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Stellungsnahme FIDLEG - SIBA

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Inhaltsverzeichnis<br />

I. Allgemeiner Teil ....................................................................................... 6<br />

A. Anträge ..................................................................................................... 6<br />

B. Zum Antrag 1: Beibehaltung der VAG-basierten Aufsicht durch<br />

die FINMA ................................................................................................. 6<br />

1. Ungebundene Versicherungsvermittler – seit 1.1.2006 der Aufsicht<br />

der FINMA unterstellt ................................................................................. 6<br />

2. Registrierungspflicht .................................................................................. 6<br />

3. Voraussetzungen der Registrierung ........................................................... 7<br />

3.1 Reputation ................................................................................................. 7<br />

3.2 Absolvierung einer Prüfung ........................................................................ 7<br />

4. Informationspflichten .................................................................................. 7<br />

5. Ungebundene Versicherungsvermittler können nur in der Schweiz<br />

tätig sein .................................................................................................... 8<br />

6. Versicherungen sind keine Finanzprodukte – FINMA stellt<br />

professionelle Aufsicht über Versicherungsprodukte sicher ....................... 9<br />

7. Keine Änderung bezüglich der bestehenden Registrierungspflicht<br />

und Aufsicht durch die FINMA ................................................................... 9<br />

7.1 Arbeitstechnische Nähe zwischen Versicherer und Broker ........................ 9<br />

7.2 Kooperationsvertag .................................................................................. 10<br />

8. Eurokompatibles, gemäss der EU-Vermittler-Richtlinie vom 9.<br />

Dezember 2002 bewährtes und günstiges heutiges Vermittlerregister .... 10<br />

9. Ungebundene Versicherungsvermittler sind im<br />

Geschäftskundensegment und nur ganz am Rande in der<br />

Kundenberatung für Anlageprodukte von Privatkunden tätig. .................. 11<br />

10. Fazit ......................................................................................................... 11<br />

C. Zum Antrag 2: Nichtunterstellung der Versicherer und der<br />

gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittler unter<br />

das <strong>FIDLEG</strong> (1) und Ergänzung des VAG oder der AVO mit<br />

Transparenzbestimmungen (2) ............................................................. 12<br />

1. Nichtunterstellung der Versicherer unter das <strong>FIDLEG</strong> ............................. 12<br />

1.1 Verständliche Beschreibung der Risiken und der<br />

Versicherungsdeckung bereits erfüllt ....................................................... 13<br />

1.1.1 Vorvertragliche Informationspflicht - Art. 3 und Art. 3a VVG .................... 13<br />

1.1.2 Fazit – kein Regelungsbedarf .................................................................. 13<br />

1.2 Verhaltensregeln bei Kundenkontakt am Point of Sale ............................ 13<br />

1.3 Verbesserte Dokumentationspflichten am Point of Sale .......................... 14<br />

1.3.1 Vorvertragliche Dokumentationspflicht des Versicherers ......................... 14<br />

1.3.2 Nach Vertragsabschluss – Zustellung Police an<br />

Versicherungsnehmer .............................................................................. 14<br />

1.3.3 Schutzfunktion des VAG .......................................................................... 15<br />

a) Informationspflichten der Versicherungsvermittler ................................... 15<br />

b) Autonomer Nachvollzug der EU-Vermittler-Richtlinie von 2002 ............... 15<br />

2 | 29


1.4 Verstärkte Regulierung des grenzüberschreitenden Vertriebs von<br />

ausländischen Versicherungsprodukten in der Schweiz ist nicht<br />

notwendig ................................................................................................ 16<br />

1.4.1 Notwendigkeit der Errichtung einer Zweigniederlassung in der<br />

Schweiz ................................................................................................... 16<br />

1.4.2 Beschränkung des Tätigkeitsfeldes der Versicherungsvermittler auf<br />

die Schweiz .............................................................................................. 16<br />

1.5 Schutz der schweizerischen Versicherten vor Missbräuchen von<br />

Versicherungsunternehmen und Vermittlern ist sichergestellt ................. 16<br />

1.6 Registrierungspflicht am Point of Sale ist für die von der FINMA<br />

beaufsichtigten Versicherungsvermittler bereits verwirklicht .................... 17<br />

2. Antrag betreffend Nichtunterstellung der ungebundenen<br />

Versicherungsvermittler unter das <strong>FIDLEG</strong> ............................................. 17<br />

2.1 Enge Zusammenarbeit zwischen Versicherer und ungebundenen<br />

Versicherungsvermittlern ......................................................................... 17<br />

2.2 Beibehaltung der bisherigen Registrierung im Berufsregister der<br />

FINMA ...................................................................................................... 18<br />

2.3 Courtage – Entschädigung für Dienstleistungen gegenüber den<br />

Kunden und dem Versicherer .................................................................. 18<br />

2.4 Drittvergütungs- bzw. Courtagensystem – klarer Verzicht des Kunden<br />

– sinngemässe Implementierung von Art. 66 E-VVG in das VAG oder<br />

die AVO ................................................................................................... 19<br />

2.4.1 Regelung in der AVO ............................................................................... 19<br />

a) Art. 46 VAG als Grundlage ...................................................................... 19<br />

b) Art. 45 Abs. 1 lit. c VAG als Grundlage .................................................... 19<br />

2.4.2 Regelung auf Stufe VAG ist nicht notwendig ........................................... 20<br />

2.5 Drittvergütungssystem – Verbesserung der Dienstleistung für<br />

Kunden .................................................................................................... 20<br />

2.6 Sinngemässe Integrierung von Art. 65 E-VVG in das VAG oder die<br />

AVO ......................................................................................................... 20<br />

3. Zusammenfassung .................................................................................. 21<br />

3.1 Postulate des Hearingberichtes sind bereits erfüllt .................................. 21<br />

3.2 Ungebundene Versicherungsvermittler – seit 1.1.2006 der FINMA-<br />

Aufsicht unterstellt .................................................................................... 22<br />

3.3 Optimaler Schutz des Versicherungskunden am Point of Sale ................ 22<br />

3.4 Schutz des Versicherungskunden vor ausländischen Anbietern ............. 22<br />

3.5 Anträge <strong>SIBA</strong>: Weiterhin FINMA-Aufsicht – keine <strong>FIDLEG</strong>-<br />

Unterstellung ............................................................................................ 23<br />

II. Zu den im Hearingbericht gestellten Fragen ....................................... 23<br />

A. Allgemeines ............................................................................................ 23<br />

B. Beantwortung der Fragen ..................................................................... 23<br />

1. Zu Frage 1 ............................................................................................... 23<br />

1.1 Frage 1: ................................................................................................... 23<br />

1.2 Beantwortung von Frage 1 ....................................................................... 23<br />

3 | 29


2. Zu Frage 2 ............................................................................................... 24<br />

2.1 Frage 2: ................................................................................................... 24<br />

2.2 Beantwortung von Frage 2 ....................................................................... 24<br />

3. Zu Frage 3 ............................................................................................... 24<br />

3.1 Frage 3: ................................................................................................... 24<br />

3.2 Beantwortung von Frage 3 ....................................................................... 24<br />

4. Zu Frage 4 ............................................................................................... 25<br />

4.1 Frage 4: ................................................................................................... 25<br />

4.2 Beantwortung von Frage 4 ....................................................................... 25<br />

5. Zu Frage 5 ............................................................................................... 25<br />

5.1 Frage 5: ................................................................................................... 25<br />

5.2 Beantwortung von Frage 5 ....................................................................... 25<br />

6. Zu Frage 6 ............................................................................................... 25<br />

6.1 Frage 6: ................................................................................................... 25<br />

6.2 Beantwortung von Frage 6 ....................................................................... 26<br />

7. Zu Frage 7 ............................................................................................... 26<br />

7.1 Frage 7: ................................................................................................... 26<br />

7.2 Beantwortung von Frage 7 ....................................................................... 26<br />

8. Zu Frage 8 ............................................................................................... 26<br />

8.1 Frage 8: ................................................................................................... 26<br />

8.2 Beantwortung von Frage 8 ....................................................................... 26<br />

9. Zu Frage 9 ............................................................................................... 26<br />

9.1 Frage 9: ................................................................................................... 26<br />

9.2 Beantwortung von Frage 9 ....................................................................... 26<br />

10. Zu Frage 10 ............................................................................................. 27<br />

10.1 Frage 10: ................................................................................................. 27<br />

10.2 Beantwortung von Frage 10 ..................................................................... 27<br />

11. Zu Frage 11 ............................................................................................. 27<br />

11.1 Frage 11: ................................................................................................. 27<br />

11.2 Beantwortung von Frage 11 ..................................................................... 27<br />

12. Zu Frage 12 ............................................................................................. 27<br />

12.1 Frage 12: ................................................................................................. 27<br />

12.2 Beantwortung von Frage 12: .................................................................... 27<br />

13. Zu Frage 13 ............................................................................................. 27<br />

13.1 Frage 13: ................................................................................................. 27<br />

13.2 Beantwortung von Frage 13 ..................................................................... 27<br />

14. Zu Frage 14 ............................................................................................. 28<br />

14.1 Frage 14: ................................................................................................. 28<br />

14.2 Beantwortung von Frage 14 ..................................................................... 28<br />

15. Zu Frage 15 ............................................................................................. 28<br />

15.1 Frage 15: ................................................................................................. 28<br />

15.2 Beantwortung von Frage 15 ..................................................................... 28<br />

16. Zu Frage 16 ............................................................................................. 28<br />

4 | 29


16.1 Frage 16: ................................................................................................. 28<br />

16.2 Beantwortung von Frage 16 ..................................................................... 28<br />

17. Zu Frage 17 ............................................................................................. 28<br />

17.1 Frage 17: ................................................................................................. 28<br />

17.2 Beantwortung von Frage 17 ..................................................................... 29<br />

5 | 29


I. Allgemeiner Teil<br />

A. Anträge<br />

Die <strong>SIBA</strong> stellt im Hinblick auf die Ausarbeitung des Finanzdienstleistungsgesetzes<br />

