Stellungsnahme FIDLEG - SIBA
Stellungsnahme FIDLEG - SIBA
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I. Allgemeiner Teil<br />
A. Anträge<br />
Die <strong>SIBA</strong> stellt im Hinblick auf die Ausarbeitung des Finanzdienstleistungsgesetzes<br />
(<strong>FIDLEG</strong>) zwei konkrete<br />
Anträge:<br />
"1. Die ungebundenen Versicherungsvermittler seien<br />
auch nach dem Inkrafttreten des <strong>FIDLEG</strong> der bisher<br />
bestehenden Versicherungsaufsicht der FINMA zu<br />
unterstellen.<br />
2. Die Versicherer und alle (gebundenen und ungebundenen)<br />
Versicherungsvermittler seien vom <strong>FIDLEG</strong><br />
auszunehmen. Für die ungebundenen Versicherungsvermittler<br />
sollen im geltenden Bundesgesetz<br />
betreffend die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen<br />
vom 17.12.2004 (VAG) oder in der Verordnung<br />
über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen<br />
vom 9.11.2005 (AVO) zwei<br />
Bestimmungen aufgenommen werden, welche<br />
Art. 65 (Aufgaben) und Art. 66 (Offenlegung der Entschädigung)<br />
des Entwurfes für ein neues Bundesgesetz<br />
über den Versicherungsvertrag gemäss Botschaft<br />
des Bundesrates vom 7.9.2011 (E-VVG) sinngemäss<br />
entsprechen.<br />
B. Zum Antrag 1: Beibehaltung der VAG-basierten Aufsicht durch die FIN-<br />
MA<br />
Die Assekuranz ist seit vielen Jahren über das VAG, VVG, BVG, UVG, KVG,<br />
bald auch das KVAG, stark reguliert.<br />
1. Ungebundene Versicherungsvermittler – seit 1.1.2006 der Aufsicht der<br />
FINMA unterstellt<br />
1 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen<br />
vom 17. Dezember 2004 (VAG) sowie der Verordnung<br />
über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom 9. November<br />
2005 (Aufsichtsverordnung; AVO) am 1. Januar 2006 sind die ungebundenen<br />
Versicherungsvermittler der strengen Aufsicht der heutigen Finanzmarktaufsicht<br />
(FINMA) unterstellt. 1<br />
2. Registrierungspflicht<br />
2 Versicherungsvermittler, die weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere<br />
Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden und daher "ungebunden"<br />
sind, müssen sich in das Berufsregister, welches von der FINMA geführt<br />
1 Vgl. Art. 40-45 VAG sowie Art. 182-190 AVO.<br />
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