Stellungsnahme FIDLEG - SIBA
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Inhaltsverzeichnis<br />
I. Allgemeiner Teil ....................................................................................... 6<br />
A. Anträge ..................................................................................................... 6<br />
B. Zum Antrag 1: Beibehaltung der VAG-basierten Aufsicht durch<br />
die FINMA ................................................................................................. 6<br />
1. Ungebundene Versicherungsvermittler – seit 1.1.2006 der Aufsicht<br />
der FINMA unterstellt ................................................................................. 6<br />
2. Registrierungspflicht .................................................................................. 6<br />
3. Voraussetzungen der Registrierung ........................................................... 7<br />
3.1 Reputation ................................................................................................. 7<br />
3.2 Absolvierung einer Prüfung ........................................................................ 7<br />
4. Informationspflichten .................................................................................. 7<br />
5. Ungebundene Versicherungsvermittler können nur in der Schweiz<br />
tätig sein .................................................................................................... 8<br />
6. Versicherungen sind keine Finanzprodukte – FINMA stellt<br />
professionelle Aufsicht über Versicherungsprodukte sicher ....................... 9<br />
7. Keine Änderung bezüglich der bestehenden Registrierungspflicht<br />
und Aufsicht durch die FINMA ................................................................... 9<br />
7.1 Arbeitstechnische Nähe zwischen Versicherer und Broker ........................ 9<br />
7.2 Kooperationsvertag .................................................................................. 10<br />
8. Eurokompatibles, gemäss der EU-Vermittler-Richtlinie vom 9.<br />
Dezember 2002 bewährtes und günstiges heutiges Vermittlerregister .... 10<br />
9. Ungebundene Versicherungsvermittler sind im<br />
Geschäftskundensegment und nur ganz am Rande in der<br />
Kundenberatung für Anlageprodukte von Privatkunden tätig. .................. 11<br />
10. Fazit ......................................................................................................... 11<br />
C. Zum Antrag 2: Nichtunterstellung der Versicherer und der<br />
gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittler unter<br />
das <strong>FIDLEG</strong> (1) und Ergänzung des VAG oder der AVO mit<br />
Transparenzbestimmungen (2) ............................................................. 12<br />
1. Nichtunterstellung der Versicherer unter das <strong>FIDLEG</strong> ............................. 12<br />
1.1 Verständliche Beschreibung der Risiken und der<br />
Versicherungsdeckung bereits erfüllt ....................................................... 13<br />
1.1.1 Vorvertragliche Informationspflicht - Art. 3 und Art. 3a VVG .................... 13<br />
1.1.2 Fazit – kein Regelungsbedarf .................................................................. 13<br />
1.2 Verhaltensregeln bei Kundenkontakt am Point of Sale ............................ 13<br />
1.3 Verbesserte Dokumentationspflichten am Point of Sale .......................... 14<br />
1.3.1 Vorvertragliche Dokumentationspflicht des Versicherers ......................... 14<br />
1.3.2 Nach Vertragsabschluss – Zustellung Police an<br />
Versicherungsnehmer .............................................................................. 14<br />
1.3.3 Schutzfunktion des VAG .......................................................................... 15<br />
a) Informationspflichten der Versicherungsvermittler ................................... 15<br />
b) Autonomer Nachvollzug der EU-Vermittler-Richtlinie von 2002 ............... 15<br />
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1.4 Verstärkte Regulierung des grenzüberschreitenden Vertriebs von<br />
ausländischen Versicherungsprodukten in der Schweiz ist nicht<br />
notwendig ................................................................................................ 16<br />
1.4.1 Notwendigkeit der Errichtung einer Zweigniederlassung in der<br />
Schweiz ................................................................................................... 16<br />
1.4.2 Beschränkung des Tätigkeitsfeldes der Versicherungsvermittler auf<br />
die Schweiz .............................................................................................. 16<br />
1.5 Schutz der schweizerischen Versicherten vor Missbräuchen von<br />
Versicherungsunternehmen und Vermittlern ist sichergestellt ................. 16<br />
1.6 Registrierungspflicht am Point of Sale ist für die von der FINMA<br />
beaufsichtigten Versicherungsvermittler bereits verwirklicht .................... 17<br />
2. Antrag betreffend Nichtunterstellung der ungebundenen<br />
Versicherungsvermittler unter das <strong>FIDLEG</strong> ............................................. 17<br />
2.1 Enge Zusammenarbeit zwischen Versicherer und ungebundenen<br />
Versicherungsvermittlern ......................................................................... 17<br />
2.2 Beibehaltung der bisherigen Registrierung im Berufsregister der<br />
FINMA ...................................................................................................... 18<br />
2.3 Courtage – Entschädigung für Dienstleistungen gegenüber den<br />
Kunden und dem Versicherer .................................................................. 18<br />
2.4 Drittvergütungs- bzw. Courtagensystem – klarer Verzicht des Kunden<br />
– sinngemässe Implementierung von Art. 66 E-VVG in das VAG oder<br />
die AVO ................................................................................................... 19<br />
2.4.1 Regelung in der AVO ............................................................................... 19<br />
a) Art. 46 VAG als Grundlage ...................................................................... 19<br />
b) Art. 45 Abs. 1 lit. c VAG als Grundlage .................................................... 19<br />
2.4.2 Regelung auf Stufe VAG ist nicht notwendig ........................................... 20<br />
2.5 Drittvergütungssystem – Verbesserung der Dienstleistung für<br />
Kunden .................................................................................................... 20<br />
2.6 Sinngemässe Integrierung von Art. 65 E-VVG in das VAG oder die<br />
AVO ......................................................................................................... 20<br />
3. Zusammenfassung .................................................................................. 21<br />
3.1 Postulate des Hearingberichtes sind bereits erfüllt .................................. 21<br />
3.2 Ungebundene Versicherungsvermittler – seit 1.1.2006 der FINMA-<br />
Aufsicht unterstellt .................................................................................... 22<br />
3.3 Optimaler Schutz des Versicherungskunden am Point of Sale ................ 22<br />
3.4 Schutz des Versicherungskunden vor ausländischen Anbietern ............. 22<br />
3.5 Anträge <strong>SIBA</strong>: Weiterhin FINMA-Aufsicht – keine <strong>FIDLEG</strong>-<br />
Unterstellung ............................................................................................ 23<br />
II. Zu den im Hearingbericht gestellten Fragen ....................................... 23<br />
A. Allgemeines ............................................................................................ 23<br />
B. Beantwortung der Fragen ..................................................................... 23<br />
1. Zu Frage 1 ............................................................................................... 23<br />
1.1 Frage 1: ................................................................................................... 23<br />
1.2 Beantwortung von Frage 1 ....................................................................... 23<br />
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2. Zu Frage 2 ............................................................................................... 24<br />
2.1 Frage 2: ................................................................................................... 24<br />
2.2 Beantwortung von Frage 2 ....................................................................... 24<br />
3. Zu Frage 3 ............................................................................................... 24<br />
3.1 Frage 3: ................................................................................................... 24<br />
3.2 Beantwortung von Frage 3 ....................................................................... 24<br />
4. Zu Frage 4 ............................................................................................... 25<br />
4.1 Frage 4: ................................................................................................... 25<br />
4.2 Beantwortung von Frage 4 ....................................................................... 25<br />
5. Zu Frage 5 ............................................................................................... 25<br />
5.1 Frage 5: ................................................................................................... 25<br />
5.2 Beantwortung von Frage 5 ....................................................................... 25<br />
6. Zu Frage 6 ............................................................................................... 25<br />