(<strong>FIDLEG</strong>) zwei konkrete<br />

Anträge:<br />

"1. Die ungebundenen Versicherungsvermittler seien<br />

auch nach dem Inkrafttreten des <strong>FIDLEG</strong> der bisher<br />

bestehenden Versicherungsaufsicht der FINMA zu<br />

unterstellen.<br />

2. Die Versicherer und alle (gebundenen und ungebundenen)<br />

Versicherungsvermittler seien vom <strong>FIDLEG</strong><br />

auszunehmen. Für die ungebundenen Versicherungsvermittler<br />

sollen im geltenden Bundesgesetz<br />

betreffend die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen<br />

vom 17.12.2004 (VAG) oder in der Verordnung<br />

über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen<br />

vom 9.11.2005 (AVO) zwei<br />

Bestimmungen aufgenommen werden, welche<br />

Art. 65 (Aufgaben) und Art. 66 (Offenlegung der Entschädigung)<br />

des Entwurfes für ein neues Bundesgesetz<br />

über den Versicherungsvertrag gemäss Botschaft<br />

des Bundesrates vom 7.9.2011 (E-VVG) sinngemäss<br />

entsprechen.<br />

B. Zum Antrag 1: Beibehaltung der VAG-basierten Aufsicht durch die FIN-<br />

MA<br />

Die Assekuranz ist seit vielen Jahren über das VAG, VVG, BVG, UVG, KVG,<br />

bald auch das KVAG, stark reguliert.<br />

1. Ungebundene Versicherungsvermittler – seit 1.1.2006 der Aufsicht der<br />

FINMA unterstellt<br />

1 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen<br />

vom 17. Dezember 2004 (VAG) sowie der Verordnung<br />

über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom 9. November<br />

2005 (Aufsichtsverordnung; AVO) am 1. Januar 2006 sind die ungebundenen<br />

Versicherungsvermittler der strengen Aufsicht der heutigen Finanzmarktaufsicht<br />

(FINMA) unterstellt. 1<br />

2. Registrierungspflicht<br />

2 Versicherungsvermittler, die weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere<br />

Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden und daher "ungebunden"<br />

sind, müssen sich in das Berufsregister, welches von der FINMA geführt<br />

1 Vgl. Art. 40-45 VAG sowie Art. 182-190 AVO.<br />

6 | 29


wird, eintragen lassen. Die gebundenen Versicherungsvermittler 2 haben das<br />

Recht, sich auf freiwilliger Basis in das Register eintragen zu lassen. 3<br />

3 In das Register eingetragen wird nur, wer sich über ausreichende berufliche<br />

Qualifikationen ausweist oder, im Fall juristischer Personen, nachweist, dass<br />

genügend ihrer Mitarbeiter die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Zudem<br />

müssen die ungebundenen Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung<br />

abschliessen oder eine gleichwertige finanzielle Sicherheit leisten.<br />

Diese Haftpflichtversicherung muss die Haftung des ungebundenen Versicherungsvermittlers<br />

als Folge der Verletzung einer beruflichen Sorgfaltspflicht abdecken.<br />

Die Versicherungssumme für alle Schadenfälle eines Jahres muss<br />

mindestens CHF 2 Mio. betragen. 4 Eine solche Pflicht besteht nicht, wenn ein<br />

Dritter 5 im Zusammenhang mit einem an einen Versicherer gebundenen Versicherungsvermittler<br />

6 eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, in<br />

deren Deckung der Versicherungsvermittler eingeschlossen ist. Anstelle der<br />

Berufshaftpflichtversicherung kann der Versicherungsvermittler eine gleichwertige<br />

finanzielle Sicherheit leisten. 7<br />

3. Voraussetzungen der Registrierung<br />

3.1 Reputation<br />

4 Die Versicherungsvermittler müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllen,<br />

um von der FINMA im Berufsregister eingetragen zu werden. Es darf z.B. keine<br />

strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit der Vermittlungstätigkeit<br />

nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister<br />

nicht gelöscht ist. Zudem dürfen keine Verlustscheine bestehen. 8<br />

3.2 Absolvierung einer Prüfung<br />

5 Darüber hinaus hat der Versicherungsvermittler auch die notwendigen fachlichen<br />

Voraussetzungen zu erfüllen. Der Versicherungsvermittler muss seine<br />

diesbezügliche Qualifikation durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung<br />

oder durch einen gleichwertigen Ausweis nachweisen. 9<br />

4. Informationspflichten<br />

6 Sobald ein gebundener oder ungebundener Versicherungsvermittler mit Kunden<br />

bzw. Versicherten Kontakt aufnimmt, muss er diese mindestens über Folgendes<br />

informieren:<br />

seine Identität und ihre Adresse;<br />

ob die von ihm in einem bestimmten Versicherungszweig angebotenen<br />

Versicherungsdeckungen von einem einzigen oder von mehreren Versicherungsunternehmen<br />

stammen und um welche Versicherungsunterneh-<br />

2<br />

Agenten, Generalagenten etc.<br />

3<br />

Vgl. Art. 43 VAG.<br />

4<br />

Art. 186 Abs. 1 AVO.<br />

5<br />

Z.B. ein Versicherungsunternehmen.<br />

6<br />

Agent, etc.<br />

7<br />

Art. 186 Abs., 2 und Abs. 3 Art. AVO<br />

8 Art. 185 AVO.<br />

9 Art. 184 AVO.<br />

7 | 29


men es sich handelt;<br />

seine Vertragsbeziehungen mit den Versicherungsunternehmen, für die er<br />

tätig ist, sowie die Namen dieser Unternehmen;<br />

eine Person, die für Nachlässigkeit, Fehler und unrichtige Auskünfte im<br />

Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden<br />

kann;<br />

die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere Ziel, Umfang und Empfänger<br />

der Daten sowie deren Aufbewahrung. 10<br />

7 Diese Informationen sind auf einem dauerhaften und für die Versicherten zugänglichen<br />

Träger abzugeben. 11<br />

8 Wesentlich ist, dass diese Informationspflichten sowohl die gebundenen als<br />

auch die ungebundenen Versicherungsvermittler gleichermassen treffen. Diese<br />

Regelung ist sinnvoll, da der gebundene Versicherungsvermittler gegenüber<br />

dem ungebundenen nicht privilegiert werden soll.<br />

5. Ungebundene Versicherungsvermittler können nur in der Schweiz tätig<br />

sein<br />

9 Wie die Versicherungsunternehmen bzw. Versicherer können auch die ungebundenen<br />

Versicherungsvermittler nur auf dem Gebiet der Schweiz Aktivitäten<br />

entwickeln und als Versicherungsvermittler tätig sein. Gemäss Art. 41 VAG ist<br />

es gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern untersagt, eine<br />

Tätigkeit zu Gunsten von Versicherungsunternehmen bzw. Versicherern auszuüben,<br />

die dem VAG bzw. der AVO unterstehen, aber nicht zur Ausübung<br />

der Versicherungstätigkeiten ermächtigt sind. Versicherungstätigkeit in der<br />

Schweiz liegt – unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsabschlusses<br />

– vor, wenn eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person<br />

zu den Versicherungsnehmern oder zu den Versicherten gehört oder in der<br />

Schweiz gelegene Sachen versichert werden. 12<br />

10 Dies bedeutet umgekehrt auch, dass es einem ausländischen Versicherer<br />

nicht erlaubt ist, grenzüberschreitend in der Schweiz ohne Niederlassung Versicherungsabschlüsse<br />

zu tätigen. Will er dies tun, muss er eine Zweigniederlassung<br />

errichten und alle aufsichtsrechtlichen Anforderungen wie ein schweizerisches<br />

Unternehmen erfüllen. Ebenso können ausländische Versicherungsvermittler<br />

in der Schweiz keine Versicherungsabschlüsse vermitteln oder<br />

Brokermandate übernehmen. Art. 1 Abs. 3 AVO sagt explizit, dass die Absätze<br />

1 und 2 von Art. 1 AVO auch für die Versicherungsvermittlung sinngemäss<br />

gelten.<br />

11 Damit ist die im Hearingbericht geäusserte Gefahr gebannt, ausländische<br />

Konkurrenten oder Versicherungsvermittler könnten schweizerische Kunden<br />

mit Produkten oder Dienstleistungen beliefern, die nicht dem schweizerischen<br />

Standard entsprechen. 13 Ausländische Versicherer, die in der Schweiz tätig<br />

sein wollen, bedürfen dazu der Bewilligung der FINMA. Dasselbe gilt für ausländische<br />

Versicherungsvermittler, die sich in der Schweiz aktiv betätigen wol-<br />

10<br />

Vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. a-e VAG.<br />

11<br />

Art. 45 Abs. 2 VAG.<br />

12<br />

Vgl. Art. 1 Abs. 1 lit a und b AVO.<br />

13 Rz 42 ff.<br />

8 | 29


len.<br />

6. Versicherungen sind keine Finanzprodukte – FINMA stellt professionelle<br />

Aufsicht über Versicherungsprodukte sicher<br />

12 Das <strong>FIDLEG</strong> ist auf Finanzprodukte ausgerichtet. Versicherungen jedoch sind<br />

keine Finanzprodukte. Auch fondsgebundene Lebensversicherungen – in<br />

quantitativer Hinsicht unbedeutend und nicht ins Gewicht fallend – sind klar<br />

Versicherungen und keine Finanzprodukte. Dies gilt umso mehr, als auch sie,<br />

um aufsichtsrechtlich und steuerrechtlich als Versicherungen anerkannt zu<br />

werden, biometrische Risiken (Risikokomponente, welche der Versicherer abdecken<br />

muss) oder andere Garantien enthalten müssen.<br />

13 In der Versicherung wurde mit der Deregulierung zwar die präventive Produkte-<br />

und Tarifkontrolle abgeschafft. Präventiv kontrolliert werden – neben der<br />

Elementarschadenversicherung – gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. r VAG nur noch die<br />

Tarife und AVB von sämtlichen Risiken in der beruflichen Vorsorge und in der<br />

Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Die FINMA kann aber<br />

– auch bezüglich der Produktekontrolle – gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG<br />

repressiv jederzeit in die Produktegestaltung eingreifen. Die Versicherer müssen<br />

der FINMA auf Anfrage grundsätzlich alle Auskünfte erteilen und Unterlagen<br />

herausgeben, "die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt". Bei der Beaufsichtigung<br />

und damit auch mit Bezug auf die Produktegestaltung hat die<br />

FINMA "die unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten"<br />

(Art. 7 Abs. 2 lit. c FINMAG) und die "internationalen Mindeststandards"<br />

(Art. 7 Abs. 2 lit. d FINMAG) sicherzustellen. Zudem schützt sie die Versicherten<br />

gegen Missbräuche der Versicherer und der Versicherungsvermittler<br />

(Art. 46 Abs. 1 lit. f VAG) und muss gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. g VAG "gegen<br />

