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(3) Aus den Studienfächern werden für das Hauptstudium die Studienschwerpunkte<br />
Recht und Betriebswirtschaft gebildet. Der Fachbereichsrat kann die Einrichtung<br />
weiterer Studienschwerpunkte beschließen. Das Dekanat kann die Durchführung dieser<br />
weiteren Studienschwerpunkte von einer Mindestanzahl Studierender abhängig<br />
machen.<br />
(4) Für die inhaltliche Gestaltung und methodische Bewältigung der berufspraktischen<br />
Studienzeiten entwickelt der Fachbereichsrat in enger Zusammenarbeit mit den<br />
Ausbildungsbehörden Leitfäden. Es sollen exemplarisch ausbildungsgeeignete<br />
Tätigkeiten genannt werden, die auf die Vermittlung der Kenntnisse in der fachtheoretischen<br />
Studienzeit abgestimmt sind.<br />
(5) Der Fachbereichsrat kann zur Erprobung von Studienreformmodellen zeitlich befristet<br />
die erforderlichen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ausbildungs- und<br />
Prüfungsordnung mit Ausnahme des Abschnitts V zulassen. Die Ausnahmen dürfen das<br />
Erreichen der Ausbildungsziele nicht gefährden und bedürfen der Genehmigung durch<br />
die Aufsichtsbehörde.<br />
§ 15<br />
Leistungsnachweise<br />
(1) Während des gesamten Studiums sind praxisbezogene Leistungsnachweise zu<br />
erbringen. Sind im Grund- oder im Hauptstudium in einem Studienfach mehrere<br />
Leistungsnachweise zu erbringen, wird eine Durchschnittspunktzahl ermittelt. Für die im<br />
Rahmen der Abschlussprüfung zu erbringenden Leistungsnachweise gelten die §§ 25<br />
bis 36.<br />
(2) Leistungsnachweise während des Studiums sind<br />
1. während der fachtheoretischen Studienzeiten<br />
a) Klausur,<br />
b) Referat,<br />
c) Seminararbeit,<br />
d) Hausarbeit,<br />
e) Projektarbeit und<br />
f) Prüfungsgespräch,<br />
2. während der berufspraktischen Studienzeiten der Befähigungsbericht.<br />
Die Leistungsnachweise nach Satz 1 Nr. 1 sollen im Schwierigkeitsgrad gleichwertig<br />
sein. Die Erbringung eines Leistungsnachweises nach Satz 1 Nr. 1 soll ein Studienangebot<br />
des Fachbereichs von mindestens 30 Stunden voraussetzen. Die nähere<br />
Ausgestaltung regelt die Studienordnung.<br />
(3) Im Verlauf des Studiums haben die Studierenden im Studienfach Informations- und<br />
Kommunikationstechnik in geeigneter Form nachzuweisen, dass sie über ausreichende<br />
Kenntnisse in diesem Gebiet verfügen. Das Ergebnis fließt nicht in das<br />
Prüfungsergebnis ein.