6.1 Frage 6: ................................................................................................... 25<br />
6.2 Beantwortung von Frage 6 ....................................................................... 26<br />
7. Zu Frage 7 ............................................................................................... 26<br />
7.1 Frage 7: ................................................................................................... 26<br />
7.2 Beantwortung von Frage 7 ....................................................................... 26<br />
8. Zu Frage 8 ............................................................................................... 26<br />
8.1 Frage 8: ................................................................................................... 26<br />
8.2 Beantwortung von Frage 8 ....................................................................... 26<br />
9. Zu Frage 9 ............................................................................................... 26<br />
9.1 Frage 9: ................................................................................................... 26<br />
9.2 Beantwortung von Frage 9 ....................................................................... 26<br />
10. Zu Frage 10 ............................................................................................. 27<br />
10.1 Frage 10: ................................................................................................. 27<br />
10.2 Beantwortung von Frage 10 ..................................................................... 27<br />
11. Zu Frage 11 ............................................................................................. 27<br />
11.1 Frage 11: ................................................................................................. 27<br />
11.2 Beantwortung von Frage 11 ..................................................................... 27<br />
12. Zu Frage 12 ............................................................................................. 27<br />
12.1 Frage 12: ................................................................................................. 27<br />
12.2 Beantwortung von Frage 12: .................................................................... 27<br />
13. Zu Frage 13 ............................................................................................. 27<br />
13.1 Frage 13: ................................................................................................. 27<br />
13.2 Beantwortung von Frage 13 ..................................................................... 27<br />
14. Zu Frage 14 ............................................................................................. 28<br />
14.1 Frage 14: ................................................................................................. 28<br />
14.2 Beantwortung von Frage 14 ..................................................................... 28<br />
15. Zu Frage 15 ............................................................................................. 28<br />
15.1 Frage 15: ................................................................................................. 28<br />
15.2 Beantwortung von Frage 15 ..................................................................... 28<br />
16. Zu Frage 16 ............................................................................................. 28<br />
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16.1 Frage 16: ................................................................................................. 28<br />
16.2 Beantwortung von Frage 16 ..................................................................... 28<br />
17. Zu Frage 17 ............................................................................................. 28<br />
17.1 Frage 17: ................................................................................................. 28<br />
17.2 Beantwortung von Frage 17 ..................................................................... 29<br />
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I. Allgemeiner Teil<br />
A. Anträge<br />
Die <strong>SIBA</strong> stellt im Hinblick auf die Ausarbeitung des Finanzdienstleistungsgesetzes<br />
(<strong>FIDLEG</strong>) zwei konkrete<br />
Anträge:<br />
"1. Die ungebundenen Versicherungsvermittler seien<br />
auch nach dem Inkrafttreten des <strong>FIDLEG</strong> der bisher<br />
bestehenden Versicherungsaufsicht der FINMA zu<br />
unterstellen.<br />
2. Die Versicherer und alle (gebundenen und ungebundenen)<br />
Versicherungsvermittler seien vom <strong>FIDLEG</strong><br />
auszunehmen. Für die ungebundenen Versicherungsvermittler<br />
sollen im geltenden Bundesgesetz<br />
betreffend die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen<br />
vom 17.12.2004 (VAG) oder in der Verordnung<br />
über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen<br />
vom 9.11.2005 (AVO) zwei<br />
Bestimmungen aufgenommen werden, welche<br />
Art. 65 (Aufgaben) und Art. 66 (Offenlegung der Entschädigung)<br />
des Entwurfes für ein neues Bundesgesetz<br />
über den Versicherungsvertrag gemäss Botschaft<br />
des Bundesrates vom 7.9.2011 (E-VVG) sinngemäss<br />
entsprechen.<br />
B. Zum Antrag 1: Beibehaltung der VAG-basierten Aufsicht durch die FIN-<br />
MA<br />
Die Assekuranz ist seit vielen Jahren über das VAG, VVG, BVG, UVG, KVG,<br />
bald auch das KVAG, stark reguliert.<br />
1. Ungebundene Versicherungsvermittler – seit 1.1.2006 der Aufsicht der<br />
FINMA unterstellt<br />
1 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen<br />
vom 17. Dezember 2004 (VAG) sowie der Verordnung<br />
über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom 9. November<br />
2005 (Aufsichtsverordnung; AVO) am 1. Januar 2006 sind die ungebundenen<br />
Versicherungsvermittler der strengen Aufsicht der heutigen Finanzmarktaufsicht<br />
(FINMA) unterstellt. 1<br />
2. Registrierungspflicht<br />
2 Versicherungsvermittler, die weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere<br />
Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden und daher "ungebunden"<br />
sind, müssen sich in das Berufsregister, welches von der FINMA geführt<br />
1 Vgl. Art. 40-45 VAG sowie Art. 182-190 AVO.<br />
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wird, eintragen lassen. Die gebundenen Versicherungsvermittler 2 haben das<br />
Recht, sich auf freiwilliger Basis in das Register eintragen zu lassen. 3<br />
3 In das Register eingetragen wird nur, wer sich über ausreichende berufliche<br />
Qualifikationen ausweist oder, im Fall juristischer Personen, nachweist, dass<br />
genügend ihrer Mitarbeiter die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Zudem<br />
müssen die ungebundenen Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung<br />
abschliessen oder eine gleichwertige finanzielle Sicherheit leisten.<br />
Diese Haftpflichtversicherung muss die Haftung des ungebundenen Versicherungsvermittlers<br />
als Folge der Verletzung einer beruflichen Sorgfaltspflicht abdecken.<br />
Die Versicherungssumme für alle Schadenfälle eines Jahres muss<br />
mindestens CHF 2 Mio. betragen. 4 Eine solche Pflicht besteht nicht, wenn ein<br />
Dritter 5 im Zusammenhang mit einem an einen Versicherer gebundenen Versicherungsvermittler<br />
6 eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, in<br />
deren Deckung der Versicherungsvermittler eingeschlossen ist. Anstelle der<br />
Berufshaftpflichtversicherung kann der Versicherungsvermittler eine gleichwertige<br />
finanzielle Sicherheit leisten. 7<br />
3. Voraussetzungen der Registrierung<br />
3.1 Reputation<br />
4 Die Versicherungsvermittler müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllen,<br />
um von der FINMA im Berufsregister eingetragen zu werden. Es darf z.B. keine<br />
strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit der Vermittlungstätigkeit<br />
nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister<br />
nicht gelöscht ist. Zudem dürfen keine Verlustscheine bestehen. 8<br />
3.2 Absolvierung einer Prüfung<br />
5 Darüber hinaus hat der Versicherungsvermittler auch die notwendigen fachlichen<br />
Voraussetzungen zu erfüllen. Der Versicherungsvermittler muss seine<br />
diesbezügliche Qualifikation durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung<br />
oder durch einen gleichwertigen Ausweis nachweisen. 9<br />
4. Informationspflichten<br />
6 Sobald ein gebundener oder ungebundener Versicherungsvermittler mit Kunden<br />
bzw. Versicherten Kontakt aufnimmt, muss er diese mindestens über Folgendes<br />
informieren:<br />
seine Identität und ihre Adresse;<br />
ob die von ihm in einem bestimmten Versicherungszweig angebotenen<br />
Versicherungsdeckungen von einem einzigen oder von mehreren Versicherungsunternehmen<br />
stammen und um welche Versicherungsunterneh-<br />
2<br />
Agenten, Generalagenten etc.<br />
3<br />
Vgl. Art. 43 VAG.<br />
4<br />
Art. 186 Abs. 1 AVO.<br />
5<br />
Z.B. ein Versicherungsunternehmen.<br />
6<br />
Agent, etc.<br />
7<br />
Art. 186 Abs., 2 und Abs. 3 Art. AVO<br />
8 Art. 185 AVO.<br />
9 Art. 184 AVO.<br />
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men es sich handelt;<br />
seine Vertragsbeziehungen mit den Versicherungsunternehmen, für die er<br />
tätig ist, sowie die Namen dieser Unternehmen;<br />
eine Person, die für Nachlässigkeit, Fehler und unrichtige Auskünfte im<br />
Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden<br />
kann;<br />
die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere Ziel, Umfang und Empfänger<br />
der Daten sowie deren Aufbewahrung. 10<br />
7 Diese Informationen sind auf einem dauerhaften und für die Versicherten zugänglichen<br />
