Stellungsnahme FIDLEG - SIBA
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cher Voraussetzungen und Qualifikationen ab. 34 Der Eintrag wird zudem vom<br />
Bestehen einer von der FINMA abgenommenen Prüfung (organisiert vom VBV<br />
im Auftrag der FINMA) abhängig gemacht.<br />
3.2 Ungebundene Versicherungsvermittler – seit 1.1.2006 der FINMA-<br />
Aufsicht unterstellt<br />
76 Der ungebundene Versicherungsvermittler muss alle Versicherungsprodukte<br />
auf dem Markt kennen und insbesondere in der Lage sein, eine Risikoanalyse<br />
etc. zu erstellen. Die Versicherungsvermittler treffen beim ersten Kundenkontakt<br />
gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a-e VAG umfangreiche Informationspflichten,<br />
wobei sie die Information auf einem Datenträger abgeben müssen. Die <strong>SIBA</strong><br />
beantragt, das VAG oder die AVO zu ergänzen mit einer Bestimmung, welche<br />
den ungebundenen Versicherungsvermittler vor Vertragsabschluss zur schriftlichen<br />
Offenlegung der Entschädigungen des Versicherers verpflichtet (sinngemässe<br />
Übernahme von Art. 66 E-VVG). Zudem soll Art. 65 E-VVG sinngemäss<br />
ins Aufsichtsrecht übernommen werden, wonach der ungebundene Versicherungsvermittler<br />
den Markt kennt und den Kunden sorgfältig im Sinne von<br />
"best advice" beraten muss. Seinen Rat muss er in einem schriftlichen Protokoll<br />
begründen. Mehr an Konsumentenschutz kann man nicht mehr machen.<br />
Der Versicherungskunde ist somit am Point of Sale im Sinne der Erfüllung der<br />
Vorgaben des Hearingberichts optimal geschützt.<br />
3.3 Optimaler Schutz des Versicherungskunden am Point of Sale<br />
77 Über den Inhalt der Versicherungsprodukte muss der Versicherer den Kunden<br />
bzw. Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss gemäss Art. 1 Abs. 1 lit.<br />
a-g VVG detailliert informieren. Diese Informationen sind so zu übergeben,<br />
dass der Versicherungsnehmer "sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag<br />
beantragt oder annimmt". Diese Informationen erfolgen regelmässig<br />
mit einer schriftlichen Broschüre. Bei Verletzung dieser Informationspflicht<br />
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Nach Vertragsabschluss<br />
muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine schriftliche<br />
Police zustellen, in der alle wesentlichen Vertragspunkte, namentlich die<br />
Rechte und Pflichten der Parteien, erwähnt sind. Der Kunde kann die Police –<br />
wenn sie dem Vertrag nicht entspricht – innerhalb von vier Wochen rügen. Anschliessend<br />
gilt die Vermutung, dass die Police mit dem Vertrag übereinstimmt.<br />
Damit ist sichergestellt, dass der Kunde eine verbindliche Beschreibung<br />
des Versicherungsproduktes erhält. Auch die Verhaltenspflichten am<br />
Point of Sale sind somit optimal geregelt. Mit der schriftlichen Abgabe der Informationen<br />
zur vorgenannten Informationspflicht (1) und der nachträglichen<br />
Zustellung der Versicherungspolice (2) wird auch der Dokumentationspflicht<br />
optimal Rechnung getragen.<br />
3.4 Schutz des Versicherungskunden vor ausländischen Anbietern<br />
78 Die schweizerischen Versicherten sind gegenüber ausländischen Versicherungsunternehmen,<br />
die in der Schweiz tätig werden oder Produkte verkaufen<br />
wollen, sehr gut geschützt. Ausländische Versicherungsunternehmen bedürfen<br />
– wollen sie in der Schweiz tätig sein – einer Bewilligung der FINMA. Gebundene<br />
und ungebundene Versicherungsvermittler dürfen einem in der<br />
34 Rz 1 ff.<br />
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