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Stellungsnahme FIDLEG - SIBA

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cher Voraussetzungen und Qualifikationen ab. 34 Der Eintrag wird zudem vom<br />

Bestehen einer von der FINMA abgenommenen Prüfung (organisiert vom VBV<br />

im Auftrag der FINMA) abhängig gemacht.<br />

3.2 Ungebundene Versicherungsvermittler – seit 1.1.2006 der FINMA-<br />

Aufsicht unterstellt<br />

76 Der ungebundene Versicherungsvermittler muss alle Versicherungsprodukte<br />

auf dem Markt kennen und insbesondere in der Lage sein, eine Risikoanalyse<br />

etc. zu erstellen. Die Versicherungsvermittler treffen beim ersten Kundenkontakt<br />

gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a-e VAG umfangreiche Informationspflichten,<br />

wobei sie die Information auf einem Datenträger abgeben müssen. Die <strong>SIBA</strong><br />

beantragt, das VAG oder die AVO zu ergänzen mit einer Bestimmung, welche<br />

den ungebundenen Versicherungsvermittler vor Vertragsabschluss zur schriftlichen<br />

Offenlegung der Entschädigungen des Versicherers verpflichtet (sinngemässe<br />

Übernahme von Art. 66 E-VVG). Zudem soll Art. 65 E-VVG sinngemäss<br />

ins Aufsichtsrecht übernommen werden, wonach der ungebundene Versicherungsvermittler<br />

den Markt kennt und den Kunden sorgfältig im Sinne von<br />

"best advice" beraten muss. Seinen Rat muss er in einem schriftlichen Protokoll<br />

begründen. Mehr an Konsumentenschutz kann man nicht mehr machen.<br />

Der Versicherungskunde ist somit am Point of Sale im Sinne der Erfüllung der<br />

Vorgaben des Hearingberichts optimal geschützt.<br />

3.3 Optimaler Schutz des Versicherungskunden am Point of Sale<br />

77 Über den Inhalt der Versicherungsprodukte muss der Versicherer den Kunden<br />

bzw. Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss gemäss Art. 1 Abs. 1 lit.<br />

a-g VVG detailliert informieren. Diese Informationen sind so zu übergeben,<br />

dass der Versicherungsnehmer "sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag<br />

beantragt oder annimmt". Diese Informationen erfolgen regelmässig<br />

mit einer schriftlichen Broschüre. Bei Verletzung dieser Informationspflicht<br />

kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Nach Vertragsabschluss<br />

muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine schriftliche<br />

Police zustellen, in der alle wesentlichen Vertragspunkte, namentlich die<br />

Rechte und Pflichten der Parteien, erwähnt sind. Der Kunde kann die Police –<br />

wenn sie dem Vertrag nicht entspricht – innerhalb von vier Wochen rügen. Anschliessend<br />

gilt die Vermutung, dass die Police mit dem Vertrag übereinstimmt.<br />

Damit ist sichergestellt, dass der Kunde eine verbindliche Beschreibung<br />

des Versicherungsproduktes erhält. Auch die Verhaltenspflichten am<br />

Point of Sale sind somit optimal geregelt. Mit der schriftlichen Abgabe der Informationen<br />

zur vorgenannten Informationspflicht (1) und der nachträglichen<br />

Zustellung der Versicherungspolice (2) wird auch der Dokumentationspflicht<br />

optimal Rechnung getragen.<br />

3.4 Schutz des Versicherungskunden vor ausländischen Anbietern<br />

78 Die schweizerischen Versicherten sind gegenüber ausländischen Versicherungsunternehmen,<br />

die in der Schweiz tätig werden oder Produkte verkaufen<br />

wollen, sehr gut geschützt. Ausländische Versicherungsunternehmen bedürfen<br />

– wollen sie in der Schweiz tätig sein – einer Bewilligung der FINMA. Gebundene<br />

und ungebundene Versicherungsvermittler dürfen einem in der<br />

34 Rz 1 ff.<br />

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