieser Beweis kann aber gleichwohl erbracht werden.<br />

Der ungebundene Versicherungsvermittler hat neben den für den Kunden<br />

bzw. Versicherungsunternehmer zu erbringenden Dienstleistungen – wie bereits<br />

erwähnt – weitere gesetzliche und vertragliche Pflichten, die er im Auftrag<br />

des Versicherers erfüllt (vorvertragliche Informationspflicht, Entgegennahmen<br />

von Schadenmeldungen, Unterstützung bei der Erfüllung der vorvertraglichen<br />

Anzeigepflicht gemäss Art. 4 ff. VVG etc.). Würde der ungebundene Versicherungsbroker<br />

nur noch auf Kundenhonorarbasis arbeiten, wäre die Kontaktnahme<br />

mit dem Versicherer – mit negativen Folgen für den Versicherungsnehmer<br />

– wesentlich erschwert, was die Qualität der Beratung mindern würde.<br />

Die Courtrage dient nicht nur der Entschädigung der vom ungebundenen Versicherungsvermittler<br />

für den Kunden geleisteten Dienste. Ein Teil davon ist<br />

Entgelt des Versicherers dafür, dass der ungebundene Versicherungsvermittler<br />

im Auftrag des Versicherers zahlreiche gesetzliche und vertragliche Obliegenheiten<br />

wahrnimmt, für die er gegenüber dem Versicherer einen direkten<br />

Anspruch hat. Würde das Drittvergütungssystem abgeschafft, würden die erwähnten<br />

Kosten neben dem Beratungshonorar ebenfalls dem Kunden überwälzt.<br />

Der Kunde wäre nach Abschaffung des Drittvergütungssystems der klare<br />

Verlierer.<br />

2.6 Sinngemässe Integrierung von Art. 65 E-VVG in das VAG oder die AVO<br />

68 Neben Art. 66 E-VVG (Offenlegung der Entschädigung) erscheint es sinnvoll,<br />

auch Art. 65 E-VVG (Aufgaben des ungebundenen Versicherungsvermittlers)<br />

sinngemäss in das VAG oder vielmehr in die AVO zu integrieren. Damit wird<br />

zusätzlich sichergestellt, dass die Tätigkeit sowie die Beratung des ungebundenen<br />

Versicherungsvermittlers vor Vertragsabschluss äusserst sorgfältig erfolgen<br />

werden.<br />

69 Art. 65 E-VVG lautet wie folgt:<br />

"Aufgaben<br />

1 Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler stehen in einem<br />

Treueverhältnis zu den Kundinnen und Kunden und handeln in<br />

deren Interesse.<br />

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