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Stellungsnahme FIDLEG - SIBA

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84 Die <strong>SIBA</strong> anerkennt die Notwendigkeit des Kundenschutzes von Privatpersonen<br />

im Vertrieb von Anlageprodukten. Wir wissen, dass ein MIFID II kompatibles<br />

<strong>FIDLEG</strong> aus verschiedenen Bankenkreisen und von den unabhängigen<br />

Vermögensverwaltern wegen der Äquivalenz und dem Zugang zur EU unterstützt<br />

wird (Ziel reziproker Marktzugang CH-EU und EU-CH).<br />

85 Die <strong>SIBA</strong> ist aber klar der Meinung, dass die Versicherer sowie alle (ungebundenen<br />

und gebundenen) Versicherungsvermittler vom <strong>FIDLEG</strong> gänzlich ausgenommen<br />

werden sollen. Die Assekuranz ist seit vielen Jahren über das<br />

VAG, VVG, BVG, UVG, KVG, bald auch des KVAG 35 stark reguliert.<br />

86 Wir sind grundsätzlich positiv, aber ohne Swiss Finish und nur soweit, als nicht<br />

bereits – wie das für die Versicherer und die ungebundenen Versicherungsvermittler<br />

zutrifft – angemessene Vorschriften bestehen.<br />

2. Zu Frage 2<br />

2.1 Frage 2:<br />

87 Soll im Rahmen des <strong>FIDLEG</strong>-Projekts die in der EU anwendbare Regulierung<br />

inhaltlich unverändert übernommen werden oder soll eine abweichende Regelung<br />

getroffen werden. Falls ja, in welchen Bereichen?<br />

2.2 Beantwortung von Frage 2<br />

88 Unseres Erachtens sollte der Geltungsbereich nur über den Produkteansatz<br />

gewählt werden; Kein Regulierungsgrundsatz über drei Ebenen (Produktregulierung,<br />

Institutregulierung, Vertriebsregulierung) gleichzeitig resp. vermischt.<br />

Das <strong>FIDLEG</strong> ist ein Konsumentenschutzgesetz im Anlagebereich und sollte<br />

deshalb nur für Produkte mit Anlagecharakter für Privatkunden Geltung haben.<br />

3. Zu Frage 3<br />

3.1 Frage 3:<br />

89 Soll das Schweizer Recht in Bezug auf die Kundensegmentierung die in der<br />

relevanten EU-Regulierung geltenden Regelungen im Bereich der Kundensegmentierung<br />

unverändert übernehmen oder ist eine abweichende Regelung<br />

zu treffen? Soll z.B. der Nachweis entweder eines gewissen frei verfügbaren<br />

Vermögens oder angemessener fachlicher Qualifikationen bzw. eine Kombination<br />

aus beidem massgebend sein?<br />

3.2 Beantwortung von Frage 3<br />

90 Es ist wichtig, klar zu definieren, dass das <strong>FIDLEG</strong> nur für Finanz- bzw. Anlageprodukte<br />

für Privatkunden (natürliche Personen) gilt.<br />

35 Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG).<br />

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