Träger abzugeben. 11<br />
8 Wesentlich ist, dass diese Informationspflichten sowohl die gebundenen als<br />
auch die ungebundenen Versicherungsvermittler gleichermassen treffen. Diese<br />
Regelung ist sinnvoll, da der gebundene Versicherungsvermittler gegenüber<br />
dem ungebundenen nicht privilegiert werden soll.<br />
5. Ungebundene Versicherungsvermittler können nur in der Schweiz tätig<br />
sein<br />
9 Wie die Versicherungsunternehmen bzw. Versicherer können auch die ungebundenen<br />
Versicherungsvermittler nur auf dem Gebiet der Schweiz Aktivitäten<br />
entwickeln und als Versicherungsvermittler tätig sein. Gemäss Art. 41 VAG ist<br />
es gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern untersagt, eine<br />
Tätigkeit zu Gunsten von Versicherungsunternehmen bzw. Versicherern auszuüben,<br />
die dem VAG bzw. der AVO unterstehen, aber nicht zur Ausübung<br />
der Versicherungstätigkeiten ermächtigt sind. Versicherungstätigkeit in der<br />
Schweiz liegt – unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsabschlusses<br />
– vor, wenn eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person<br />
zu den Versicherungsnehmern oder zu den Versicherten gehört oder in der<br />
Schweiz gelegene Sachen versichert werden. 12<br />
10 Dies bedeutet umgekehrt auch, dass es einem ausländischen Versicherer<br />
nicht erlaubt ist, grenzüberschreitend in der Schweiz ohne Niederlassung Versicherungsabschlüsse<br />
zu tätigen. Will er dies tun, muss er eine Zweigniederlassung<br />
errichten und alle aufsichtsrechtlichen Anforderungen wie ein schweizerisches<br />
Unternehmen erfüllen. Ebenso können ausländische Versicherungsvermittler<br />
in der Schweiz keine Versicherungsabschlüsse vermitteln oder<br />
Brokermandate übernehmen. Art. 1 Abs. 3 AVO sagt explizit, dass die Absätze<br />
1 und 2 von Art. 1 AVO auch für die Versicherungsvermittlung sinngemäss<br />
gelten.<br />
11 Damit ist die im Hearingbericht geäusserte Gefahr gebannt, ausländische<br />
Konkurrenten oder Versicherungsvermittler könnten schweizerische Kunden<br />
mit Produkten oder Dienstleistungen beliefern, die nicht dem schweizerischen<br />
Standard entsprechen. 13 Ausländische Versicherer, die in der Schweiz tätig<br />
sein wollen, bedürfen dazu der Bewilligung der FINMA. Dasselbe gilt für ausländische<br />
Versicherungsvermittler, die sich in der Schweiz aktiv betätigen wol-<br />
10<br />
Vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. a-e VAG.<br />
11<br />
Art. 45 Abs. 2 VAG.<br />
12<br />
Vgl. Art. 1 Abs. 1 lit a und b AVO.<br />
13 Rz 42 ff.<br />
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len.<br />
6. Versicherungen sind keine Finanzprodukte – FINMA stellt professionelle<br />
Aufsicht über Versicherungsprodukte sicher<br />
12 Das <strong>FIDLEG</strong> ist auf Finanzprodukte ausgerichtet. Versicherungen jedoch sind<br />
keine Finanzprodukte. Auch fondsgebundene Lebensversicherungen – in<br />
quantitativer Hinsicht unbedeutend und nicht ins Gewicht fallend – sind klar<br />
Versicherungen und keine Finanzprodukte. Dies gilt umso mehr, als auch sie,<br />
um aufsichtsrechtlich und steuerrechtlich als Versicherungen anerkannt zu<br />
werden, biometrische Risiken (Risikokomponente, welche der Versicherer abdecken<br />
muss) oder andere Garantien enthalten müssen.<br />
13 In der Versicherung wurde mit der Deregulierung zwar die präventive Produkte-<br />
und Tarifkontrolle abgeschafft. Präventiv kontrolliert werden – neben der<br />
Elementarschadenversicherung – gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. r VAG nur noch die<br />
Tarife und AVB von sämtlichen Risiken in der beruflichen Vorsorge und in der<br />
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Die FINMA kann aber<br />
– auch bezüglich der Produktekontrolle – gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG<br />
repressiv jederzeit in die Produktegestaltung eingreifen. Die Versicherer müssen<br />
der FINMA auf Anfrage grundsätzlich alle Auskünfte erteilen und Unterlagen<br />
herausgeben, "die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt". Bei der Beaufsichtigung<br />
und damit auch mit Bezug auf die Produktegestaltung hat die<br />
FINMA "die unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten"<br />
(Art. 7 Abs. 2 lit. c FINMAG) und die "internationalen Mindeststandards"<br />
(Art. 7 Abs. 2 lit. d FINMAG) sicherzustellen. Zudem schützt sie die Versicherten<br />
gegen Missbräuche der Versicherer und der Versicherungsvermittler<br />
(Art. 46 Abs. 1 lit. f VAG) und muss gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. g VAG "gegen<br />
Missstände (einschreiten), welche die Interessen der Versicherten gefährden".<br />
Auch bezüglich Produktegestaltung verfügt die FINMA somit über die notwendigen<br />
Aufsichtsmittel, um jederzeit wirksam einzugreifen. Hinzu kommt, dass<br />
die Versicherer bei einer Änderung des Geschäftsplanes gemäss Art. 4 Abs. 2<br />
lit. k VAG – wenn sie die geplanten Versicherungszweige und Art der zu versichernden<br />
Risiken ändern wollen – eine explizite Genehmigung der FINMA<br />
einholen müssen (Art. 5 Abs. 1 VAG).<br />
7. Keine Änderung bezüglich der bestehenden Registrierungspflicht und<br />
Aufsicht durch die FINMA<br />
14 Die Versicherungsaufsicht sowie insbesondere auch die Aufsicht der FINMA<br />
über die Versicherungsvermittler haben sich bewährt. Es ist sinnvoll, dass<br />
Versicherungsunternehmen und ungebundene Versicherungsvermittler durch<br />
die gleiche Aufsichtsbehörde (FINMA) beaufsichtigt werden. Das heutige<br />
Vermittlerregister hat sich bewährt.<br />
7.1 Arbeitstechnische Nähe zwischen Versicherer und Broker<br />
15 Auch aufgrund der arbeitstechnisch bedingten Nähe, die zwischen den Versicherern<br />
und den ungebundenen Versicherungsvermittlern besteht, ist es angezeigt,<br />
dass letztere weiterhin der Aufsicht der FINMA unterstellt bleiben 14<br />
und insbesondere auch das Drittvergütungssystem nicht in Frage gestellt<br />
14 Rz 58.<br />
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wird. 15<br />
16 Als wichtiger Vertriebskanal der Versicherer braucht der ungebundene Versicherungsvermittler<br />
die Nähe zum Versicherer. Vor und nach dem Abschluss<br />
des Versicherungsvertrages erfüllt der Broker als "Erfüllungsgehilfe" bzw. Beauftragter<br />
des Versicherers verschiedene Pflichten (vorvertragliche Informationspflicht;<br />
Unterstützung bei der vorvertraglichen Deklarationspflicht betreffend<br />
erhebliche Gefahrstatsachen; Ansprechstelle und Begleitung im Schadenfall<br />
etc.). Bei der Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht ist der<br />
ungebundene Versicherungsvermittler auf die Unterlagen sowie allgemein die<br />
Unterstützung des Versicherers angewiesen. 16<br />
7.2 Kooperationsvertag<br />
17 Zur Sicherstellung der Erfüllung der verschiedenen gesetzlichen und auch vertraglichen<br />
Pflichten besteht ein Kooperationsvertrag zwischen dem ungebundenen<br />
Versicherungsvermittler und Versicherer. Diese Beziehung zum Versicherer<br />
muss bereits gemäss geltendem Recht beim ersten Kundenkontakt offengelegt<br />
werden (Art. 45 Abs. 1 lit. c VAG). Die Offenlegung liegt im Interesse<br />
des Kunden. 17<br />
18 Für die in Rz 15 erwähnten Leistungen, die der ungebundene Versicherungsvermittler<br />
direkt für den Versicherer erbringt, hat der ungebundene Versicherungsvermittler<br />
diesem gegenüber auch einen direkten Leistungsanspruch.<br />
Nur ein Teil der Vergütung des ungebundenen Versicherungsvermittlers ist<br />
daher Entgelt für seinen Einsatz gegenüber dem Kunden (Beratung, Risikoanalyse,<br />
Empfehlen von Versicherungsprodukten etc.). 18<br />
19 Fehl geht daher die im Hearingbericht geäusserte Idee, die in Bezug auf die<br />
ungebundenen Versicherungsvermittler bestehende Registrierungspflicht zu<br />
ersetzen bzw. diese "in den Anforderungen an die Kenntnisse von Kundenberatern<br />
und der damit verbundenen Registrierungspflicht aufgehen" zu lassen. 19<br />
Es wäre für alle Beteiligten nachteilig, die ungebundenen Versicherungsvermittler<br />
in den Pot der unabhängigen Vermögensverwalter zu werfen, wo ganz<br />
andere, branchenfremde Verhältnisse herrschen. Nur die bisherige Ordnung<br />
stellt eine gegenseitige Zusammenarbeit zwischen Versicherern und ungebundenen<br />
Versicherungsvermittlern sicher.<br />
20 Eine Verwirklichung der im Hearingbericht in die Waagschale geworfene Idee<br />
stünde somit nicht im Interesse der Kunden und Versicherungsnehmer. 20<br />
8. Eurokompatibles, gemäss der EU-Vermittler-Richtlinie vom 9. Dezember<br />
2002 21 bewährtes und günstiges heutiges Vermittlerregister<br />
21 Die bestehende VAG-basierte Regulierung und Registrierung der Versicherungsvermittler<br />
ist eurokompatibel ausgestaltet. Eine Aufhebung des Berufs-<br />
15<br />
Vgl. Rz 61 ff.<br />
16<br />
Rz 30 ff.<br />
17<br />
Rz 6 und Rz 38 ff.<br />
18<br />
Vgl. Rz 60 und Rz 67.<br />
19<br />
Vgl. Hearingbericht, Ziffer 5.3, S. 9.<br />
20<br />
Vgl. Rz 26 ff. und Rz 58 ff.<br />
21<br />
Vgl. ABl. EU vom 15.1.2003, S. L 9/3 ff.<br />
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egisters für Versicherungsvermittler (gemäss VAG Art. 42 ff.) wäre nicht in<br />
line mit der heutigen und künftigen europäischen Regelung.<br />
22 Ungebundene Versicherungsvermittler sind seit 1/2006 über die Totalrevision<br />
des VAG beaufsichtigt und haben neben den Informationspflichten eine Pflicht<br />
zur Registrierung im von der FINMA geführten Berufsregister für Versicherungsvermittler.<br />
Letzteres hat sich bewährt, ist informatikmässig gut aufgesetzt,<br />
administrativ schlank und günstig. Unsere Regulierung war im übrigen<br />
Vorbild für die Registrierung der Revisionsbranche im Jahre 2008.<br />