Missstände (einschreiten), welche die Interessen der Versicherten gefährden".<br />

Auch bezüglich Produktegestaltung verfügt die FINMA somit über die notwendigen<br />

Aufsichtsmittel, um jederzeit wirksam einzugreifen. Hinzu kommt, dass<br />

die Versicherer bei einer Änderung des Geschäftsplanes gemäss Art. 4 Abs. 2<br />

lit. k VAG – wenn sie die geplanten Versicherungszweige und Art der zu versichernden<br />

Risiken ändern wollen – eine explizite Genehmigung der FINMA<br />

einholen müssen (Art. 5 Abs. 1 VAG).<br />

7. Keine Änderung bezüglich der bestehenden Registrierungspflicht und<br />

Aufsicht durch die FINMA<br />

14 Die Versicherungsaufsicht sowie insbesondere auch die Aufsicht der FINMA<br />

über die Versicherungsvermittler haben sich bewährt. Es ist sinnvoll, dass<br />

Versicherungsunternehmen und ungebundene Versicherungsvermittler durch<br />

die gleiche Aufsichtsbehörde (FINMA) beaufsichtigt werden. Das heutige<br />

Vermittlerregister hat sich bewährt.<br />

7.1 Arbeitstechnische Nähe zwischen Versicherer und Broker<br />

15 Auch aufgrund der arbeitstechnisch bedingten Nähe, die zwischen den Versicherern<br />

und den ungebundenen Versicherungsvermittlern besteht, ist es angezeigt,<br />

dass letztere weiterhin der Aufsicht der FINMA unterstellt bleiben 14<br />

und insbesondere auch das Drittvergütungssystem nicht in Frage gestellt<br />

14 Rz 58.<br />

9 | 29


wird. 15<br />

16 Als wichtiger Vertriebskanal der Versicherer braucht der ungebundene Versicherungsvermittler<br />

die Nähe zum Versicherer. Vor und nach dem Abschluss<br />

des Versicherungsvertrages erfüllt der Broker als "Erfüllungsgehilfe" bzw. Beauftragter<br />

des Versicherers verschiedene Pflichten (vorvertragliche Informationspflicht;<br />

Unterstützung bei der vorvertraglichen Deklarationspflicht betreffend<br />

erhebliche Gefahrstatsachen; Ansprechstelle und Begleitung im Schadenfall<br />

etc.). Bei der Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht ist der<br />

ungebundene Versicherungsvermittler auf die Unterlagen sowie allgemein die<br />

Unterstützung des Versicherers angewiesen. 16<br />

7.2 Kooperationsvertag<br />

17 Zur Sicherstellung der Erfüllung der verschiedenen gesetzlichen und auch vertraglichen<br />

Pflichten besteht ein Kooperationsvertrag zwischen dem ungebundenen<br />

Versicherungsvermittler und Versicherer. Diese Beziehung zum Versicherer<br />

muss bereits gemäss geltendem Recht beim ersten Kundenkontakt offengelegt<br />

werden (Art. 45 Abs. 1 lit. c VAG). Die Offenlegung liegt im Interesse<br />

des Kunden. 17<br />

18 Für die in Rz 15 erwähnten Leistungen, die der ungebundene Versicherungsvermittler<br />

direkt für den Versicherer erbringt, hat der ungebundene Versicherungsvermittler<br />

diesem gegenüber auch einen direkten Leistungsanspruch.<br />

Nur ein Teil der Vergütung des ungebundenen Versicherungsvermittlers ist<br />

daher Entgelt für seinen Einsatz gegenüber dem Kunden (Beratung, Risikoanalyse,<br />

Empfehlen von Versicherungsprodukten etc.). 18<br />

19 Fehl geht daher die im Hearingbericht geäusserte Idee, die in Bezug auf die<br />

ungebundenen Versicherungsvermittler bestehende Registrierungspflicht zu<br />

ersetzen bzw. diese "in den Anforderungen an die Kenntnisse von Kundenberatern<br />

und der damit verbundenen Registrierungspflicht aufgehen" zu lassen. 19<br />

Es wäre für alle Beteiligten nachteilig, die ungebundenen Versicherungsvermittler<br />

in den Pot der unabhängigen Vermögensverwalter zu werfen, wo ganz<br />

andere, branchenfremde Verhältnisse herrschen. Nur die bisherige Ordnung<br />

stellt eine gegenseitige Zusammenarbeit zwischen Versicherern und ungebundenen<br />

Versicherungsvermittlern sicher.<br />

20 Eine Verwirklichung der im Hearingbericht in die Waagschale geworfene Idee<br />

stünde somit nicht im Interesse der Kunden und Versicherungsnehmer. 20<br />

8. Eurokompatibles, gemäss der EU-Vermittler-Richtlinie vom 9. Dezember<br />

2002 21 bewährtes und günstiges heutiges Vermittlerregister<br />

21 Die bestehende VAG-basierte Regulierung und Registrierung der Versicherungsvermittler<br />

ist eurokompatibel ausgestaltet. Eine Aufhebung des Berufs-<br />

15<br />

Vgl. Rz 61 ff.<br />

16<br />

Rz 30 ff.<br />

17<br />

Rz 6 und Rz 38 ff.<br />

18<br />

Vgl. Rz 60 und Rz 67.<br />

19<br />

Vgl. Hearingbericht, Ziffer 5.3, S. 9.<br />

20<br />

Vgl. Rz 26 ff. und Rz 58 ff.<br />

21<br />

Vgl. ABl. EU vom 15.1.2003, S. L 9/3 ff.<br />

10 | 29


egisters für Versicherungsvermittler (gemäss VAG Art. 42 ff.) wäre nicht in<br />

line mit der heutigen und künftigen europäischen Regelung.<br />

22 Ungebundene Versicherungsvermittler sind seit 1/2006 über die Totalrevision<br />

des VAG beaufsichtigt und haben neben den Informationspflichten eine Pflicht<br />

zur Registrierung im von der FINMA geführten Berufsregister für Versicherungsvermittler.<br />

Letzteres hat sich bewährt, ist informatikmässig gut aufgesetzt,<br />

administrativ schlank und günstig. Unsere Regulierung war im übrigen<br />

Vorbild für die Registrierung der Revisionsbranche im Jahre 2008.<br />

9. Ungebundene Versicherungsvermittler sind im Geschäftskundensegment<br />

und nur ganz am Rande in der Kundenberatung für Anlageprodukte<br />

von Privatkunden tätig.<br />

23 Ungebundene Versicherungsvermittler sind in der Schweiz im Geschäftskundensegment<br />

in allen Versicherungsbranchen (Sachversicherung, Haftpflichtversicherung,<br />

Transportversicherung, Motorfahrzeugversicherung, Personenversicherungen<br />

sowie Personalvorsorge gemäss BVG) tätig.<br />

24 Nur am Rande sind sie in der Beratung und Vermittlung von Einzel-<br />

Lebensversicherungen mit Anlagecharakter tätig.<br />

10. Fazit<br />

25 Die Versicherungsaufsicht sowie insbesondere auch die VAG-basierte Aufsicht<br />

der FINMA über die Versicherungsvermittler haben sich bewährt. Es ist<br />

sinnvoll, dass Versicherer und alle (gebundene und ungebundene) Versicherungsvermittler<br />

durch die gleiche Aufsichtsbehörde (FINMA) beaufsichtigt<br />

werden.<br />

26 Es besteht kein Grund, die ungebundenen Versicherungsvermittler in aufsichtsrechtlicher<br />

Hinsicht in das Gefäss der unabhängigen Vermögensverwalter<br />

umzuplatzieren. Dieser Wechsel würde zu einer Entfremdung im Verhältnis<br />

zwischen ungebundenen Versicherungsvermittlern und Versicherern führen,<br />

was nicht im Kundeninteresse wäre.<br />

27 Die ungebundenen Versicherungsvermittler sollen vielmehr wie bisher der<br />

VAG-basierten Aufsicht der FINMA unterstellt und im Berufsregister der FIN-<br />

MA (gemäss VAG Art. 42 ff.) registriert bleiben.<br />

28 Im Gegensatz zu den ungebundenen Versicherungsvermittlern steht der unabhängige<br />

Vermögensverwalter ausschliesslich mit den Anlegern in einem<br />

Auftragsverhältnis. Der unabhängige Vermögensverwalter wird nur von seinem<br />

Kunden bzw. Anleger bezahlt. Der ungebundene Versicherungsvermittler<br />

verkauft keine Finanzprodukte. Er vermittelt Versicherungsverträge, was etwas<br />

komplett anderes ist.<br />

29 Der Versicherer entschädigt den ungebundenen Versicherungsvermittler mit<br />

etwas, das der Versicherungsnehmer ihm vorher über die Versicherungsprämie<br />

zukommen liess.<br />

11 | 29


C. Zum Antrag 2: Nichtunterstellung der Versicherer und der gebundenen<br />

und ungebundenen Versicherungsvermittler unter das <strong>FIDLEG</strong> (1) und<br />

Ergänzung des VAG oder der AVO mit Transparenzbestimmungen (2)<br />

1. Nichtunterstellung der Versicherer unter das <strong>FIDLEG</strong><br />

30 Die Versicherer erfüllen alle Anforderungen, welche im Hearingbericht vom<br />

18. Februar 2013 aufgestellt werden.<br />

31 Dem Hearingbericht vom 18. Februar 2013 liegen zusammenfassend gesagt<br />

folgende Postulate zugrunde:<br />

a. Verständliche Beschreibung der Risiken von Finanzprodukten<br />

b. Verhaltensregeln bei Kundenkontakt am Point of Sale<br />

c. Verbesserte Dokumentationspflicht am Point of Sale<br />

d. Verstärkte Regulierung des grenzüberschreitenden Vertriebs von ausländischen<br />

Finanzprodukten<br />

e. Erleichterte Produkte- und Verhaltensregeln für Geschäfte mit qualifizierten<br />

