Stellungsnahme FIDLEG - SIBA
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84 Die <strong>SIBA</strong> anerkennt die Notwendigkeit des Kundenschutzes von Privatpersonen<br />
im Vertrieb von Anlageprodukten. Wir wissen, dass ein MIFID II kompatibles<br />
<strong>FIDLEG</strong> aus verschiedenen Bankenkreisen und von den unabhängigen<br />
Vermögensverwaltern wegen der Äquivalenz und dem Zugang zur EU unterstützt<br />
wird (Ziel reziproker Marktzugang CH-EU und EU-CH).<br />
85 Die <strong>SIBA</strong> ist aber klar der Meinung, dass die Versicherer sowie alle (ungebundenen<br />
und gebundenen) Versicherungsvermittler vom <strong>FIDLEG</strong> gänzlich ausgenommen<br />
werden sollen. Die Assekuranz ist seit vielen Jahren über das<br />
VAG, VVG, BVG, UVG, KVG, bald auch des KVAG 35 stark reguliert.<br />
86 Wir sind grundsätzlich positiv, aber ohne Swiss Finish und nur soweit, als nicht<br />
bereits – wie das für die Versicherer und die ungebundenen Versicherungsvermittler<br />
zutrifft – angemessene Vorschriften bestehen.<br />
2. Zu Frage 2<br />
2.1 Frage 2:<br />
87 Soll im Rahmen des <strong>FIDLEG</strong>-Projekts die in der EU anwendbare Regulierung<br />
inhaltlich unverändert übernommen werden oder soll eine abweichende Regelung<br />
getroffen werden. Falls ja, in welchen Bereichen?<br />
2.2 Beantwortung von Frage 2<br />
88 Unseres Erachtens sollte der Geltungsbereich nur über den Produkteansatz<br />
gewählt werden; Kein Regulierungsgrundsatz über drei Ebenen (Produktregulierung,<br />
Institutregulierung, Vertriebsregulierung) gleichzeitig resp. vermischt.<br />
Das <strong>FIDLEG</strong> ist ein Konsumentenschutzgesetz im Anlagebereich und sollte<br />
deshalb nur für Produkte mit Anlagecharakter für Privatkunden Geltung haben.<br />
3. Zu Frage 3<br />
3.1 Frage 3:<br />
89 Soll das Schweizer Recht in Bezug auf die Kundensegmentierung die in der<br />
relevanten EU-Regulierung geltenden Regelungen im Bereich der Kundensegmentierung<br />
unverändert übernehmen oder ist eine abweichende Regelung<br />
zu treffen? Soll z.B. der Nachweis entweder eines gewissen frei verfügbaren<br />
Vermögens oder angemessener fachlicher Qualifikationen bzw. eine Kombination<br />
aus beidem massgebend sein?<br />
3.2 Beantwortung von Frage 3<br />
90 Es ist wichtig, klar zu definieren, dass das <strong>FIDLEG</strong> nur für Finanz- bzw. Anlageprodukte<br />
für Privatkunden (natürliche Personen) gilt.<br />
35 Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG).<br />
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