9. Ungebundene Versicherungsvermittler sind im Geschäftskundensegment<br />
und nur ganz am Rande in der Kundenberatung für Anlageprodukte<br />
von Privatkunden tätig.<br />
23 Ungebundene Versicherungsvermittler sind in der Schweiz im Geschäftskundensegment<br />
in allen Versicherungsbranchen (Sachversicherung, Haftpflichtversicherung,<br />
Transportversicherung, Motorfahrzeugversicherung, Personenversicherungen<br />
sowie Personalvorsorge gemäss BVG) tätig.<br />
24 Nur am Rande sind sie in der Beratung und Vermittlung von Einzel-<br />
Lebensversicherungen mit Anlagecharakter tätig.<br />
10. Fazit<br />
25 Die Versicherungsaufsicht sowie insbesondere auch die VAG-basierte Aufsicht<br />
der FINMA über die Versicherungsvermittler haben sich bewährt. Es ist<br />
sinnvoll, dass Versicherer und alle (gebundene und ungebundene) Versicherungsvermittler<br />
durch die gleiche Aufsichtsbehörde (FINMA) beaufsichtigt<br />
werden.<br />
26 Es besteht kein Grund, die ungebundenen Versicherungsvermittler in aufsichtsrechtlicher<br />
Hinsicht in das Gefäss der unabhängigen Vermögensverwalter<br />
umzuplatzieren. Dieser Wechsel würde zu einer Entfremdung im Verhältnis<br />
zwischen ungebundenen Versicherungsvermittlern und Versicherern führen,<br />
was nicht im Kundeninteresse wäre.<br />
27 Die ungebundenen Versicherungsvermittler sollen vielmehr wie bisher der<br />
VAG-basierten Aufsicht der FINMA unterstellt und im Berufsregister der FIN-<br />
MA (gemäss VAG Art. 42 ff.) registriert bleiben.<br />
28 Im Gegensatz zu den ungebundenen Versicherungsvermittlern steht der unabhängige<br />
Vermögensverwalter ausschliesslich mit den Anlegern in einem<br />
Auftragsverhältnis. Der unabhängige Vermögensverwalter wird nur von seinem<br />
Kunden bzw. Anleger bezahlt. Der ungebundene Versicherungsvermittler<br />
verkauft keine Finanzprodukte. Er vermittelt Versicherungsverträge, was etwas<br />
komplett anderes ist.<br />
29 Der Versicherer entschädigt den ungebundenen Versicherungsvermittler mit<br />
etwas, das der Versicherungsnehmer ihm vorher über die Versicherungsprämie<br />
zukommen liess.<br />
11 | 29
C. Zum Antrag 2: Nichtunterstellung der Versicherer und der gebundenen<br />
und ungebundenen Versicherungsvermittler unter das <strong>FIDLEG</strong> (1) und<br />
Ergänzung des VAG oder der AVO mit Transparenzbestimmungen (2)<br />
1. Nichtunterstellung der Versicherer unter das <strong>FIDLEG</strong><br />
30 Die Versicherer erfüllen alle Anforderungen, welche im Hearingbericht vom<br />
18. Februar 2013 aufgestellt werden.<br />
31 Dem Hearingbericht vom 18. Februar 2013 liegen zusammenfassend gesagt<br />
folgende Postulate zugrunde:<br />
a. Verständliche Beschreibung der Risiken von Finanzprodukten<br />
b. Verhaltensregeln bei Kundenkontakt am Point of Sale<br />
c. Verbesserte Dokumentationspflicht am Point of Sale<br />
d. Verstärkte Regulierung des grenzüberschreitenden Vertriebs von ausländischen<br />
Finanzprodukten<br />
e. Erleichterte Produkte- und Verhaltensregeln für Geschäfte mit qualifizierten<br />
Kunden<br />
f. Registrierungspflicht für nicht prudenziell beaufsichtigte Finanzdienstleister<br />
am Point of Sale<br />
g. Verbindliche, einfache und rasche Streiterledigung bei Privatkunden<br />
32 Die vom Versicherer zu erfüllenden Obliegenheiten und Verpflichtungen sind<br />
in unmittelbarem Zusammenhang mit den für ungebundene Versicherungsvermittler<br />
geltenden Regeln zu betrachten.<br />
33 Dies gilt umso mehr, als auch die ungebundenen Versicherungsvermittler bzw.<br />
Versicherungsbroker bei ihrer Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit häufig<br />
gewisse Aufgaben für den Versicherer wahrnehmen. In diesem Sinne nehmen<br />
sie für den Versicherer risikorelevante Abklärungen vor. Weiter nehmen sie Informationen<br />
des Versicherungsnehmers entgegen und leiten diese an den<br />
Versicherer weiter.<br />
34 Der ungebundene Versicherungsvermittler (Versicherungsbroker) erbringt eine<br />
eigenwirtschaftliche Leistung, die weit über die reine Vermittlung eines Versicherungsvertrages<br />
hinausgeht. So tätigt er in der Regel die Bedarfs- und Risikoabklärungen,<br />
erstellt Submissionsunterlagen, verhandelt mit den Anbietern<br />
und erstellt Offertvergleiche. Nach dem Entscheid des Auftraggebers begleitet<br />
er die Umsetzung. Darüber hinaus betreut der Versicherungsbroker den Auftraggeber<br />
über die reine Vermittlung hinaus mit einem breiten Dienstleistungspaket.<br />
Seine Kenntnisse des Marktes setzt er für ein möglichst optimales<br />
Preis-/Leistungsverhältnis ein. Die Versicherungsbroker haben dem Markt zunehmend<br />
mehr Transparenz verschafft und das Prämienniveau substantiell<br />
gesenkt. Der Versicherungsbroker erreicht durch die Bündelung der Nachfrage<br />
und durch seine Kenntnisse des Marktes bessere Konditionen für seinen<br />
12 | 29
Auftraggeber, entlastet damit den Versicherer und erhält hierfür Grosshandelskonditionen<br />
bzw. Preisnachlässe.<br />
35 Gleichzeitig ist der Entwurf für ein neues VVG gemäss Botschaft des Bundesrates<br />
vom 7. September 2011 (E-VVG) zu berücksichtigen.<br />
1.1 Verständliche Beschreibung der Risiken und der Versicherungsdeckung<br />
bereits erfüllt<br />
1.1.1 Vorvertragliche Informationspflicht - Art. 3 und Art. 3a VVG<br />
36 Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) ist<br />
durch Beschluss der Eidg. Räte vom 17. Dezember 2004 einer Teilrevision unterzogen<br />
worden. Die geänderten Bestimmungen traten mit Ausnahme von<br />
Art. 3 und 3a rev. VVG 22 am 1. Januar 2006 in Kraft. Mit dem revidierten Art. 3<br />
VVG wurde eine vorvertragliche Informationspflicht des Versicherers eingeführt.<br />
Gemäss Art. 3 Abs. 1 VVG muss der Versicherer den Versicherungsnehmer<br />
somit seit 1. Januar 2007 vor Abschluss des Versicherungsvertrages<br />
verständlich über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt<br />
des Versicherungsvertrages informieren. Im Vordergrund stehen die versicherten<br />
Risiken (lit. a) und der Umfang des Versicherungsschutzes (lit. b). Die<br />
Orientierung über die versicherten Risiken beinhaltet auch eine Aufklärung<br />
über die wichtigsten Deckungsausschlüsse.<br />
37 Hat der Versicherer die Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt, so ist<br />
der Versicherungsnehmer gestützt auf Art. 3a VVG berechtigt, den Versicherungsvertrag<br />
durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit<br />
dem Zugang beim Versicherer wirksam. Der an den Versicherer gebundene<br />
Versicherungsvermittler (Agent etc.) wird diese vorvertragliche Informationspflicht<br />
selber mit Wirkung für den Versicherer erfüllen. Im Zusammenhang mit<br />
ungebundenen Versicherungsvermittlern "delegiert" der Versicherer die vorvertragliche<br />
Informationspflicht an den Versicherungsbroker. 23<br />
1.1.2 Fazit – kein Regelungsbedarf<br />
38 Diese Regelung ist sehr weitgehend und erfüllt die im Hearingbericht gestellten<br />
Anforderungen (verständliche Beschreibung der Risiken von Finanzprodukten)<br />
vollständig.<br />
1.2 Verhaltensregeln bei Kundenkontakt am Point of Sale<br />
39 Die in Art. 3 VVG vorgesehenen vorvertraglichen Informationspflichten stellen<br />
klare Verhaltensregeln des Versicherers "beim Kundenkontakt am Point of Sale"<br />
dar. Richtigerweise muss der Versicherer diese Informationspflicht vor Vertragsabschluss<br />
erfüllen.<br />
40 Nicht nachvollziehbar ist, wenn im Hearingbericht 24 ausgeführt wird, bestehende<br />
vertragliche Aufklärungspflichten hätten sich als unzureichend erwiesen.<br />
Diese Feststellung trifft auf die Versicherungsbranche nicht zu, da die<br />
22 Die Art. 3 und 3a rev. VVG sind erst ein Jahr später am 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden.<br />
23 Vgl. Rz 19.<br />
24 Vgl. Hearingbericht, S. 1, Ziff. 1.1.<br />
13 | 29
Regelung noch relativ neu ist und entsprechende Erfahrungswerte fehlen. Bei<br />
der Umsetzung haben sich bisher keine Probleme ergeben. Die neue Regelung<br />
hat sich nach Aussagen aller Beteiligten eingespielt und bewährt.<br />
1.3 Verbesserte Dokumentationspflichten am Point of Sale<br />
1.3.1 Vorvertragliche Dokumentationspflicht des Versicherers<br />
41 Art. 3 VVG beinhaltet neben der Informationspflicht auch eine Dokumentationspflicht<br />
des Versicherers. Die Angaben zur vorvertraglichen Informationspflicht<br />
müssen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit a bis g VVG dem Versicherungsnehmer<br />
so übergeben werden, "dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag<br />
beantragt oder annimmt". 25 In jedem Fall muss der Versicherungsnehmer<br />
zu diesem Zeitpunkt im Besitz der allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
und der Informationen nach Abs. 1 lit. g VVG sein. 26<br />
42 Die meisten Versicherer erfüllen diese vorvertragliche Informationspflicht auf<br />
schriftlichem Wege mit einer Broschüre, welche materiell einen Prospekt –<br />
mindestens aber ein KID – darstellt. Der Versicherer ist somit bereits heute vor<br />
Vertragsabschluss zu einer umfassenden Information und Dokumentation verpflichtet.<br />
1.3.2 Nach Vertragsabschluss – Zustellung Police an Versicherungsnehmer<br />
43 Gemäss Art. 11 Abs. 1 VVG, einer relativ zwingenden Bestimmung (Art. 98<br />
Abs. 1 VVG), die nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers abgeändert<br />
werden kann, ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer nach<br />
Vertragsabschluss eine Police auszuhändigen, welche die Rechte und Pflichten<br />
der Parteien festhält. Der Versicherer muss überdies dem Versicherungsnehmer<br />
auf Verlangen eine Abschrift der in den Antragspapieren enthaltenen<br />
oder anderweitig abgegebenen Erklärungen des Antragsstellers, aufgrund derer<br />