Kunden<br />

f. Registrierungspflicht für nicht prudenziell beaufsichtigte Finanzdienstleister<br />

am Point of Sale<br />

g. Verbindliche, einfache und rasche Streiterledigung bei Privatkunden<br />

32 Die vom Versicherer zu erfüllenden Obliegenheiten und Verpflichtungen sind<br />

in unmittelbarem Zusammenhang mit den für ungebundene Versicherungsvermittler<br />

geltenden Regeln zu betrachten.<br />

33 Dies gilt umso mehr, als auch die ungebundenen Versicherungsvermittler bzw.<br />

Versicherungsbroker bei ihrer Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit häufig<br />

gewisse Aufgaben für den Versicherer wahrnehmen. In diesem Sinne nehmen<br />

sie für den Versicherer risikorelevante Abklärungen vor. Weiter nehmen sie Informationen<br />

des Versicherungsnehmers entgegen und leiten diese an den<br />

Versicherer weiter.<br />

34 Der ungebundene Versicherungsvermittler (Versicherungsbroker) erbringt eine<br />

eigenwirtschaftliche Leistung, die weit über die reine Vermittlung eines Versicherungsvertrages<br />

hinausgeht. So tätigt er in der Regel die Bedarfs- und Risikoabklärungen,<br />

erstellt Submissionsunterlagen, verhandelt mit den Anbietern<br />

und erstellt Offertvergleiche. Nach dem Entscheid des Auftraggebers begleitet<br />

er die Umsetzung. Darüber hinaus betreut der Versicherungsbroker den Auftraggeber<br />

über die reine Vermittlung hinaus mit einem breiten Dienstleistungspaket.<br />

Seine Kenntnisse des Marktes setzt er für ein möglichst optimales<br />

Preis-/Leistungsverhältnis ein. Die Versicherungsbroker haben dem Markt zunehmend<br />

mehr Transparenz verschafft und das Prämienniveau substantiell<br />

gesenkt. Der Versicherungsbroker erreicht durch die Bündelung der Nachfrage<br />

und durch seine Kenntnisse des Marktes bessere Konditionen für seinen<br />

12 | 29


Auftraggeber, entlastet damit den Versicherer und erhält hierfür Grosshandelskonditionen<br />

bzw. Preisnachlässe.<br />

35 Gleichzeitig ist der Entwurf für ein neues VVG gemäss Botschaft des Bundesrates<br />

vom 7. September 2011 (E-VVG) zu berücksichtigen.<br />

1.1 Verständliche Beschreibung der Risiken und der Versicherungsdeckung<br />

bereits erfüllt<br />

1.1.1 Vorvertragliche Informationspflicht - Art. 3 und Art. 3a VVG<br />

36 Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) ist<br />

durch Beschluss der Eidg. Räte vom 17. Dezember 2004 einer Teilrevision unterzogen<br />

worden. Die geänderten Bestimmungen traten mit Ausnahme von<br />

Art. 3 und 3a rev. VVG 22 am 1. Januar 2006 in Kraft. Mit dem revidierten Art. 3<br />

VVG wurde eine vorvertragliche Informationspflicht des Versicherers eingeführt.<br />

Gemäss Art. 3 Abs. 1 VVG muss der Versicherer den Versicherungsnehmer<br />

somit seit 1. Januar 2007 vor Abschluss des Versicherungsvertrages<br />

verständlich über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt<br />

des Versicherungsvertrages informieren. Im Vordergrund stehen die versicherten<br />

Risiken (lit. a) und der Umfang des Versicherungsschutzes (lit. b). Die<br />

Orientierung über die versicherten Risiken beinhaltet auch eine Aufklärung<br />

über die wichtigsten Deckungsausschlüsse.<br />

37 Hat der Versicherer die Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt, so ist<br />

der Versicherungsnehmer gestützt auf Art. 3a VVG berechtigt, den Versicherungsvertrag<br />

durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit<br />

dem Zugang beim Versicherer wirksam. Der an den Versicherer gebundene<br />

Versicherungsvermittler (Agent etc.) wird diese vorvertragliche Informationspflicht<br />

selber mit Wirkung für den Versicherer erfüllen. Im Zusammenhang mit<br />

ungebundenen Versicherungsvermittlern "delegiert" der Versicherer die vorvertragliche<br />

Informationspflicht an den Versicherungsbroker. 23<br />

1.1.2 Fazit – kein Regelungsbedarf<br />

38 Diese Regelung ist sehr weitgehend und erfüllt die im Hearingbericht gestellten<br />

Anforderungen (verständliche Beschreibung der Risiken von Finanzprodukten)<br />

vollständig.<br />

1.2 Verhaltensregeln bei Kundenkontakt am Point of Sale<br />

39 Die in Art. 3 VVG vorgesehenen vorvertraglichen Informationspflichten stellen<br />

klare Verhaltensregeln des Versicherers "beim Kundenkontakt am Point of Sale"<br />

dar. Richtigerweise muss der Versicherer diese Informationspflicht vor Vertragsabschluss<br />

erfüllen.<br />

40 Nicht nachvollziehbar ist, wenn im Hearingbericht 24 ausgeführt wird, bestehende<br />

vertragliche Aufklärungspflichten hätten sich als unzureichend erwiesen.<br />

Diese Feststellung trifft auf die Versicherungsbranche nicht zu, da die<br />

22 Die Art. 3 und 3a rev. VVG sind erst ein Jahr später am 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden.<br />

23 Vgl. Rz 19.<br />

24 Vgl. Hearingbericht, S. 1, Ziff. 1.1.<br />

13 | 29


Regelung noch relativ neu ist und entsprechende Erfahrungswerte fehlen. Bei<br />

der Umsetzung haben sich bisher keine Probleme ergeben. Die neue Regelung<br />

hat sich nach Aussagen aller Beteiligten eingespielt und bewährt.<br />

1.3 Verbesserte Dokumentationspflichten am Point of Sale<br />

1.3.1 Vorvertragliche Dokumentationspflicht des Versicherers<br />

41 Art. 3 VVG beinhaltet neben der Informationspflicht auch eine Dokumentationspflicht<br />

des Versicherers. Die Angaben zur vorvertraglichen Informationspflicht<br />

müssen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit a bis g VVG dem Versicherungsnehmer<br />

so übergeben werden, "dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag<br />

beantragt oder annimmt". 25 In jedem Fall muss der Versicherungsnehmer<br />

zu diesem Zeitpunkt im Besitz der allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

und der Informationen nach Abs. 1 lit. g VVG sein. 26<br />

42 Die meisten Versicherer erfüllen diese vorvertragliche Informationspflicht auf<br />

schriftlichem Wege mit einer Broschüre, welche materiell einen Prospekt –<br />

mindestens aber ein KID – darstellt. Der Versicherer ist somit bereits heute vor<br />

Vertragsabschluss zu einer umfassenden Information und Dokumentation verpflichtet.<br />

1.3.2 Nach Vertragsabschluss – Zustellung Police an Versicherungsnehmer<br />

43 Gemäss Art. 11 Abs. 1 VVG, einer relativ zwingenden Bestimmung (Art. 98<br />

Abs. 1 VVG), die nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers abgeändert<br />

werden kann, ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer nach<br />

Vertragsabschluss eine Police auszuhändigen, welche die Rechte und Pflichten<br />

der Parteien festhält. Der Versicherer muss überdies dem Versicherungsnehmer<br />

auf Verlangen eine Abschrift der in den Antragspapieren enthaltenen<br />

oder anderweitig abgegebenen Erklärungen des Antragsstellers, aufgrund derer<br />

die Versicherung abgeschlossen wurde, aushändigen.<br />

44 Die Police soll ihrer Bestimmung gemäss die gegenseitigen Rechte und Pflichten<br />

der Parteien feststellen. Sie muss somit die getroffenen Vereinbarungen<br />

wiedergeben, damit der Versicherungsnehmer sich später bei Bedarf entsprechend<br />

orientieren kann. Nun ist allerdings denkbar, dass der Inhalt der Police<br />

mit den vorher getroffenen Vereinbarungen nicht übereinstimmt. In einem solchen<br />

Falle könnte der Versicherungsnehmer nach allgemeinen obligationenrechtlichen<br />

Grundsätzen die Berichtigung der Police im Sinne der vertraglichen<br />

Abmachung verlangen. 27 Dieses obligationenrechtliche Berichtigungsrecht<br />

gilt nun auch nach Art. 12 Abs. 1 VVG, der wie folgt lautet: "Stimmt der<br />

Inhalt der Police oder der Nachträge zu derselben mit den getroffenen Vereinbarungen<br />

nicht überein, so hat der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen<br />

nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, widrigenfalls ihr<br />

Inhalt als von ihm genehmigt gilt." Diese Bestimmung räumt dem Versicherungsnehmer<br />

nicht etwa erst ein Berichtigungsrecht ein; dieses wird hier vielmehr<br />

vorausgesetzt. Allerdings unterliegt es einer zeitlichen Beschränkung.<br />

25<br />

Art. 3 Abs. 2 VVG.<br />

26<br />

Orientierung über die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung<br />

sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten.<br />

27<br />

Roelli/Keller, Kommentar zum VVG, Bern 1968, S. 212.<br />

14 | 29


Macht der Versicherungsnehmer von diesem Berichtigungsrecht nicht binnen<br />

vier Wochen nach Empfang der Police Gebrauch, so gilt deren Inhalt als von<br />

ihm genehmigt. Das Gesetz stellt mit der Formulierung "widrigenfalls ihr Inhalt<br />

als von ihm genehmigt gilt" eine unwiderlegbare Rechtsvermutung auf. Wird<br />

somit innert der Frist von vier Wochen die Berichtigung nicht verlangt, so enthält<br />

die Police – auch wenn sie im Hinblick auf die tatsachlich getroffenen<br />

Vereinbarungen unvollständig oder unrichtig ist – kraft unwiderlegbarer<br />

Rechtsvermutung den vollständigen und richtigen Vertragsinhalt.<br />

45 Diese unwiderlegbare Rechtsvermutung tritt aber nur unter der Voraussetzung<br />

ein, dass die Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 VVG in der Police ausdrücklich<br />

enthalten ist. Art. 12 Abs. 2 VVG schreibt zwingend 28 vor, dass die Bestimmung<br />

in ihrem Wortlaut in jeder Police aufgenommen wird. Wird dieser Vorschrift<br />

nicht genügt, so braucht sich der Versicherungsnehmer den Policentext<br />

trotz Ablaufs der Berichtigungsfrist nicht entgegenhalten zu lassen. In einem<br />

solchen Falle bleibt es dem Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Berichtigungsfrist<br />

unbenommen, sich auf die tatsächlich getroffenen Vereinbarungen<br />

zu berufen und den Beweis dafür anzutreten.<br />

1.3.3 Schutzfunktion des VAG<br />

a) Informationspflichten der Versicherungsvermittler<br />

46 Gemäss Art. 45 (Informationspflicht) Abs. 1 lit. a-e Versicherungsaufsichtsgesetz<br />

vom 17. Dezember 2004 (VAG), das am 1. Januar 2006 in Kraft getreten<br />

ist, müssen die gebundenen und die ungebundenen Versicherungsvermittler<br />

den Versicherten beim ersten Kontakt über verschiedene Punkte informieren:<br />

Identität und Adresse des Vermittlers; Information darüber, ob die vom Versicherungsvermittler<br />

in einem bestimmten Versicherungszweig angebotenen<br />

Versicherungsdeckungen von einem einzigen oder von mehreren Versicherungsunternehmen<br />

stammen und um welche Versicherungsunternehmen es<br />

sich handelt; Auskunft über die Vertragsbeziehungen des Versicherungsvermittlers<br />

mit den Versicherungsunternehmen, für die er tätig ist; Hinweis auf die<br />

Personen, welche für die Nachlässigkeit, Fehler oder andere unrichtige Auskünfte<br />

im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden<br />

können; Angaben über die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere<br />

