Stellungsnahme FIDLEG - SIBA
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1.4 Verstärkte Regulierung des grenzüberschreitenden Vertriebs von ausländischen<br />
Versicherungsprodukten in der Schweiz ist nicht notwendig<br />
48 Im Zusammenhang mit ausländischen Versicherungsprodukten besteht ein<br />
optimaler Schutz. Ein Bedarf für eine diesbezügliche Regulierung ist nicht gegeben.<br />
Als nicht EU-Mitglied nimmt die Schweiz am EU-Versicherungs-<br />
Binnenmarkt nicht teil. Ein ausländischer Versicherer, der in der Schweiz das<br />
Versicherungsgeschäft betreiben und damit insbesondere auch Versicherungsprodukte<br />
verkaufen will, bedarf dazu einer Bewilligung der FINMA.<br />
1.4.1 Notwendigkeit der Errichtung einer Zweigniederlassung in der Schweiz<br />
49 Praktisch heisst dies, dass eine Versicherungsunternehmung mit Sitz im Ausland<br />
in der Schweiz eine Zweigniederlassung errichten muss, wenn sie hier tätig<br />
sein will. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b VAG unterstehen der Versicherungsaufsicht<br />
der FINMA auch Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland mit<br />
Bezug auf ihre Versicherungstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz<br />
aus. Eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz liegt gemäss Art. 1 Abs. 1 lit.<br />
a und b AVO unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsschlusses vor,<br />
wenn eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person Versicherungsnehmer<br />
ist oder zu den Versicherten gehört, oder in der Schweiz gelegene<br />
Sachen versichert werden. Vorbehalten bleiben allerdings staatsvertragliche<br />
Vereinbarungen; eine solche besteht seit 1998 nur mit dem Fürstentum<br />
Liechtenstein. 32 Versicherungsprodukte können daher ohne Bewilligung<br />
der FINMA nicht grenzüberschreitend in der Schweiz vertrieben werden. Damit<br />
ist mit der Aufsicht der FINMA über das Versicherungsgeschäft in der<br />
Schweiz der Schutz der Versicherten sichergestellt.<br />
1.4.2 Beschränkung des Tätigkeitsfeldes der Versicherungsvermittler auf die<br />
Schweiz<br />
50 Der Aufsicht der FINMA unterstehen seit 1. Januar 1996, d.h. mit dem Inkrafttreten<br />
des neuen VAG, auch die ungebundenen Versicherungsvermittler, welche<br />
sich zudem vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit in einem Berufsregister,<br />
das von der FINMA geführt wird, eintragen lassen müssen. Abs. 3 von Art. 1<br />
AVO sieht vor, dass diese Regelung (Art. 1 Abs. 1 und 2 AVO) auch für die<br />
Versicherungsvermittler gilt. Dies bedeutet, dass ein Versicherungsvermittler<br />
in der Schweiz keine Produkte eines Versicherungsunternehmens mit Sitz im<br />
Ausland verkaufen darf. Es ist mit anderen Worten gesagt nicht möglich, dass<br />
z.B. AXA Winterthur in der Schweiz Versicherungsprodukte ihrer Muttergesellschaft<br />
in Paris vertreibt, sei es über gebundene oder ungebundene Versicherungsvermittler.<br />
Umgekehrt war es zulässig, dass z.B. die Credit Suisse Versicherungsprodukte<br />
von Lehman Brothers in der Schweiz verkaufte. Ein Versicherter<br />
in der Schweiz ist somit wesentlich besser geschützt als ein Bankkunde<br />
in unserem Land.<br />
1.5 Schutz der schweizerischen Versicherten vor Missbräuchen von Versicherungsunternehmen<br />
und Vermittlern ist sichergestellt<br />
51 Zudem ist ein Versicherter in der Schweiz vor missbräuchlichem Verhalten<br />
32<br />
Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung<br />
sowie die Versicherungsvermittlung, SR 0.961.514.<br />
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