Stellungsnahme FIDLEG - SIBA
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che Gefahrstatsachen; Ansprechstelle und Begleitung im Schadenfall etc.).<br />
Bei der Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht benötigt der ungebundene<br />
Versicherungsvermittler Unterlagen sowie allgemein die Unterstützung<br />
des Versicherers. Zur Sicherstellung der Erfüllung der verschiedenen<br />
gesetzlichen Pflichten besteht ein Kooperationsvertrag zwischen Broker und<br />
Versicherer. Diese Beziehung zum Versicherer muss bereits gemäss geltendem<br />
Recht beim ersten Kundenkontakt offengelegt werden (Art. 45 Abs. 1 lit. c<br />
VAG). Sie liegt im Interesse des Kunden.<br />
2.2 Beibehaltung der bisherigen Registrierung im Berufsregister der FINMA<br />
58 Würde man die ungebundenen Versicherungsvermittler – wie der Hearingbericht<br />
das erwägt – in den Pot der unabhängigen Vermögensverwalter werfen<br />
und ihnen ein Drittvergütungsverbot auferlegen, wären sie weitgehend isoliert.<br />
Nur schon aufgrund der Nähe zum Versicherer drängt es sich auf, auch die<br />
ungebundenen Versicherungsvermittler vom <strong>FIDLEG</strong> auszunehmen. Die unabhängigen<br />
Vermögensverwalter befinden sich in einer total anderen Situation.<br />
Sie werden vom Kunden direkt entschädigt. Bei ihnen geht es nur noch um<br />
die Zusatzentschädigungen, welche gemäss Bundesgericht ohnehin – sofern<br />
nicht ein klarer Verzicht des Kunden nachgewiesen ist – dem Kunden gehören.<br />
33<br />
59 Nur schon aufgrund der arbeitstechnisch bedingten Nähe, die zwischen den<br />
Versicherern und den ungebundenen Versicherungsvermittlern besteht, ist es<br />
angezeigt, dass letztere weiterhin der Aufsicht der FINMA unterstellt bleiben<br />
und insbesondere auch das Courtagen- bzw. Drittvergütungssystem nicht in<br />
Frage gestellt wird. Nur die bisherige Ordnung stellt die notwendige enge Zusammenarbeit<br />
zwischen den Versicherern und den ungebundenen Versicherungsvermittlern<br />
sicher.<br />
2.3 Courtage – Entschädigung für Dienstleistungen gegenüber den Kunden<br />
und dem Versicherer<br />
60 Die Entschädigung der ungebundenen Versicherungsvermittler ist in der Versicherungsprämie<br />
inbegriffen. Wirtschaftlich bezahlt der Kunde den ungebundenen<br />
Versicherungsvermittler. Der Versicherer ist mit Bezug auf die vom<br />
Vermittler für den Kunden erhobenen Dienstleistungen (Beratung, Risikoanalyse,<br />
Begleitung im Schadenfall, etc.) nur ein "Durchlaufposten". Damit ist aber<br />
nur ein Teil der Entschädigung des Versicherers erfasst. Für die im Auftrag<br />
des Versicherers erbrachten Leistungen hat der ungebundene Versicherungsvermittler<br />
einen direkten Anspruch gegenüber dem Versicherer, weil er für<br />
diesen gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen bzw. Obliegenheiten erfüllt.<br />
Nur ein Teil der Vergütung des Brokers ist Entgelt für seinen Einsatz gegenüber<br />
dem Kunden (Beratung, Risikoanalyse, Empfehlung von Versicherungsprodukten<br />
etc.). Zudem hat der ungebundene Versicherungsvermittler<br />
Anspruch auf eine Vergütung, weil er dem Versicherer einen neuen Vertrag<br />
zugeführt hat. Alle diese Kosten sind ebenfalls Bestandteil der Entschädigung<br />
des Versicherers.<br />
33 BGE 132 III 460 ff.; 137 III 393, E. 2.1, BGE 4A_127/2012, E. 4.2.<br />
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