über Zielumfang und Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung. 29<br />

b) Autonomer Nachvollzug der EU-Vermittler-Richtlinie von 2002<br />

47 Die EU-Vermittler-Richtlinie vom 9. Dezember 2002 30 wurde in grossen Teilen<br />

im VAG autonom nachvollzogen. Sie sagt zur Entschädigungsfrage nichts,<br />

weshalb das Postulat betreffend Offenlegung der Entschädigung des ungebundenen<br />

Versicherungsvermittlers 31 bereits über das geltende EU-Recht hinausgeht.<br />

28<br />

VVG – Kuhn, Art. 73 VVG, N 8, S. 977.<br />

29<br />

Vgl. Rz 6.<br />

30<br />

ABl. EG vom 15.1.2003, S. L 9/3 ff.<br />

31 Rz 61.<br />

15 | 29


1.4 Verstärkte Regulierung des grenzüberschreitenden Vertriebs von ausländischen<br />

Versicherungsprodukten in der Schweiz ist nicht notwendig<br />

48 Im Zusammenhang mit ausländischen Versicherungsprodukten besteht ein<br />

optimaler Schutz. Ein Bedarf für eine diesbezügliche Regulierung ist nicht gegeben.<br />

Als nicht EU-Mitglied nimmt die Schweiz am EU-Versicherungs-<br />

Binnenmarkt nicht teil. Ein ausländischer Versicherer, der in der Schweiz das<br />

Versicherungsgeschäft betreiben und damit insbesondere auch Versicherungsprodukte<br />

verkaufen will, bedarf dazu einer Bewilligung der FINMA.<br />

1.4.1 Notwendigkeit der Errichtung einer Zweigniederlassung in der Schweiz<br />

49 Praktisch heisst dies, dass eine Versicherungsunternehmung mit Sitz im Ausland<br />

in der Schweiz eine Zweigniederlassung errichten muss, wenn sie hier tätig<br />

sein will. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b VAG unterstehen der Versicherungsaufsicht<br />

der FINMA auch Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland mit<br />

Bezug auf ihre Versicherungstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz<br />

aus. Eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz liegt gemäss Art. 1 Abs. 1 lit.<br />

a und b AVO unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsschlusses vor,<br />

wenn eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person Versicherungsnehmer<br />

ist oder zu den Versicherten gehört, oder in der Schweiz gelegene<br />

Sachen versichert werden. Vorbehalten bleiben allerdings staatsvertragliche<br />

Vereinbarungen; eine solche besteht seit 1998 nur mit dem Fürstentum<br />

Liechtenstein. 32 Versicherungsprodukte können daher ohne Bewilligung<br />

der FINMA nicht grenzüberschreitend in der Schweiz vertrieben werden. Damit<br />

ist mit der Aufsicht der FINMA über das Versicherungsgeschäft in der<br />

Schweiz der Schutz der Versicherten sichergestellt.<br />

1.4.2 Beschränkung des Tätigkeitsfeldes der Versicherungsvermittler auf die<br />

Schweiz<br />

50 Der Aufsicht der FINMA unterstehen seit 1. Januar 1996, d.h. mit dem Inkrafttreten<br />

des neuen VAG, auch die ungebundenen Versicherungsvermittler, welche<br />

sich zudem vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit in einem Berufsregister,<br />

das von der FINMA geführt wird, eintragen lassen müssen. Abs. 3 von Art. 1<br />

AVO sieht vor, dass diese Regelung (Art. 1 Abs. 1 und 2 AVO) auch für die<br />

Versicherungsvermittler gilt. Dies bedeutet, dass ein Versicherungsvermittler<br />

in der Schweiz keine Produkte eines Versicherungsunternehmens mit Sitz im<br />

Ausland verkaufen darf. Es ist mit anderen Worten gesagt nicht möglich, dass<br />

z.B. AXA Winterthur in der Schweiz Versicherungsprodukte ihrer Muttergesellschaft<br />

in Paris vertreibt, sei es über gebundene oder ungebundene Versicherungsvermittler.<br />

Umgekehrt war es zulässig, dass z.B. die Credit Suisse Versicherungsprodukte<br />

von Lehman Brothers in der Schweiz verkaufte. Ein Versicherter<br />

in der Schweiz ist somit wesentlich besser geschützt als ein Bankkunde<br />

in unserem Land.<br />

1.5 Schutz der schweizerischen Versicherten vor Missbräuchen von Versicherungsunternehmen<br />

und Vermittlern ist sichergestellt<br />

51 Zudem ist ein Versicherter in der Schweiz vor missbräuchlichem Verhalten<br />

32<br />

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung<br />

sowie die Versicherungsvermittlung, SR 0.961.514.<br />

16 | 29


geschützt. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. f VAG schützt die FINMA die Versicherten<br />

gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittler.<br />

Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der<br />

Versicherten gefährden (Art. 46 Abs. 1 lit. g VAG). In Art. 117 Abs. 1 lit. a-c<br />

und Abs. 2 AVO sind sogar einzelne Missbrauchstatbestände detailliert aufgelistet.<br />

1.6 Registrierungspflicht am Point of Sale ist für die von der FINMA beaufsichtigten<br />

Versicherungsvermittler bereits verwirklicht<br />

52 Die ungebundenen Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsbroker sind<br />

seit dem 1. Januar 2006 in Analogie zu den Versicherungsunternehmen der<br />

Aufsicht der FINMA gemäss VAG unterstellt. Die ungebundenen Versicherungsvermittler,<br />

"die weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise<br />

an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind", müssen sich in das<br />

Register eintragen lassen. Das Berufsregister ist öffentlich zugänglich (Art. 43<br />

VAG).<br />

53 Im Register eingetragen wird allerdings nur, wer sich über ausreichende berufliche<br />

Qualifikationen ausweist oder im Fall juristischer Personen nachweist,<br />

dass genügend seiner Mitarbeitenden diese Qualifikation besitzt. Zudem muss<br />

der Gesuchsteller über eine Berufshaftpflichtversicherung oder "gleichwertige<br />

finanzielle Sicherheiten" verfügen (Art. 44 Abs. 1 lit. a und b VAG).<br />

54 Die Details betreffend fachliche und persönliche Voraussetzungen sowie die<br />

Stellung der notwendigen finanziellen Sicherheiten sind in Art. 184 ff. AVO geregelt.<br />

55 Wie bereits erwähnt, ist die FINMA gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. f und g VAG in<br />

Verbindung mit Art. 117 AVO jederzeit berechtigt, bei missbräuchlichem Verhalten<br />

der ihr unterstellten ungebundenen Versicherungsvermittler unverzüglich<br />

einzuschreiten. Mit anderen Worten gesagt sind die ungebundenen Versicherungsvermittler<br />

bereits heute umfassend prudenziell beaufsichtigt, weshalb<br />

sich bei ihnen kein Regulierungsbedarf ergibt.<br />

2. Antrag betreffend Nichtunterstellung der ungebundenen Versicherungsvermittler<br />

unter das <strong>FIDLEG</strong><br />

56 Wie oben ausgeführt, liegt es auf der Hand, dass die Versicherer vom <strong>FIDLEG</strong><br />

ausgenommen werden. Aufgrund der engen Zusammenarbeit mit den Versicherern<br />

müssen auch die ungebundenen Versicherungsvermittler vom<br />

<strong>FIDLEG</strong> ausgenommen werden. Für die gebundenen Versicherungsvermittler<br />

gilt dies – wenn die Versicherer nicht dem <strong>FIDLEG</strong> unterstellt sind – automatisch<br />

auch.<br />

2.1 Enge Zusammenarbeit zwischen Versicherer und ungebundenen Versicherungsvermittlern<br />

57 Als wichtiger Vertriebskanal der Versicherer braucht der ungebundene Versicherungsvermittler<br />

die Nähe zum Versicherer. Vor und nach dem Abschluss<br />

des Versicherungsvertrages erfüllt der Broker als Beauftragter des Versicherers<br />

verschiedene gesetzliche Pflichten (vorvertragliche Informationspflicht;<br />

Unterstützung bei der vorvertraglichen Deklarationspflicht betreffend erhebli-<br />

17 | 29


che Gefahrstatsachen; Ansprechstelle und Begleitung im Schadenfall etc.).<br />

Bei der Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht benötigt der ungebundene<br />

Versicherungsvermittler Unterlagen sowie allgemein die Unterstützung<br />

des Versicherers. Zur Sicherstellung der Erfüllung der verschiedenen<br />

gesetzlichen Pflichten besteht ein Kooperationsvertrag zwischen Broker und<br />

Versicherer. Diese Beziehung zum Versicherer muss bereits gemäss geltendem<br />

Recht beim ersten Kundenkontakt offengelegt werden (Art. 45 Abs. 1 lit. c<br />

VAG). Sie liegt im Interesse des Kunden.<br />

2.2 Beibehaltung der bisherigen Registrierung im Berufsregister der FINMA<br />

58 Würde man die ungebundenen Versicherungsvermittler – wie der Hearingbericht<br />

das erwägt – in den Pot der unabhängigen Vermögensverwalter werfen<br />

und ihnen ein Drittvergütungsverbot auferlegen, wären sie weitgehend isoliert.<br />

Nur schon aufgrund der Nähe zum Versicherer drängt es sich auf, auch die<br />

ungebundenen Versicherungsvermittler vom <strong>FIDLEG</strong> auszunehmen. Die unabhängigen<br />