die Versicherung abgeschlossen wurde, aushändigen.<br />
44 Die Police soll ihrer Bestimmung gemäss die gegenseitigen Rechte und Pflichten<br />
der Parteien feststellen. Sie muss somit die getroffenen Vereinbarungen<br />
wiedergeben, damit der Versicherungsnehmer sich später bei Bedarf entsprechend<br />
orientieren kann. Nun ist allerdings denkbar, dass der Inhalt der Police<br />
mit den vorher getroffenen Vereinbarungen nicht übereinstimmt. In einem solchen<br />
Falle könnte der Versicherungsnehmer nach allgemeinen obligationenrechtlichen<br />
Grundsätzen die Berichtigung der Police im Sinne der vertraglichen<br />
Abmachung verlangen. 27 Dieses obligationenrechtliche Berichtigungsrecht<br />
gilt nun auch nach Art. 12 Abs. 1 VVG, der wie folgt lautet: "Stimmt der<br />
Inhalt der Police oder der Nachträge zu derselben mit den getroffenen Vereinbarungen<br />
nicht überein, so hat der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen<br />
nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, widrigenfalls ihr<br />
Inhalt als von ihm genehmigt gilt." Diese Bestimmung räumt dem Versicherungsnehmer<br />
nicht etwa erst ein Berichtigungsrecht ein; dieses wird hier vielmehr<br />
vorausgesetzt. Allerdings unterliegt es einer zeitlichen Beschränkung.<br />
25<br />
Art. 3 Abs. 2 VVG.<br />
26<br />
Orientierung über die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung<br />
sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten.<br />
27<br />
Roelli/Keller, Kommentar zum VVG, Bern 1968, S. 212.<br />
14 | 29
Macht der Versicherungsnehmer von diesem Berichtigungsrecht nicht binnen<br />
vier Wochen nach Empfang der Police Gebrauch, so gilt deren Inhalt als von<br />
ihm genehmigt. Das Gesetz stellt mit der Formulierung "widrigenfalls ihr Inhalt<br />
als von ihm genehmigt gilt" eine unwiderlegbare Rechtsvermutung auf. Wird<br />
somit innert der Frist von vier Wochen die Berichtigung nicht verlangt, so enthält<br />
die Police – auch wenn sie im Hinblick auf die tatsachlich getroffenen<br />
Vereinbarungen unvollständig oder unrichtig ist – kraft unwiderlegbarer<br />
Rechtsvermutung den vollständigen und richtigen Vertragsinhalt.<br />
45 Diese unwiderlegbare Rechtsvermutung tritt aber nur unter der Voraussetzung<br />
ein, dass die Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 VVG in der Police ausdrücklich<br />
enthalten ist. Art. 12 Abs. 2 VVG schreibt zwingend 28 vor, dass die Bestimmung<br />
in ihrem Wortlaut in jeder Police aufgenommen wird. Wird dieser Vorschrift<br />
nicht genügt, so braucht sich der Versicherungsnehmer den Policentext<br />
trotz Ablaufs der Berichtigungsfrist nicht entgegenhalten zu lassen. In einem<br />
solchen Falle bleibt es dem Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Berichtigungsfrist<br />
unbenommen, sich auf die tatsächlich getroffenen Vereinbarungen<br />
zu berufen und den Beweis dafür anzutreten.<br />
1.3.3 Schutzfunktion des VAG<br />
a) Informationspflichten der Versicherungsvermittler<br />
46 Gemäss Art. 45 (Informationspflicht) Abs. 1 lit. a-e Versicherungsaufsichtsgesetz<br />
vom 17. Dezember 2004 (VAG), das am 1. Januar 2006 in Kraft getreten<br />
ist, müssen die gebundenen und die ungebundenen Versicherungsvermittler<br />
den Versicherten beim ersten Kontakt über verschiedene Punkte informieren:<br />
Identität und Adresse des Vermittlers; Information darüber, ob die vom Versicherungsvermittler<br />
in einem bestimmten Versicherungszweig angebotenen<br />
Versicherungsdeckungen von einem einzigen oder von mehreren Versicherungsunternehmen<br />
stammen und um welche Versicherungsunternehmen es<br />
sich handelt; Auskunft über die Vertragsbeziehungen des Versicherungsvermittlers<br />
mit den Versicherungsunternehmen, für die er tätig ist; Hinweis auf die<br />
Personen, welche für die Nachlässigkeit, Fehler oder andere unrichtige Auskünfte<br />
im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden<br />
können; Angaben über die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere<br />
über Zielumfang und Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung. 29<br />
b) Autonomer Nachvollzug der EU-Vermittler-Richtlinie von 2002<br />
47 Die EU-Vermittler-Richtlinie vom 9. Dezember 2002 30 wurde in grossen Teilen<br />
im VAG autonom nachvollzogen. Sie sagt zur Entschädigungsfrage nichts,<br />
weshalb das Postulat betreffend Offenlegung der Entschädigung des ungebundenen<br />
Versicherungsvermittlers 31 bereits über das geltende EU-Recht hinausgeht.<br />
28<br />
VVG – Kuhn, Art. 73 VVG, N 8, S. 977.<br />
29<br />
Vgl. Rz 6.<br />
30<br />
ABl. EG vom 15.1.2003, S. L 9/3 ff.<br />
31 Rz 61.<br />
15 | 29
1.4 Verstärkte Regulierung des grenzüberschreitenden Vertriebs von ausländischen<br />
Versicherungsprodukten in der Schweiz ist nicht notwendig<br />
48 Im Zusammenhang mit ausländischen Versicherungsprodukten besteht ein<br />
optimaler Schutz. Ein Bedarf für eine diesbezügliche Regulierung ist nicht gegeben.<br />
Als nicht EU-Mitglied nimmt die Schweiz am EU-Versicherungs-<br />
Binnenmarkt nicht teil. Ein ausländischer Versicherer, der in der Schweiz das<br />
Versicherungsgeschäft betreiben und damit insbesondere auch Versicherungsprodukte<br />
verkaufen will, bedarf dazu einer Bewilligung der FINMA.<br />
1.4.1 Notwendigkeit der Errichtung einer Zweigniederlassung in der Schweiz<br />
49 Praktisch heisst dies, dass eine Versicherungsunternehmung mit Sitz im Ausland<br />
in der Schweiz eine Zweigniederlassung errichten muss, wenn sie hier tätig<br />
sein will. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b VAG unterstehen der Versicherungsaufsicht<br />
der FINMA auch Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland mit<br />
Bezug auf ihre Versicherungstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz<br />
aus. Eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz liegt gemäss Art. 1 Abs. 1 lit.<br />
a und b AVO unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsschlusses vor,<br />
wenn eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person Versicherungsnehmer<br />
ist oder zu den Versicherten gehört, oder in der Schweiz gelegene<br />
Sachen versichert werden. Vorbehalten bleiben allerdings staatsvertragliche<br />
Vereinbarungen; eine solche besteht seit 1998 nur mit dem Fürstentum<br />
Liechtenstein. 32 Versicherungsprodukte können daher ohne Bewilligung<br />
der FINMA nicht grenzüberschreitend in der Schweiz vertrieben werden. Damit<br />
ist mit der Aufsicht der FINMA über das Versicherungsgeschäft in der<br />
Schweiz der Schutz der Versicherten sichergestellt.<br />
1.4.2 Beschränkung des Tätigkeitsfeldes der Versicherungsvermittler auf die<br />
Schweiz<br />
50 Der Aufsicht der FINMA unterstehen seit 1. Januar 1996, d.h. mit dem Inkrafttreten<br />
des neuen VAG, auch die ungebundenen Versicherungsvermittler, welche<br />
sich zudem vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit in einem Berufsregister,<br />
das von der FINMA geführt wird, eintragen lassen müssen. Abs. 3 von Art. 1<br />
AVO sieht vor, dass diese Regelung (Art. 1 Abs. 1 und 2 AVO) auch für die<br />
Versicherungsvermittler gilt. Dies bedeutet, dass ein Versicherungsvermittler<br />
in der Schweiz keine Produkte eines Versicherungsunternehmens mit Sitz im<br />
Ausland verkaufen darf. Es ist mit anderen Worten gesagt nicht möglich, dass<br />
z.B. AXA Winterthur in der Schweiz Versicherungsprodukte ihrer Muttergesellschaft<br />
in Paris vertreibt, sei es über gebundene oder ungebundene Versicherungsvermittler.<br />
Umgekehrt war es zulässig, dass z.B. die Credit Suisse Versicherungsprodukte<br />
von Lehman Brothers in der Schweiz verkaufte. Ein Versicherter<br />
in der Schweiz ist somit wesentlich besser geschützt als ein Bankkunde<br />
in unserem Land.<br />
1.5 Schutz der schweizerischen Versicherten vor Missbräuchen von Versicherungsunternehmen<br />
und Vermittlern ist sichergestellt<br />
51 Zudem ist ein Versicherter in der Schweiz vor missbräuchlichem Verhalten<br />
32<br />
Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung<br />
sowie die Versicherungsvermittlung, SR 0.961.514.<br />
16 | 29
geschützt. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. f VAG schützt die FINMA die Versicherten<br />
gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittler.<br />
Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der<br />
Versicherten gefährden (Art. 46 Abs. 1 lit. g VAG). In Art. 117 Abs. 1 lit. a-c<br />
und Abs. 2 AVO sind sogar einzelne Missbrauchstatbestände detailliert aufgelistet.<br />
1.6 Registrierungspflicht am Point of Sale ist für die von der FINMA beaufsichtigten<br />
Versicherungsvermittler bereits verwirklicht<br />
52 Die ungebundenen Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsbroker sind<br />
seit dem 1. Januar 2006 in Analogie zu den Versicherungsunternehmen der<br />
Aufsicht der FINMA gemäss VAG unterstellt. Die ungebundenen Versicherungsvermittler,<br />
"die weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise<br />
an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind", müssen sich in das<br />
Register eintragen lassen. Das Berufsregister ist öffentlich zugänglich (Art. 43<br />
VAG).<br />
53 Im Register eingetragen wird allerdings nur, wer sich über ausreichende berufliche<br />
Qualifikationen ausweist oder im Fall juristischer Personen nachweist,<br />
dass genügend seiner Mitarbeitenden diese Qualifikation besitzt. Zudem muss<br />
der Gesuchsteller über eine Berufshaftpflichtversicherung oder "gleichwertige<br />
finanzielle Sicherheiten" verfügen (Art. 44 Abs. 1 lit. a und b VAG).<br />
54 Die Details betreffend fachliche und persönliche Voraussetzungen sowie die<br />
Stellung der notwendigen finanziellen Sicherheiten sind in Art. 184 ff. AVO geregelt.<br />
