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Stellungsnahme FIDLEG - SIBA

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che Gefahrstatsachen; Ansprechstelle und Begleitung im Schadenfall etc.).<br />

Bei der Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht benötigt der ungebundene<br />

Versicherungsvermittler Unterlagen sowie allgemein die Unterstützung<br />

des Versicherers. Zur Sicherstellung der Erfüllung der verschiedenen<br />

gesetzlichen Pflichten besteht ein Kooperationsvertrag zwischen Broker und<br />

Versicherer. Diese Beziehung zum Versicherer muss bereits gemäss geltendem<br />

Recht beim ersten Kundenkontakt offengelegt werden (Art. 45 Abs. 1 lit. c<br />

VAG). Sie liegt im Interesse des Kunden.<br />

2.2 Beibehaltung der bisherigen Registrierung im Berufsregister der FINMA<br />

58 Würde man die ungebundenen Versicherungsvermittler – wie der Hearingbericht<br />

das erwägt – in den Pot der unabhängigen Vermögensverwalter werfen<br />

und ihnen ein Drittvergütungsverbot auferlegen, wären sie weitgehend isoliert.<br />

Nur schon aufgrund der Nähe zum Versicherer drängt es sich auf, auch die<br />

ungebundenen Versicherungsvermittler vom <strong>FIDLEG</strong> auszunehmen. Die unabhängigen<br />

Vermögensverwalter befinden sich in einer total anderen Situation.<br />

Sie werden vom Kunden direkt entschädigt. Bei ihnen geht es nur noch um<br />

die Zusatzentschädigungen, welche gemäss Bundesgericht ohnehin – sofern<br />

nicht ein klarer Verzicht des Kunden nachgewiesen ist – dem Kunden gehören.<br />

33<br />

59 Nur schon aufgrund der arbeitstechnisch bedingten Nähe, die zwischen den<br />

Versicherern und den ungebundenen Versicherungsvermittlern besteht, ist es<br />

angezeigt, dass letztere weiterhin der Aufsicht der FINMA unterstellt bleiben<br />

und insbesondere auch das Courtagen- bzw. Drittvergütungssystem nicht in<br />

Frage gestellt wird. Nur die bisherige Ordnung stellt die notwendige enge Zusammenarbeit<br />

zwischen den Versicherern und den ungebundenen Versicherungsvermittlern<br />

sicher.<br />

2.3 Courtage – Entschädigung für Dienstleistungen gegenüber den Kunden<br />

und dem Versicherer<br />

60 Die Entschädigung der ungebundenen Versicherungsvermittler ist in der Versicherungsprämie<br />

inbegriffen. Wirtschaftlich bezahlt der Kunde den ungebundenen<br />

Versicherungsvermittler. Der Versicherer ist mit Bezug auf die vom<br />

Vermittler für den Kunden erhobenen Dienstleistungen (Beratung, Risikoanalyse,<br />

Begleitung im Schadenfall, etc.) nur ein "Durchlaufposten". Damit ist aber<br />

nur ein Teil der Entschädigung des Versicherers erfasst. Für die im Auftrag<br />

des Versicherers erbrachten Leistungen hat der ungebundene Versicherungsvermittler<br />

einen direkten Anspruch gegenüber dem Versicherer, weil er für<br />

diesen gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen bzw. Obliegenheiten erfüllt.<br />

Nur ein Teil der Vergütung des Brokers ist Entgelt für seinen Einsatz gegenüber<br />

dem Kunden (Beratung, Risikoanalyse, Empfehlung von Versicherungsprodukten<br />

etc.). Zudem hat der ungebundene Versicherungsvermittler<br />

Anspruch auf eine Vergütung, weil er dem Versicherer einen neuen Vertrag<br />

zugeführt hat. Alle diese Kosten sind ebenfalls Bestandteil der Entschädigung<br />

des Versicherers.<br />

33 BGE 132 III 460 ff.; 137 III 393, E. 2.1, BGE 4A_127/2012, E. 4.2.<br />

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