Vermögensverwalter befinden sich in einer total anderen Situation.<br />

Sie werden vom Kunden direkt entschädigt. Bei ihnen geht es nur noch um<br />

die Zusatzentschädigungen, welche gemäss Bundesgericht ohnehin – sofern<br />

nicht ein klarer Verzicht des Kunden nachgewiesen ist – dem Kunden gehören.<br />

33<br />

59 Nur schon aufgrund der arbeitstechnisch bedingten Nähe, die zwischen den<br />

Versicherern und den ungebundenen Versicherungsvermittlern besteht, ist es<br />

angezeigt, dass letztere weiterhin der Aufsicht der FINMA unterstellt bleiben<br />

und insbesondere auch das Courtagen- bzw. Drittvergütungssystem nicht in<br />

Frage gestellt wird. Nur die bisherige Ordnung stellt die notwendige enge Zusammenarbeit<br />

zwischen den Versicherern und den ungebundenen Versicherungsvermittlern<br />

sicher.<br />

2.3 Courtage – Entschädigung für Dienstleistungen gegenüber den Kunden<br />

und dem Versicherer<br />

60 Die Entschädigung der ungebundenen Versicherungsvermittler ist in der Versicherungsprämie<br />

inbegriffen. Wirtschaftlich bezahlt der Kunde den ungebundenen<br />

Versicherungsvermittler. Der Versicherer ist mit Bezug auf die vom<br />

Vermittler für den Kunden erhobenen Dienstleistungen (Beratung, Risikoanalyse,<br />

Begleitung im Schadenfall, etc.) nur ein "Durchlaufposten". Damit ist aber<br />

nur ein Teil der Entschädigung des Versicherers erfasst. Für die im Auftrag<br />

des Versicherers erbrachten Leistungen hat der ungebundene Versicherungsvermittler<br />

einen direkten Anspruch gegenüber dem Versicherer, weil er für<br />

diesen gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen bzw. Obliegenheiten erfüllt.<br />

Nur ein Teil der Vergütung des Brokers ist Entgelt für seinen Einsatz gegenüber<br />

dem Kunden (Beratung, Risikoanalyse, Empfehlung von Versicherungsprodukten<br />

etc.). Zudem hat der ungebundene Versicherungsvermittler<br />

Anspruch auf eine Vergütung, weil er dem Versicherer einen neuen Vertrag<br />

zugeführt hat. Alle diese Kosten sind ebenfalls Bestandteil der Entschädigung<br />

des Versicherers.<br />

33 BGE 132 III 460 ff.; 137 III 393, E. 2.1, BGE 4A_127/2012, E. 4.2.<br />

18 | 29


2.4 Drittvergütungs- bzw. Courtagensystem – klarer Verzicht des Kunden –<br />

sinngemässe Implementierung von Art. 66 E-VVG in das VAG oder die<br />

AVO<br />

61 Der Hearingbericht verlangt, dass im Zusammenhang mit Drittvergütungen ein<br />

klarer Verzicht des Kunden vorliegen müsse. Aus diesem Grunde beantragt<br />

die <strong>SIBA</strong>, das VAG oder die AVO mit einer Regelung zu ergänzen, die sinngemäss<br />

Art. 66 des vom Nationalrat an den Bundesrat zurückgewiesenen<br />

Entwurfs für ein neues VVG gemäss Botschaft des Bundesrates vom 7. September<br />

2011 (E-VVG) entspricht. Die Ergänzung des VAG oder der AVO mit<br />

dieser Regelung drängt sich vor allem auch deshalb auf, weil jeder Interessenskonflikt<br />

ausgeschaltet werden kann.<br />

62 Art. 66 E-VVG lautet wie folgt:<br />

"Offenlegung der Entschädigung<br />

1 Werden die Versicherungsmaklerinnen oder Versicherungsmakler<br />

von Dritten mittels Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten<br />

Vorteilen entschädigt, die mit dem zu vermittelnden Vertrag zusammenhängen,<br />

so müssen sie die Versicherungsunternehmerinnen und<br />

Versicherungsunternehmer vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich<br />

darüber informieren.<br />

2 Die Information erfolgt schriftlich und beinhaltet Art und Höhe der<br />

Leistung. Sie hat vor Abschluss oder vor Änderung des Vertrags zu<br />

erfolgen. Ist zu diesem Zeitpunkt die Leistung betragsmässig nicht<br />

feststellbar, muss umfassend und in verständlicher Form über deren<br />

Art und Weise der Berechnung informiert werden."<br />

2.4.1 Regelung in der AVO<br />

63 Für eine Regelung in der AVO bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Dazu<br />

gibt es zwei Möglichkeiten:<br />

Art. 46 (Aufgaben der FINMA) Abs. 1 lit. f und g VAG;<br />

Art. 45 Abs. 1 lit. c VAG.<br />

a) Art. 46 VAG als Grundlage<br />

64 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. f VAG schützt die FINMA die Versicherten vor Missbräuchen<br />

der Versicherer und Versicherungsvermittler. Art. 46 Abs. 1 lit. g<br />

VAG ermächtigt die FINMA, gegen Missstände einzuschreiten, welche die Interessen<br />

der Versicherten gefährden.<br />

b) Art. 45 Abs. 1 lit. c VAG als Grundlage<br />

65 Art. 45 Abs. 1 lit. c verpflichtet die Versicherungsvermittler, den Kunden beim<br />

ersten Kontakt über "ihre Vertragsbeziehungen mit dem Versicherungsunternehmen,<br />

für die sie tätig sind", zu informieren. Da der Versicherer den Versicherungsvermittler<br />

entschädigt, liegt es auf der Hand, dass er den Kunden<br />

auch über die Entschädigung des Versicherungsvermittlers orientiert. Art. 45<br />

Abs. 1 lit. c VAG ist eine rechtsgenügende Grundlage, um gestützt darauf in<br />

19 | 29


der AVO eine Bestimmung vorzusehen, welche sinngemäss Art. 66 E-VVG<br />

entspricht.<br />

2.4.2 Regelung auf Stufe VAG ist nicht notwendig<br />

66 Da eine klare gesetzliche Grundlage vorliegt, erübrigt sich eine Anpassung<br />

bzw. Ergänzung des VAG und es kann Art. 66 E-VVG sinngemäss problemlos<br />

in die AVO integriert werden.<br />

2.5 Drittvergütungssystem – Verbesserung der Dienstleistung für Kunden<br />

67 Muss der ungebundene Versicherungsvermittler den Kunden vor Vertragsabschluss<br />

über die Höhe der vom Versicherer erhaltenen Entschädigung schriftlich<br />

orientieren, liegt per se "kein Anreiz" mehr vor. Damit erübrigt sich eigentlich<br />

der im Hearingbericht (S. 16. Ziff. 7, Kasten, und Ziff. 12 sowie S. 20 Ziff.<br />

7.5) verlangte Nachweis, "dass die Qualität der Dienstleistung mit einer Drittvergütung<br />

besser wird". Dieser Beweis kann aber gleichwohl erbracht werden.<br />

Der ungebundene Versicherungsvermittler hat neben den für den Kunden<br />

bzw. Versicherungsunternehmer zu erbringenden Dienstleistungen – wie bereits<br />

erwähnt – weitere gesetzliche und vertragliche Pflichten, die er im Auftrag<br />

des Versicherers erfüllt (vorvertragliche Informationspflicht, Entgegennahmen<br />

von Schadenmeldungen, Unterstützung bei der Erfüllung der vorvertraglichen<br />

Anzeigepflicht gemäss Art. 4 ff. VVG etc.). Würde der ungebundene Versicherungsbroker<br />

nur noch auf Kundenhonorarbasis arbeiten, wäre die Kontaktnahme<br />

mit dem Versicherer – mit negativen Folgen für den Versicherungsnehmer<br />

– wesentlich erschwert, was die Qualität der Beratung mindern würde.<br />

Die Courtrage dient nicht nur der Entschädigung der vom ungebundenen Versicherungsvermittler<br />

für den Kunden geleisteten Dienste. Ein Teil davon ist<br />

Entgelt des Versicherers dafür, dass der ungebundene Versicherungsvermittler<br />

im Auftrag des Versicherers zahlreiche gesetzliche und vertragliche Obliegenheiten<br />

wahrnimmt, für die er gegenüber dem Versicherer einen direkten<br />

Anspruch hat. Würde das Drittvergütungssystem abgeschafft, würden die erwähnten<br />

Kosten neben dem Beratungshonorar ebenfalls dem Kunden überwälzt.<br />

Der Kunde wäre nach Abschaffung des Drittvergütungssystems der klare<br />

Verlierer.<br />

2.6 Sinngemässe Integrierung von Art. 65 E-VVG in das VAG oder die AVO<br />

68 Neben Art. 66 E-VVG (Offenlegung der Entschädigung) erscheint es sinnvoll,<br />

auch Art. 65 E-VVG (Aufgaben des ungebundenen Versicherungsvermittlers)<br />

sinngemäss in das VAG oder vielmehr in die AVO zu integrieren. Damit wird<br />

zusätzlich sichergestellt, dass die Tätigkeit sowie die Beratung des ungebundenen<br />

Versicherungsvermittlers vor Vertragsabschluss äusserst sorgfältig erfolgen<br />

werden.<br />

69 Art. 65 E-VVG lautet wie folgt:<br />

"Aufgaben<br />

1 Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler stehen in einem<br />

Treueverhältnis zu den Kundinnen und Kunden und handeln in<br />

deren Interesse.<br />

20 | 29


2 Sie sind verpflichtet, ihren Rat auf die Untersuchung einer angemessenen<br />

Zahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen zu stützen. Sie<br />

geben eine fachkundige Empfehlung ab, welcher Vertrag geeignet ist,<br />

die Bedürfnisse der Kundin oder des Kunden zu erfüllen.<br />

3 Sie halten die von ihnen erhobenen Bedürfnisse der Kundin oder des<br />

Kunden sowie die Gründe für jede Empfehlung, die sie ihnen zu einem<br />

bestimmten Versicherungsprodukt erteilen, schriftlich fest."<br />

70 Art. 65 E-VVG, der aus der geltenden EU-Vermittler-Richtlinie übernommen<br />

wurde, verpflichtet den ungebundenen Versicherungsvermittler nicht nur zu<br />

"best advice", sondern verhindert überdies jeden "ex-post Opportunismus".<br />

Vielfach wurde den Versicherungsvermittlern nachgesagt, sie würden ihre Verträge<br />

jenem Versicherer bringen, welcher ihnen die höchste Vergütung bezahlt.<br />

71 Art. 65 E-VVG sieht nämlich in Abs. 2 vor, dass der Versicherungsbroker verpflichtet<br />

ist, seinen Rat "auf die Untersuchung einer hinreichenden Zahl von<br />

auf dem Markt angebotenen Verträgen zu stützen und eine fachkundige Empfehlung<br />

abzugeben hat, welcher Vertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des<br />