55 Wie bereits erwähnt, ist die FINMA gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. f und g VAG in<br />
Verbindung mit Art. 117 AVO jederzeit berechtigt, bei missbräuchlichem Verhalten<br />
der ihr unterstellten ungebundenen Versicherungsvermittler unverzüglich<br />
einzuschreiten. Mit anderen Worten gesagt sind die ungebundenen Versicherungsvermittler<br />
bereits heute umfassend prudenziell beaufsichtigt, weshalb<br />
sich bei ihnen kein Regulierungsbedarf ergibt.<br />
2. Antrag betreffend Nichtunterstellung der ungebundenen Versicherungsvermittler<br />
unter das <strong>FIDLEG</strong><br />
56 Wie oben ausgeführt, liegt es auf der Hand, dass die Versicherer vom <strong>FIDLEG</strong><br />
ausgenommen werden. Aufgrund der engen Zusammenarbeit mit den Versicherern<br />
müssen auch die ungebundenen Versicherungsvermittler vom<br />
<strong>FIDLEG</strong> ausgenommen werden. Für die gebundenen Versicherungsvermittler<br />
gilt dies – wenn die Versicherer nicht dem <strong>FIDLEG</strong> unterstellt sind – automatisch<br />
auch.<br />
2.1 Enge Zusammenarbeit zwischen Versicherer und ungebundenen Versicherungsvermittlern<br />
57 Als wichtiger Vertriebskanal der Versicherer braucht der ungebundene Versicherungsvermittler<br />
die Nähe zum Versicherer. Vor und nach dem Abschluss<br />
des Versicherungsvertrages erfüllt der Broker als Beauftragter des Versicherers<br />
verschiedene gesetzliche Pflichten (vorvertragliche Informationspflicht;<br />
Unterstützung bei der vorvertraglichen Deklarationspflicht betreffend erhebli-<br />
17 | 29
che Gefahrstatsachen; Ansprechstelle und Begleitung im Schadenfall etc.).<br />
Bei der Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht benötigt der ungebundene<br />
Versicherungsvermittler Unterlagen sowie allgemein die Unterstützung<br />
des Versicherers. Zur Sicherstellung der Erfüllung der verschiedenen<br />
gesetzlichen Pflichten besteht ein Kooperationsvertrag zwischen Broker und<br />
Versicherer. Diese Beziehung zum Versicherer muss bereits gemäss geltendem<br />
Recht beim ersten Kundenkontakt offengelegt werden (Art. 45 Abs. 1 lit. c<br />
VAG). Sie liegt im Interesse des Kunden.<br />
2.2 Beibehaltung der bisherigen Registrierung im Berufsregister der FINMA<br />
58 Würde man die ungebundenen Versicherungsvermittler – wie der Hearingbericht<br />
das erwägt – in den Pot der unabhängigen Vermögensverwalter werfen<br />
und ihnen ein Drittvergütungsverbot auferlegen, wären sie weitgehend isoliert.<br />
Nur schon aufgrund der Nähe zum Versicherer drängt es sich auf, auch die<br />
ungebundenen Versicherungsvermittler vom <strong>FIDLEG</strong> auszunehmen. Die unabhängigen<br />
Vermögensverwalter befinden sich in einer total anderen Situation.<br />
Sie werden vom Kunden direkt entschädigt. Bei ihnen geht es nur noch um<br />
die Zusatzentschädigungen, welche gemäss Bundesgericht ohnehin – sofern<br />
nicht ein klarer Verzicht des Kunden nachgewiesen ist – dem Kunden gehören.<br />
33<br />
59 Nur schon aufgrund der arbeitstechnisch bedingten Nähe, die zwischen den<br />
Versicherern und den ungebundenen Versicherungsvermittlern besteht, ist es<br />
angezeigt, dass letztere weiterhin der Aufsicht der FINMA unterstellt bleiben<br />
und insbesondere auch das Courtagen- bzw. Drittvergütungssystem nicht in<br />
Frage gestellt wird. Nur die bisherige Ordnung stellt die notwendige enge Zusammenarbeit<br />
zwischen den Versicherern und den ungebundenen Versicherungsvermittlern<br />
sicher.<br />
2.3 Courtage – Entschädigung für Dienstleistungen gegenüber den Kunden<br />
und dem Versicherer<br />
60 Die Entschädigung der ungebundenen Versicherungsvermittler ist in der Versicherungsprämie<br />
inbegriffen. Wirtschaftlich bezahlt der Kunde den ungebundenen<br />
Versicherungsvermittler. Der Versicherer ist mit Bezug auf die vom<br />
Vermittler für den Kunden erhobenen Dienstleistungen (Beratung, Risikoanalyse,<br />
Begleitung im Schadenfall, etc.) nur ein "Durchlaufposten". Damit ist aber<br />
nur ein Teil der Entschädigung des Versicherers erfasst. Für die im Auftrag<br />
des Versicherers erbrachten Leistungen hat der ungebundene Versicherungsvermittler<br />
einen direkten Anspruch gegenüber dem Versicherer, weil er für<br />
diesen gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen bzw. Obliegenheiten erfüllt.<br />
Nur ein Teil der Vergütung des Brokers ist Entgelt für seinen Einsatz gegenüber<br />
dem Kunden (Beratung, Risikoanalyse, Empfehlung von Versicherungsprodukten<br />
etc.). Zudem hat der ungebundene Versicherungsvermittler<br />
Anspruch auf eine Vergütung, weil er dem Versicherer einen neuen Vertrag<br />
zugeführt hat. Alle diese Kosten sind ebenfalls Bestandteil der Entschädigung<br />
des Versicherers.<br />
33 BGE 132 III 460 ff.; 137 III 393, E. 2.1, BGE 4A_127/2012, E. 4.2.<br />
18 | 29
2.4 Drittvergütungs- bzw. Courtagensystem – klarer Verzicht des Kunden –<br />
sinngemässe Implementierung von Art. 66 E-VVG in das VAG oder die<br />
AVO<br />
61 Der Hearingbericht verlangt, dass im Zusammenhang mit Drittvergütungen ein<br />
klarer Verzicht des Kunden vorliegen müsse. Aus diesem Grunde beantragt<br />
die <strong>SIBA</strong>, das VAG oder die AVO mit einer Regelung zu ergänzen, die sinngemäss<br />
Art. 66 des vom Nationalrat an den Bundesrat zurückgewiesenen<br />
Entwurfs für ein neues VVG gemäss Botschaft des Bundesrates vom 7. September<br />
2011 (E-VVG) entspricht. Die Ergänzung des VAG oder der AVO mit<br />
dieser Regelung drängt sich vor allem auch deshalb auf, weil jeder Interessenskonflikt<br />
ausgeschaltet werden kann.<br />
62 Art. 66 E-VVG lautet wie folgt:<br />
"Offenlegung der Entschädigung<br />
1 Werden die Versicherungsmaklerinnen oder Versicherungsmakler<br />
von Dritten mittels Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten<br />
Vorteilen entschädigt, die mit dem zu vermittelnden Vertrag zusammenhängen,<br />
so müssen sie die Versicherungsunternehmerinnen und<br />
Versicherungsunternehmer vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich<br />
darüber informieren.<br />
2 Die Information erfolgt schriftlich und beinhaltet Art und Höhe der<br />
Leistung. Sie hat vor Abschluss oder vor Änderung des Vertrags zu<br />
erfolgen. Ist zu diesem Zeitpunkt die Leistung betragsmässig nicht<br />
feststellbar, muss umfassend und in verständlicher Form über deren<br />
Art und Weise der Berechnung informiert werden."<br />
2.4.1 Regelung in der AVO<br />
63 Für eine Regelung in der AVO bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Dazu<br />
gibt es zwei Möglichkeiten:<br />
Art. 46 (Aufgaben der FINMA) Abs. 1 lit. f und g VAG;<br />
Art. 45 Abs. 1 lit. c VAG.<br />
a) Art. 46 VAG als Grundlage<br />
64 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. f VAG schützt die FINMA die Versicherten vor Missbräuchen<br />
der Versicherer und Versicherungsvermittler. Art. 46 Abs. 1 lit. g<br />
VAG ermächtigt die FINMA, gegen Missstände einzuschreiten, welche die Interessen<br />
der Versicherten gefährden.<br />
b) Art. 45 Abs. 1 lit. c VAG als Grundlage<br />
65 Art. 45 Abs. 1 lit. c verpflichtet die Versicherungsvermittler, den Kunden beim<br />
ersten Kontakt über "ihre Vertragsbeziehungen mit dem Versicherungsunternehmen,<br />
für die sie tätig sind", zu informieren. Da der Versicherer den Versicherungsvermittler<br />
entschädigt, liegt es auf der Hand, dass er den Kunden<br />
auch über die Entschädigung des Versicherungsvermittlers orientiert. Art. 45<br />
Abs. 1 lit. c VAG ist eine rechtsgenügende Grundlage, um gestützt darauf in<br />
19 | 29
der AVO eine Bestimmung vorzusehen, welche sinngemäss Art. 66 E-VVG<br />
entspricht.<br />
2.4.2 Regelung auf Stufe VAG ist nicht notwendig<br />
66 Da eine klare gesetzliche Grundlage vorliegt, erübrigt sich eine Anpassung<br />
bzw. Ergänzung des VAG und es kann Art. 66 E-VVG sinngemäss problemlos<br />
in die AVO integriert werden.<br />
2.5 Drittvergütungssystem – Verbesserung der Dienstleistung für Kunden<br />
67 Muss der ungebundene Versicherungsvermittler den Kunden vor Vertragsabschluss<br />
über die Höhe der vom Versicherer erhaltenen Entschädigung schriftlich<br />
orientieren, liegt per se "kein Anreiz" mehr vor. Damit erübrigt sich eigentlich<br />
der im Hearingbericht (S. 16. Ziff. 7, Kasten, und Ziff. 12 sowie S. 20 Ziff.<br />
7.5) verlangte Nachweis, "dass die Qualität der Dienstleistung mit einer Drittvergütung<br />
besser wird". Dieser Beweis kann aber gleichwohl erbracht werden.<br />
Der ungebundene Versicherungsvermittler hat neben den für den Kunden<br />
bzw. Versicherungsunternehmer zu erbringenden Dienstleistungen – wie bereits<br />
erwähnt – weitere gesetzliche und vertragliche Pflichten, die er im Auftrag<br />
des Versicherers erfüllt (vorvertragliche Informationspflicht, Entgegennahmen<br />
von Schadenmeldungen, Unterstützung bei der Erfüllung der vorvertraglichen<br />
Anzeigepflicht gemäss Art. 4 ff. VVG etc.). Würde der ungebundene Versicherungsbroker<br />
nur noch auf Kundenhonorarbasis arbeiten, wäre die Kontaktnahme<br />
mit dem Versicherer – mit negativen Folgen für den Versicherungsnehmer<br />
– wesentlich erschwert, was die Qualität der Beratung mindern würde.<br />
Die Courtrage dient nicht nur der Entschädigung der vom ungebundenen Versicherungsvermittler<br />
für den Kunden geleisteten Dienste. Ein Teil davon ist<br />
Entgelt des Versicherers dafür, dass der ungebundene Versicherungsvermittler<br />
im Auftrag des Versicherers zahlreiche gesetzliche und vertragliche Obliegenheiten<br />
wahrnimmt, für die er gegenüber dem Versicherer einen direkten<br />
Anspruch hat. Würde das Drittvergütungssystem abgeschafft, würden die erwähnten<br />
Kosten neben dem Beratungshonorar ebenfalls dem Kunden überwälzt.<br />
Der Kunde wäre nach Abschaffung des Drittvergütungssystems der klare<br />
