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Stellungsnahme FIDLEG - SIBA

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I. Allgemeiner Teil<br />

A. Anträge<br />

Die <strong>SIBA</strong> stellt im Hinblick auf die Ausarbeitung des Finanzdienstleistungsgesetzes<br />

(<strong>FIDLEG</strong>) zwei konkrete<br />

Anträge:<br />

"1. Die ungebundenen Versicherungsvermittler seien<br />

auch nach dem Inkrafttreten des <strong>FIDLEG</strong> der bisher<br />

bestehenden Versicherungsaufsicht der FINMA zu<br />

unterstellen.<br />

2. Die Versicherer und alle (gebundenen und ungebundenen)<br />

Versicherungsvermittler seien vom <strong>FIDLEG</strong><br />

auszunehmen. Für die ungebundenen Versicherungsvermittler<br />

sollen im geltenden Bundesgesetz<br />

betreffend die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen<br />

vom 17.12.2004 (VAG) oder in der Verordnung<br />

über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen<br />

vom 9.11.2005 (AVO) zwei<br />

Bestimmungen aufgenommen werden, welche<br />

Art. 65 (Aufgaben) und Art. 66 (Offenlegung der Entschädigung)<br />

des Entwurfes für ein neues Bundesgesetz<br />

über den Versicherungsvertrag gemäss Botschaft<br />

des Bundesrates vom 7.9.2011 (E-VVG) sinngemäss<br />

entsprechen.<br />

B. Zum Antrag 1: Beibehaltung der VAG-basierten Aufsicht durch die FIN-<br />

MA<br />

Die Assekuranz ist seit vielen Jahren über das VAG, VVG, BVG, UVG, KVG,<br />

bald auch das KVAG, stark reguliert.<br />

1. Ungebundene Versicherungsvermittler – seit 1.1.2006 der Aufsicht der<br />

FINMA unterstellt<br />

1 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen<br />

vom 17. Dezember 2004 (VAG) sowie der Verordnung<br />

über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom 9. November<br />

2005 (Aufsichtsverordnung; AVO) am 1. Januar 2006 sind die ungebundenen<br />

Versicherungsvermittler der strengen Aufsicht der heutigen Finanzmarktaufsicht<br />

(FINMA) unterstellt. 1<br />

2. Registrierungspflicht<br />

2 Versicherungsvermittler, die weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere<br />

Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden und daher "ungebunden"<br />

sind, müssen sich in das Berufsregister, welches von der FINMA geführt<br />

1 Vgl. Art. 40-45 VAG sowie Art. 182-190 AVO.<br />

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