Kunden zu erfüllen".<br />

72 Abs. 3 verpflichtet den Versicherungsbroker zudem, die von ihm [ungebundener<br />

Versicherungsvermittler] "erhobenen Bedürfnisse des Kunden sowie die<br />

Gründe für jeden Rat, den er dem Kunden zu einem bestimmten Versicherungsprodukt<br />

erteilt hat, schriftlich festzuhalten".<br />

73 Mit anderen Worten gesagt, muss der Versicherungsbroker die von ihm abgegebene<br />

Empfehlung schriftlich begründen. Der Versicherungsbroker kann es<br />

sich daher unter diesen Umständen gar nicht leisten, einen Antrag einfach jenem<br />

Versicherer zuzuhalten, von dem er die höchste Entschädigung erhält.<br />

74 Er muss vielmehr eine angemessene schriftliche Begründung abgeben.<br />

Stimmt diese Begründung nicht, muss er anschliessend mit Schadenersatzansprüchen<br />

rechnen. Er wird bei seinem schriftlichen Rat behaftet. Diesem Risiko<br />

wird sich kein Versicherungsbroker aussetzen.<br />

3. Zusammenfassung<br />

3.1 Postulate des Hearingberichtes sind bereits erfüllt<br />

75 VVG, VAG und AVO erfüllen alle Voraussetzungen, welche der Hearingbericht<br />

verlangt. Die Versicherer sind bereits überreguliert (VVG, VAG, AVO, AVO-<br />

FINMA, FINMAG, BVG, UVG etc.), und zwar nicht nur am Point of Sale. Das<br />

gilt auch für die ungebundenen Versicherungsvermittler, welche seit 1. Januar<br />

2006 wie die Versicherer und gestützt auf dieselben Gesetze von der FINMA<br />

beaufsichtigt werden. Sie benötigen eine Betriebsbewilligung in Form eines<br />

Registereintrages im von der FINMA geführten Berufsregister. Der Eintrag im<br />

Berufsregister hängt von der Erfüllung wesentlicher persönlicher und berufli-<br />

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cher Voraussetzungen und Qualifikationen ab. 34 Der Eintrag wird zudem vom<br />

Bestehen einer von der FINMA abgenommenen Prüfung (organisiert vom VBV<br />

im Auftrag der FINMA) abhängig gemacht.<br />

3.2 Ungebundene Versicherungsvermittler – seit 1.1.2006 der FINMA-<br />

Aufsicht unterstellt<br />

76 Der ungebundene Versicherungsvermittler muss alle Versicherungsprodukte<br />

auf dem Markt kennen und insbesondere in der Lage sein, eine Risikoanalyse<br />

etc. zu erstellen. Die Versicherungsvermittler treffen beim ersten Kundenkontakt<br />

gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a-e VAG umfangreiche Informationspflichten,<br />

wobei sie die Information auf einem Datenträger abgeben müssen. Die <strong>SIBA</strong><br />

beantragt, das VAG oder die AVO zu ergänzen mit einer Bestimmung, welche<br />

den ungebundenen Versicherungsvermittler vor Vertragsabschluss zur schriftlichen<br />

Offenlegung der Entschädigungen des Versicherers verpflichtet (sinngemässe<br />

Übernahme von Art. 66 E-VVG). Zudem soll Art. 65 E-VVG sinngemäss<br />

ins Aufsichtsrecht übernommen werden, wonach der ungebundene Versicherungsvermittler<br />

den Markt kennt und den Kunden sorgfältig im Sinne von<br />

"best advice" beraten muss. Seinen Rat muss er in einem schriftlichen Protokoll<br />

begründen. Mehr an Konsumentenschutz kann man nicht mehr machen.<br />

Der Versicherungskunde ist somit am Point of Sale im Sinne der Erfüllung der<br />

Vorgaben des Hearingberichts optimal geschützt.<br />

3.3 Optimaler Schutz des Versicherungskunden am Point of Sale<br />

77 Über den Inhalt der Versicherungsprodukte muss der Versicherer den Kunden<br />

bzw. Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss gemäss Art. 1 Abs. 1 lit.<br />

a-g VVG detailliert informieren. Diese Informationen sind so zu übergeben,<br />

dass der Versicherungsnehmer "sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag<br />

beantragt oder annimmt". Diese Informationen erfolgen regelmässig<br />

mit einer schriftlichen Broschüre. Bei Verletzung dieser Informationspflicht<br />

kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Nach Vertragsabschluss<br />

muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine schriftliche<br />

Police zustellen, in der alle wesentlichen Vertragspunkte, namentlich die<br />

Rechte und Pflichten der Parteien, erwähnt sind. Der Kunde kann die Police –<br />

wenn sie dem Vertrag nicht entspricht – innerhalb von vier Wochen rügen. Anschliessend<br />

gilt die Vermutung, dass die Police mit dem Vertrag übereinstimmt.<br />

Damit ist sichergestellt, dass der Kunde eine verbindliche Beschreibung<br />

des Versicherungsproduktes erhält. Auch die Verhaltenspflichten am<br />

Point of Sale sind somit optimal geregelt. Mit der schriftlichen Abgabe der Informationen<br />

zur vorgenannten Informationspflicht (1) und der nachträglichen<br />

Zustellung der Versicherungspolice (2) wird auch der Dokumentationspflicht<br />

optimal Rechnung getragen.<br />

3.4 Schutz des Versicherungskunden vor ausländischen Anbietern<br />

78 Die schweizerischen Versicherten sind gegenüber ausländischen Versicherungsunternehmen,<br />

die in der Schweiz tätig werden oder Produkte verkaufen<br />

wollen, sehr gut geschützt. Ausländische Versicherungsunternehmen bedürfen<br />

– wollen sie in der Schweiz tätig sein – einer Bewilligung der FINMA. Gebundene<br />

und ungebundene Versicherungsvermittler dürfen einem in der<br />

34 Rz 1 ff.<br />

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Schweiz ansässigen Kunden nur Versicherungsprodukte eines in der Schweiz<br />

zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens verkaufen<br />

(Art. 41 VAG). Wer in der Schweiz als ungebundener Versicherungsvermittler<br />

tätig werden will, muss sich bei der FINMA registrieren lassen. Auch ausländische<br />

Vermittler können sich registrieren lassen.<br />

79 Im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten erübrigt sich daher eine Verstärkung<br />

der Regulierung im Bereich des grenzüberschreitenden Vertriebs.<br />

Versicherungsvermittler dürfen in der Schweiz nur Versicherungsprodukte von<br />

Versicherungsunternehmen verkaufen, die in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb<br />

zugelassen sind.<br />

3.5 Anträge <strong>SIBA</strong>: Weiterhin FINMA-Aufsicht – keine <strong>FIDLEG</strong>-Unterstellung<br />

80 Die <strong>SIBA</strong> beantragt, Abstand zu nehmen vom Vorschlag, die ungebundenen<br />

Versicherungsvermittler einer neuen Aufsicht für die Finanzdienstleister zu unterstellen.<br />

Versicherungen sind keine Finanzprodukte.<br />

81 Die <strong>SIBA</strong> beantragt, dass die ungebundenen Versicherungsvermittler und die<br />

Versicherer nach wie vor der VAG-basierten Aufsicht der FINMA unterstellt<br />

bleiben und vom <strong>FIDLEG</strong>, dessen Anforderungen sie bereits heute optimal erfüllen,<br />

ausgenommen werden. Ferner schlägt die <strong>SIBA</strong> vor, die Art. 65 (Beratung<br />

des ungebundenen Versicherungsvermittlers) und Art. 66 (Offenlegung<br />

der Entschädigung) sinngemäss in das VAG oder in die AVO zu integrieren.<br />

Damit ist jeder Interessenkonflikt ausgeschaltet. Mit Art. 65 E-VVG wird die<br />

anzuwendende Sorgfaltspflicht im Sinne einer Verpflichtung zu "best advice"<br />

definiert.<br />

II. Zu den im Hearingbericht gestellten Fragen<br />

A. Allgemeines<br />

82 Im Folgenden nehmen wir zu den im Hearingbericht gestellten konkreten Fragen<br />

wie folgt Stellung:<br />

B. Beantwortung der Fragen<br />

1. Zu Frage 1<br />

1.1 Frage 1:<br />

Wie stellen Sie sich zum Anliegen, den Anlegerschutz im Sinne der vorliegenden<br />

Vorschläge zu stärken?<br />

1.2 Beantwortung von Frage 1<br />

83 Die Anforderungen an die Vermögensverwalter müssen grundsätzlich angehoben<br />

werden. Diese müssen zukünftig die Verhaltensregeln für Finanzdienstleister<br />

einhalten und sollen prudenziell überwacht werden.<br />

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84 Die <strong>SIBA</strong> anerkennt die Notwendigkeit des Kundenschutzes von Privatpersonen<br />

im Vertrieb von Anlageprodukten. Wir wissen, dass ein MIFID II kompatibles<br />

<strong>FIDLEG</strong> aus verschiedenen Bankenkreisen und von den unabhängigen<br />

Vermögensverwaltern wegen der Äquivalenz und dem Zugang zur EU unterstützt<br />

wird (Ziel reziproker Marktzugang CH-EU und EU-CH).<br />

85 Die <strong>SIBA</strong> ist aber klar der Meinung, dass die Versicherer sowie alle (ungebundenen<br />

und gebundenen) Versicherungsvermittler vom <strong>FIDLEG</strong> gänzlich ausgenommen<br />

werden sollen. Die Assekuranz ist seit vielen Jahren über das<br />

VAG, VVG, BVG, UVG, KVG, bald auch des KVAG 35 stark reguliert.<br />

86 Wir sind grundsätzlich positiv, aber ohne Swiss Finish und nur soweit, als nicht<br />

bereits – wie das für die Versicherer und die ungebundenen Versicherungsvermittler<br />

zutrifft – angemessene Vorschriften bestehen.<br />

2. Zu Frage 2<br />

2.1 Frage 2:<br />

87 Soll im Rahmen des <strong>FIDLEG</strong>-Projekts die in der EU anwendbare Regulierung<br />

inhaltlich unverändert übernommen werden oder soll eine abweichende Regelung<br />

getroffen werden. Falls ja, in welchen Bereichen?<br />

2.2 Beantwortung von Frage 2<br />

88 Unseres Erachtens sollte der Geltungsbereich nur über den Produkteansatz<br />

gewählt werden; Kein Regulierungsgrundsatz über drei Ebenen (Produktregulierung,<br />