Verlierer.<br />
2.6 Sinngemässe Integrierung von Art. 65 E-VVG in das VAG oder die AVO<br />
68 Neben Art. 66 E-VVG (Offenlegung der Entschädigung) erscheint es sinnvoll,<br />
auch Art. 65 E-VVG (Aufgaben des ungebundenen Versicherungsvermittlers)<br />
sinngemäss in das VAG oder vielmehr in die AVO zu integrieren. Damit wird<br />
zusätzlich sichergestellt, dass die Tätigkeit sowie die Beratung des ungebundenen<br />
Versicherungsvermittlers vor Vertragsabschluss äusserst sorgfältig erfolgen<br />
werden.<br />
69 Art. 65 E-VVG lautet wie folgt:<br />
"Aufgaben<br />
1 Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler stehen in einem<br />
Treueverhältnis zu den Kundinnen und Kunden und handeln in<br />
deren Interesse.<br />
20 | 29
2 Sie sind verpflichtet, ihren Rat auf die Untersuchung einer angemessenen<br />
Zahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen zu stützen. Sie<br />
geben eine fachkundige Empfehlung ab, welcher Vertrag geeignet ist,<br />
die Bedürfnisse der Kundin oder des Kunden zu erfüllen.<br />
3 Sie halten die von ihnen erhobenen Bedürfnisse der Kundin oder des<br />
Kunden sowie die Gründe für jede Empfehlung, die sie ihnen zu einem<br />
bestimmten Versicherungsprodukt erteilen, schriftlich fest."<br />
70 Art. 65 E-VVG, der aus der geltenden EU-Vermittler-Richtlinie übernommen<br />
wurde, verpflichtet den ungebundenen Versicherungsvermittler nicht nur zu<br />
"best advice", sondern verhindert überdies jeden "ex-post Opportunismus".<br />
Vielfach wurde den Versicherungsvermittlern nachgesagt, sie würden ihre Verträge<br />
jenem Versicherer bringen, welcher ihnen die höchste Vergütung bezahlt.<br />
71 Art. 65 E-VVG sieht nämlich in Abs. 2 vor, dass der Versicherungsbroker verpflichtet<br />
ist, seinen Rat "auf die Untersuchung einer hinreichenden Zahl von<br />
auf dem Markt angebotenen Verträgen zu stützen und eine fachkundige Empfehlung<br />
abzugeben hat, welcher Vertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des<br />
Kunden zu erfüllen".<br />
72 Abs. 3 verpflichtet den Versicherungsbroker zudem, die von ihm [ungebundener<br />
Versicherungsvermittler] "erhobenen Bedürfnisse des Kunden sowie die<br />
Gründe für jeden Rat, den er dem Kunden zu einem bestimmten Versicherungsprodukt<br />
erteilt hat, schriftlich festzuhalten".<br />
73 Mit anderen Worten gesagt, muss der Versicherungsbroker die von ihm abgegebene<br />
Empfehlung schriftlich begründen. Der Versicherungsbroker kann es<br />
sich daher unter diesen Umständen gar nicht leisten, einen Antrag einfach jenem<br />
Versicherer zuzuhalten, von dem er die höchste Entschädigung erhält.<br />
74 Er muss vielmehr eine angemessene schriftliche Begründung abgeben.<br />
Stimmt diese Begründung nicht, muss er anschliessend mit Schadenersatzansprüchen<br />
rechnen. Er wird bei seinem schriftlichen Rat behaftet. Diesem Risiko<br />
wird sich kein Versicherungsbroker aussetzen.<br />
3. Zusammenfassung<br />
3.1 Postulate des Hearingberichtes sind bereits erfüllt<br />
75 VVG, VAG und AVO erfüllen alle Voraussetzungen, welche der Hearingbericht<br />
verlangt. Die Versicherer sind bereits überreguliert (VVG, VAG, AVO, AVO-<br />
FINMA, FINMAG, BVG, UVG etc.), und zwar nicht nur am Point of Sale. Das<br />
gilt auch für die ungebundenen Versicherungsvermittler, welche seit 1. Januar<br />
2006 wie die Versicherer und gestützt auf dieselben Gesetze von der FINMA<br />
beaufsichtigt werden. Sie benötigen eine Betriebsbewilligung in Form eines<br />
Registereintrages im von der FINMA geführten Berufsregister. Der Eintrag im<br />
Berufsregister hängt von der Erfüllung wesentlicher persönlicher und berufli-<br />
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cher Voraussetzungen und Qualifikationen ab. 34 Der Eintrag wird zudem vom<br />
Bestehen einer von der FINMA abgenommenen Prüfung (organisiert vom VBV<br />
im Auftrag der FINMA) abhängig gemacht.<br />
3.2 Ungebundene Versicherungsvermittler – seit 1.1.2006 der FINMA-<br />
Aufsicht unterstellt<br />
76 Der ungebundene Versicherungsvermittler muss alle Versicherungsprodukte<br />
auf dem Markt kennen und insbesondere in der Lage sein, eine Risikoanalyse<br />
etc. zu erstellen. Die Versicherungsvermittler treffen beim ersten Kundenkontakt<br />
gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a-e VAG umfangreiche Informationspflichten,<br />
wobei sie die Information auf einem Datenträger abgeben müssen. Die <strong>SIBA</strong><br />
beantragt, das VAG oder die AVO zu ergänzen mit einer Bestimmung, welche<br />
den ungebundenen Versicherungsvermittler vor Vertragsabschluss zur schriftlichen<br />
Offenlegung der Entschädigungen des Versicherers verpflichtet (sinngemässe<br />
Übernahme von Art. 66 E-VVG). Zudem soll Art. 65 E-VVG sinngemäss<br />
ins Aufsichtsrecht übernommen werden, wonach der ungebundene Versicherungsvermittler<br />
den Markt kennt und den Kunden sorgfältig im Sinne von<br />
"best advice" beraten muss. Seinen Rat muss er in einem schriftlichen Protokoll<br />
begründen. Mehr an Konsumentenschutz kann man nicht mehr machen.<br />
Der Versicherungskunde ist somit am Point of Sale im Sinne der Erfüllung der<br />
Vorgaben des Hearingberichts optimal geschützt.<br />
3.3 Optimaler Schutz des Versicherungskunden am Point of Sale<br />
77 Über den Inhalt der Versicherungsprodukte muss der Versicherer den Kunden<br />
bzw. Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss gemäss Art. 1 Abs. 1 lit.<br />
a-g VVG detailliert informieren. Diese Informationen sind so zu übergeben,<br />
dass der Versicherungsnehmer "sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag<br />
beantragt oder annimmt". Diese Informationen erfolgen regelmässig<br />
mit einer schriftlichen Broschüre. Bei Verletzung dieser Informationspflicht<br />
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Nach Vertragsabschluss<br />
muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine schriftliche<br />
Police zustellen, in der alle wesentlichen Vertragspunkte, namentlich die<br />
Rechte und Pflichten der Parteien, erwähnt sind. Der Kunde kann die Police –<br />
wenn sie dem Vertrag nicht entspricht – innerhalb von vier Wochen rügen. Anschliessend<br />
gilt die Vermutung, dass die Police mit dem Vertrag übereinstimmt.<br />
Damit ist sichergestellt, dass der Kunde eine verbindliche Beschreibung<br />
des Versicherungsproduktes erhält. Auch die Verhaltenspflichten am<br />
Point of Sale sind somit optimal geregelt. Mit der schriftlichen Abgabe der Informationen<br />
zur vorgenannten Informationspflicht (1) und der nachträglichen<br />
Zustellung der Versicherungspolice (2) wird auch der Dokumentationspflicht<br />
optimal Rechnung getragen.<br />
3.4 Schutz des Versicherungskunden vor ausländischen Anbietern<br />
78 Die schweizerischen Versicherten sind gegenüber ausländischen Versicherungsunternehmen,<br />
die in der Schweiz tätig werden oder Produkte verkaufen<br />
wollen, sehr gut geschützt. Ausländische Versicherungsunternehmen bedürfen<br />
– wollen sie in der Schweiz tätig sein – einer Bewilligung der FINMA. Gebundene<br />
und ungebundene Versicherungsvermittler dürfen einem in der<br />
34 Rz 1 ff.<br />
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Schweiz ansässigen Kunden nur Versicherungsprodukte eines in der Schweiz<br />
zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens verkaufen<br />
(Art. 41 VAG). Wer in der Schweiz als ungebundener Versicherungsvermittler<br />
tätig werden will, muss sich bei der FINMA registrieren lassen. Auch ausländische<br />
Vermittler können sich registrieren lassen.<br />
79 Im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten erübrigt sich daher eine Verstärkung<br />
der Regulierung im Bereich des grenzüberschreitenden Vertriebs.<br />
Versicherungsvermittler dürfen in der Schweiz nur Versicherungsprodukte von<br />
Versicherungsunternehmen verkaufen, die in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb<br />
zugelassen sind.<br />
3.5 Anträge <strong>SIBA</strong>: Weiterhin FINMA-Aufsicht – keine <strong>FIDLEG</strong>-Unterstellung<br />
80 Die <strong>SIBA</strong> beantragt, Abstand zu nehmen vom Vorschlag, die ungebundenen<br />
Versicherungsvermittler einer neuen Aufsicht für die Finanzdienstleister zu unterstellen.<br />
Versicherungen sind keine Finanzprodukte.<br />
81 Die <strong>SIBA</strong> beantragt, dass die ungebundenen Versicherungsvermittler und die<br />
Versicherer nach wie vor der VAG-basierten Aufsicht der FINMA unterstellt<br />
bleiben und vom <strong>FIDLEG</strong>, dessen Anforderungen sie bereits heute optimal erfüllen,<br />
ausgenommen werden. Ferner schlägt die <strong>SIBA</strong> vor, die Art. 65 (Beratung<br />
des ungebundenen Versicherungsvermittlers) und Art. 66 (Offenlegung<br />
der Entschädigung) sinngemäss in das VAG oder in die AVO zu integrieren.<br />
Damit ist jeder Interessenkonflikt ausgeschaltet. Mit Art. 65 E-VVG wird die<br />
anzuwendende Sorgfaltspflicht im Sinne einer Verpflichtung zu "best advice"<br />
definiert.<br />
II. Zu den im Hearingbericht gestellten Fragen<br />
A. Allgemeines<br />
82 Im Folgenden nehmen wir zu den im Hearingbericht gestellten konkreten Fragen<br />
wie folgt Stellung:<br />
B. Beantwortung der Fragen<br />
1. Zu Frage 1<br />
1.1 Frage 1:<br />
Wie stellen Sie sich zum Anliegen, den Anlegerschutz im Sinne der vorliegenden<br />
Vorschläge zu stärken?<br />
1.2 Beantwortung von Frage 1<br />
83 Die Anforderungen an die Vermögensverwalter müssen grundsätzlich angehoben<br />
werden. Diese müssen zukünftig die Verhaltensregeln für Finanzdienstleister<br />
einhalten und sollen prudenziell überwacht werden.<br />
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84 Die <strong>SIBA</strong> anerkennt die Notwendigkeit des Kundenschutzes von Privatpersonen<br />