Institutregulierung, Vertriebsregulierung) gleichzeitig resp. vermischt.<br />

Das <strong>FIDLEG</strong> ist ein Konsumentenschutzgesetz im Anlagebereich und sollte<br />

deshalb nur für Produkte mit Anlagecharakter für Privatkunden Geltung haben.<br />

3. Zu Frage 3<br />

3.1 Frage 3:<br />

89 Soll das Schweizer Recht in Bezug auf die Kundensegmentierung die in der<br />

relevanten EU-Regulierung geltenden Regelungen im Bereich der Kundensegmentierung<br />

unverändert übernehmen oder ist eine abweichende Regelung<br />

zu treffen? Soll z.B. der Nachweis entweder eines gewissen frei verfügbaren<br />

Vermögens oder angemessener fachlicher Qualifikationen bzw. eine Kombination<br />

aus beidem massgebend sein?<br />

3.2 Beantwortung von Frage 3<br />

90 Es ist wichtig, klar zu definieren, dass das <strong>FIDLEG</strong> nur für Finanz- bzw. Anlageprodukte<br />

für Privatkunden (natürliche Personen) gilt.<br />

35 Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG).<br />

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4. Zu Frage 4<br />

4.1 Frage 4:<br />

91 Welcher der beiden vorgeschlagenen Regulierungsvarianten für Vermögensverwalter<br />

geben Sie den Vorzug? Welches sind die ausschlaggebenden<br />

Gründe? Sehen sie noch weitere Varianten?<br />

4.2 Beantwortung von Frage 4<br />

92 Wir sind für eine prudenzielle Aufsicht durch die FINMA. Eine Selbstregulierungsorganisation<br />

lehnen wir eher ab.<br />

5. Zu Frage 5<br />

5.1 Frage 5:<br />

93 Wie beurteilen Sie die vorgeschlagene Aufhebung der Bewilligungspflicht für<br />

Vertriebsträger und der Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler bei<br />

gleichzeitiger Unterstellung dieser Marktteilnehmer unter die im Rahmen der<br />

Ausbildung neu konzipierte obligatorische Registrierungspflicht für Kundenberater?<br />

5.2 Beantwortung von Frage 5<br />

94 Wir sind absolut gegen die Aufhebung der VAG-basierten Registrierungspflicht<br />

für Versicherungsvermittler bei der FINMA und gleichzeitige Unterstellung im<br />

Rahmen der Ausbildung der neu vorgesehenen Registrierungspflicht für Kundenberater<br />

für Anlageprodukte.<br />

95 Es gibt überhaupt keinen Grund, das etablierte und bewährte Vermittlerregister<br />

für Versicherungsvermittler aufzugeben und über die Anforderungen an die<br />

Kundenberater für Anlageprodukte für Privatkunden – quasi auf der Bankenschiene<br />

via Vermögensverwalter SRO oder FINMA Unterstellung – wieder<br />

aufzubauen.<br />

96 Die Schaffung einer neuen Behörde ist nicht erforderlich, da diese mit der<br />

FINMA bereits besteht, und wird abgelehnt.<br />

97 Kein Systemwechsel zum Allfinanzkonzept, die heutige Beaufsichtigung des<br />

gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlers im VAG ist beizubehalten.<br />

98 Die ungebundenen Versicherungsvermittler sind weiterhin bei der FINMA zu<br />

registrieren.<br />

6. Zu Frage 6<br />

6.1 Frage 6:<br />

99 Wie beurteilen Sie die vorgeschlagene Aufhebung der geldwäschereirechtlichen<br />

Bewilligungspflicht für DUFI bei gleichzeitiger Einführung einer An-<br />

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schlusspflicht an eine GwG-SRO?<br />

6.2 Beantwortung von Frage 6<br />

100 Keine Antwort.<br />

7. Zu Frage 7<br />

7.1 Frage 7:<br />

101 Sollen nebst den vorgeschlagenen weitere Ausnahmen oder Erleichterungen<br />

von der Prospektpflicht vorgesehen werden, zum Beispiel bei Emissionen von<br />

Bund, Kantonen, Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen?<br />

7.2 Beantwortung von Frage 7<br />

102 Nein. Nur Anlageprodukte für Privatkunden sollen von der Prospektpflicht erfasst<br />

werden.<br />

8. Zu Frage 8<br />

8.1 Frage 8:<br />

103 Sollen neben den komplexen Finanzprodukten weitere Finanzprodukte – wie<br />

etwa Versicherungsprodukte ohne Anlagecharakter oder einfache Aktien und<br />

Anleihen – von der Pflicht zur Erstellung eines KID erfasst werden?<br />

8.2 Beantwortung von Frage 8<br />

104 Nein, wird vollständig abgelehnt. Die Versicherer müssen bereits heute die<br />

vorvertragliche Informationspflicht durch Abgabe eines Datenträgers erfüllen. 36<br />

Zudem muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss<br />

eine Police zustellen, in welcher der Inhalt, namentlich die Rechte und<br />

Pflichten der Parteien, des Versicherungsvertrages dokumentiert sind. 37<br />

9. Zu Frage 9<br />

9.1 Frage 9:<br />

105 Halten Sie die vorgeschlagene Prüfung der Produktdokumentation für zielführend<br />

oder sehen Sie zusätzliche Elemente, die berücksichtigt werden müssten?<br />

Durch welche Stelle sollte eine derartige Prüfung vorgenommen werden?<br />

9.2 Beantwortung von Frage 9<br />

106 Nein, keine Produktekontrolle. Kartelle wurden abgeschafft (Versicherungen).<br />

36 Rz 36 ff., insb. Rz 41.<br />

37 Rz 43 ff.<br />

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10. Zu Frage 10<br />

10.1 Frage 10:<br />

107 Erachten sie die vorgeschlagenen Kriterien für die Beurteilung der Eignung<br />

und Angemessenheit eines Geschäfts für einen bestimmten Kunden als geeignet<br />

oder bestehen weitere Kriterien, die herangezogen werden müssen?<br />

10.2 Beantwortung von Frage 10<br />

108 Im Versicherungsbereich will sich der Kunde gegen bestimmte Risiken versichern.<br />

Die vorvertragliche Informationspflicht (Art. 3 Abs. 1 lit. a-g VVG) verpflichtet<br />

den Versicherer, insbesondere über die Risiken (lit. a) speziell aufzuklären.<br />

11. Zu Frage 11<br />

11.1 Frage 11:<br />

109 Wie soll Ihrer Meinung nach die vorgeschlagene Dokumentationspflicht umgesetzt<br />

werden?<br />

11.2 Beantwortung von Frage 11<br />

110 Mit der Abgabe des Ergebnisses der vorvertraglichen Informationspflicht auf<br />

einem Datenträger (Art. 3 Abs. 2 VVG) und der Pflicht, die Rechte und Pflichten<br />

der Parteien nach Vertragsabschluss in einer Police zu dokumentieren<br />

(Art. 11 und 12 VVG), ist eine optimale Dokumentationspflicht bei den Versicherern<br />

und den ungebundenen Versicherungsvermittlern bereits umgesetzt. 38<br />

12. Zu Frage 12<br />

12.1 Frage 12:<br />

111 Erachten Sie einen Nachweis über absolvierte Aus- und Weiterbildungen zu<br />

den Verhaltensregeln und zur Fachkunde für erforderlich?<br />

12.2 Beantwortung von Frage 12:<br />

112 Keine Antwort.<br />

13. Zu Frage 13<br />

13.1 Frage 13:<br />

113 Soll ein öffentliches Register für Kundenberater geschaffen werden?<br />

13.2 Beantwortung von Frage 13<br />

114 Ja, für Kundenberater. Für ungebundene Versicherungsvermittler ist die VAGbasierte<br />

Registrierungspflicht bereits seit 1.1.2006 eingeführt (von der FINMA<br />

38 Rz 36 ff. und Rz 43 ff.<br />

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geführtes Register). 39<br />

14. Zu Frage 14<br />

14.1 Frage 14:<br />

115 Wie stellen sie sich zur Idee der Beweislastumkehr?<br />

14.2 Beantwortung von Frage 14<br />

116 Wir sind gegen die Beweislastumkehr.<br />

15. Zu Frage 15<br />

15.1 Frage 15:<br />

117 Welcher der beiden vorgeschlagenen Regulierungsvarianten für den Ausbau<br />

des Ombudswesens geben Sie den Vorzug? Welches sind die ausschlaggebenden<br />

Gründe? Sehen sie noch weitere Varianten?<br />

15.2 Beantwortung von Frage 15<br />

118 Beide Varianten werden abgelehnt: a) keine staatliche Schlichtungsstelle mit<br />

Entscheidungskompetenz und b) keine Empfehlungskompetenz mit Kostenübernahmepflicht<br />

des Finanzdienstleisters.<br />

16. Zu Frage 16<br />

16.1 Frage 16:<br />

119 Sollen ausländische Finanzdienstleister bei grenzüberschreitender Tätigkeit in<br />

der Schweiz schweizerische oder gleichwertige ausländische Verhaltensregeln<br />

einhalten müssen?<br />

16.2 Beantwortung von Frage 16<br />

120 Ja. Bei den Versicherern und den Versicherungsvermittlern besteht diesbezüglich<br />

bereits heute ein optimaler Schutz. Ein ausländischer Versicherer kann<br />

in der Schweiz wohnhafte Personen oder hier gelegene Sachen nicht ohne<br />

Bewilligung der FINMA versichern. 40 Ausländische ungebundene Versicherungsvermittler<br />

müssen sich in der Schweiz ebenfalls von der FINMA registrieren<br />

lassen, wenn sie hier tätig werden wollen. 41<br />

17. Zu Frage 17<br />

17.1 Frage 17:<br />

121 Ist für einen effektiven und gleichwertigen Schutz der Schweizer Kunden gegenüber<br />

ausländischen Anbietern eine dauerhafte physische Präsenz in der<br />

39 Rz 2 ff.<br />

40 Rz 48 ff.<br />

41 Rz 5 ff.<br />

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