im Vertrieb von Anlageprodukten. Wir wissen, dass ein MIFID II kompatibles<br />
<strong>FIDLEG</strong> aus verschiedenen Bankenkreisen und von den unabhängigen<br />
Vermögensverwaltern wegen der Äquivalenz und dem Zugang zur EU unterstützt<br />
wird (Ziel reziproker Marktzugang CH-EU und EU-CH).<br />
85 Die <strong>SIBA</strong> ist aber klar der Meinung, dass die Versicherer sowie alle (ungebundenen<br />
und gebundenen) Versicherungsvermittler vom <strong>FIDLEG</strong> gänzlich ausgenommen<br />
werden sollen. Die Assekuranz ist seit vielen Jahren über das<br />
VAG, VVG, BVG, UVG, KVG, bald auch des KVAG 35 stark reguliert.<br />
86 Wir sind grundsätzlich positiv, aber ohne Swiss Finish und nur soweit, als nicht<br />
bereits – wie das für die Versicherer und die ungebundenen Versicherungsvermittler<br />
zutrifft – angemessene Vorschriften bestehen.<br />
2. Zu Frage 2<br />
2.1 Frage 2:<br />
87 Soll im Rahmen des <strong>FIDLEG</strong>-Projekts die in der EU anwendbare Regulierung<br />
inhaltlich unverändert übernommen werden oder soll eine abweichende Regelung<br />
getroffen werden. Falls ja, in welchen Bereichen?<br />
2.2 Beantwortung von Frage 2<br />
88 Unseres Erachtens sollte der Geltungsbereich nur über den Produkteansatz<br />
gewählt werden; Kein Regulierungsgrundsatz über drei Ebenen (Produktregulierung,<br />
Institutregulierung, Vertriebsregulierung) gleichzeitig resp. vermischt.<br />
Das <strong>FIDLEG</strong> ist ein Konsumentenschutzgesetz im Anlagebereich und sollte<br />
deshalb nur für Produkte mit Anlagecharakter für Privatkunden Geltung haben.<br />
3. Zu Frage 3<br />
3.1 Frage 3:<br />
89 Soll das Schweizer Recht in Bezug auf die Kundensegmentierung die in der<br />
relevanten EU-Regulierung geltenden Regelungen im Bereich der Kundensegmentierung<br />
unverändert übernehmen oder ist eine abweichende Regelung<br />
zu treffen? Soll z.B. der Nachweis entweder eines gewissen frei verfügbaren<br />
Vermögens oder angemessener fachlicher Qualifikationen bzw. eine Kombination<br />
aus beidem massgebend sein?<br />
3.2 Beantwortung von Frage 3<br />
90 Es ist wichtig, klar zu definieren, dass das <strong>FIDLEG</strong> nur für Finanz- bzw. Anlageprodukte<br />
für Privatkunden (natürliche Personen) gilt.<br />
35 Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG).<br />
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4. Zu Frage 4<br />
4.1 Frage 4:<br />
91 Welcher der beiden vorgeschlagenen Regulierungsvarianten für Vermögensverwalter<br />
geben Sie den Vorzug? Welches sind die ausschlaggebenden<br />
Gründe? Sehen sie noch weitere Varianten?<br />
4.2 Beantwortung von Frage 4<br />
92 Wir sind für eine prudenzielle Aufsicht durch die FINMA. Eine Selbstregulierungsorganisation<br />
lehnen wir eher ab.<br />
5. Zu Frage 5<br />
5.1 Frage 5:<br />
93 Wie beurteilen Sie die vorgeschlagene Aufhebung der Bewilligungspflicht für<br />
Vertriebsträger und der Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler bei<br />
gleichzeitiger Unterstellung dieser Marktteilnehmer unter die im Rahmen der<br />
Ausbildung neu konzipierte obligatorische Registrierungspflicht für Kundenberater?<br />
5.2 Beantwortung von Frage 5<br />
94 Wir sind absolut gegen die Aufhebung der VAG-basierten Registrierungspflicht<br />
für Versicherungsvermittler bei der FINMA und gleichzeitige Unterstellung im<br />
Rahmen der Ausbildung der neu vorgesehenen Registrierungspflicht für Kundenberater<br />
für Anlageprodukte.<br />
95 Es gibt überhaupt keinen Grund, das etablierte und bewährte Vermittlerregister<br />
für Versicherungsvermittler aufzugeben und über die Anforderungen an die<br />
Kundenberater für Anlageprodukte für Privatkunden – quasi auf der Bankenschiene<br />
via Vermögensverwalter SRO oder FINMA Unterstellung – wieder<br />
aufzubauen.<br />
96 Die Schaffung einer neuen Behörde ist nicht erforderlich, da diese mit der<br />
FINMA bereits besteht, und wird abgelehnt.<br />
97 Kein Systemwechsel zum Allfinanzkonzept, die heutige Beaufsichtigung des<br />
gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlers im VAG ist beizubehalten.<br />
98 Die ungebundenen Versicherungsvermittler sind weiterhin bei der FINMA zu<br />
registrieren.<br />
6. Zu Frage 6<br />
6.1 Frage 6:<br />
99 Wie beurteilen Sie die vorgeschlagene Aufhebung der geldwäschereirechtlichen<br />
Bewilligungspflicht für DUFI bei gleichzeitiger Einführung einer An-<br />
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schlusspflicht an eine GwG-SRO?<br />
6.2 Beantwortung von Frage 6<br />
100 Keine Antwort.<br />
7. Zu Frage 7<br />
7.1 Frage 7:<br />
101 Sollen nebst den vorgeschlagenen weitere Ausnahmen oder Erleichterungen<br />
von der Prospektpflicht vorgesehen werden, zum Beispiel bei Emissionen von<br />
Bund, Kantonen, Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen?<br />
7.2 Beantwortung von Frage 7<br />
102 Nein. Nur Anlageprodukte für Privatkunden sollen von der Prospektpflicht erfasst<br />
werden.<br />
8. Zu Frage 8<br />
8.1 Frage 8:<br />
103 Sollen neben den komplexen Finanzprodukten weitere Finanzprodukte – wie<br />
etwa Versicherungsprodukte ohne Anlagecharakter oder einfache Aktien und<br />
Anleihen – von der Pflicht zur Erstellung eines KID erfasst werden?<br />
8.2 Beantwortung von Frage 8<br />
104 Nein, wird vollständig abgelehnt. Die Versicherer müssen bereits heute die<br />
vorvertragliche Informationspflicht durch Abgabe eines Datenträgers erfüllen. 36<br />
Zudem muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss<br />
eine Police zustellen, in welcher der Inhalt, namentlich die Rechte und<br />
Pflichten der Parteien, des Versicherungsvertrages dokumentiert sind. 37<br />
9. Zu Frage 9<br />
9.1 Frage 9:<br />
105 Halten Sie die vorgeschlagene Prüfung der Produktdokumentation für zielführend<br />
oder sehen Sie zusätzliche Elemente, die berücksichtigt werden müssten?<br />
Durch welche Stelle sollte eine derartige Prüfung vorgenommen werden?<br />
9.2 Beantwortung von Frage 9<br />
106 Nein, keine Produktekontrolle. Kartelle wurden abgeschafft (Versicherungen).<br />
36 Rz 36 ff., insb. Rz 41.<br />
37 Rz 43 ff.<br />
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10. Zu Frage 10<br />
10.1 Frage 10:<br />
107 Erachten sie die vorgeschlagenen Kriterien für die Beurteilung der Eignung<br />
und Angemessenheit eines Geschäfts für einen bestimmten Kunden als geeignet<br />
oder bestehen weitere Kriterien, die herangezogen werden müssen?<br />
10.2 Beantwortung von Frage 10<br />
108 Im Versicherungsbereich will sich der Kunde gegen bestimmte Risiken versichern.<br />
Die vorvertragliche Informationspflicht (Art. 3 Abs. 1 lit. a-g VVG) verpflichtet<br />
den Versicherer, insbesondere über die Risiken (lit. a) speziell aufzuklären.<br />
11. Zu Frage 11<br />
11.1 Frage 11:<br />
109 Wie soll Ihrer Meinung nach die vorgeschlagene Dokumentationspflicht umgesetzt<br />
werden?<br />
11.2 Beantwortung von Frage 11<br />
110 Mit der Abgabe des Ergebnisses der vorvertraglichen Informationspflicht auf<br />
einem Datenträger (Art. 3 Abs. 2 VVG) und der Pflicht, die Rechte und Pflichten<br />
der Parteien nach Vertragsabschluss in einer Police zu dokumentieren<br />
(Art. 11 und 12 VVG), ist eine optimale Dokumentationspflicht bei den Versicherern<br />
und den ungebundenen Versicherungsvermittlern bereits umgesetzt. 38<br />
12. Zu Frage 12<br />
12.1 Frage 12:<br />
111 Erachten Sie einen Nachweis über absolvierte Aus- und Weiterbildungen zu<br />
den Verhaltensregeln und zur Fachkunde für erforderlich?<br />
12.2 Beantwortung von Frage 12:<br />
112 Keine Antwort.<br />
13. Zu Frage 13<br />
13.1 Frage 13:<br />
113 Soll ein öffentliches Register für Kundenberater geschaffen werden?<br />
13.2 Beantwortung von Frage 13<br />
114 Ja, für Kundenberater. Für ungebundene Versicherungsvermittler ist die VAGbasierte<br />
Registrierungspflicht bereits seit 1.1.2006 eingeführt (von der FINMA<br />
38 Rz 36 ff. und Rz 43 ff.<br />
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geführtes Register). 39<br />
14. Zu Frage 14<br />
14.1 Frage 14:<br />
115 Wie stellen sie sich zur Idee der Beweislastumkehr?<br />
14.2 Beantwortung von Frage 14<br />
116 Wir sind gegen die Beweislastumkehr.<br />
15. Zu Frage 15<br />
15.1 Frage 15:<br />
117 Welcher der beiden vorgeschlagenen Regulierungsvarianten für den Ausbau<br />
des Ombudswesens geben Sie den Vorzug? Welches sind die ausschlaggebenden<br />
Gründe? Sehen sie noch weitere Varianten?<br />
15.2 Beantwortung von Frage 15<br />
118 Beide Varianten werden abgelehnt: a) keine staatliche Schlichtungsstelle mit<br />
Entscheidungskompetenz und b) keine Empfehlungskompetenz mit Kostenübernahmepflicht<br />
des Finanzdienstleisters.<br />
16. Zu Frage 16<br />
16.1 Frage 16:<br />
119 Sollen ausländische Finanzdienstleister bei grenzüberschreitender Tätigkeit in<br />
der Schweiz schweizerische oder gleichwertige ausländische Verhaltensregeln<br />
einhalten müssen?<br />
16.2 Beantwortung von Frage 16<br />
120 Ja. Bei den Versicherern und den Versicherungsvermittlern besteht diesbezüglich<br />
bereits heute ein optimaler Schutz. Ein ausländischer Versicherer kann<br />
in der Schweiz wohnhafte Personen oder hier gelegene Sachen nicht ohne<br />
Bewilligung der FINMA versichern. 40 Ausländische ungebundene Versicherungsvermittler<br />
müssen sich in der Schweiz ebenfalls von der FINMA registrieren<br />
lassen, wenn sie hier tätig werden wollen. 41<br />
17. Zu Frage 17<br />
17.1 Frage 17:<br />
121 Ist für einen effektiven und gleichwertigen Schutz der Schweizer Kunden gegenüber<br />
ausländischen Anbietern eine dauerhafte physische Präsenz in der<br />
39 Rz 2 ff.<br />
40 Rz 48 ff.<br />
41 Rz 5 ff.<br />
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