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(3) Aus den Studienfächern werden für das Hauptstudium die Studienschwerpunkte<br />

Recht und Betriebswirtschaft gebildet. Der Fachbereichsrat kann die Einrichtung<br />

weiterer Studienschwerpunkte beschließen. Das Dekanat kann die Durchführung dieser<br />

weiteren Studienschwerpunkte von einer Mindestanzahl Studierender abhängig<br />

machen.<br />

(4) Für die inhaltliche Gestaltung und methodische Bewältigung der berufspraktischen<br />

Studienzeiten entwickelt der Fachbereichsrat in enger Zusammenarbeit mit den<br />

Ausbildungsbehörden Leitfäden. Es sollen exemplarisch ausbildungsgeeignete<br />

Tätigkeiten genannt werden, die auf die Vermittlung der Kenntnisse in der fachtheoretischen<br />

Studienzeit abgestimmt sind.<br />

(5) Der Fachbereichsrat kann zur Erprobung von Studienreformmodellen zeitlich befristet<br />

die erforderlichen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ausbildungs- und<br />

Prüfungsordnung mit Ausnahme des Abschnitts V zulassen. Die Ausnahmen dürfen das<br />

Erreichen der Ausbildungsziele nicht gefährden und bedürfen der Genehmigung durch<br />

die Aufsichtsbehörde.<br />

§ 15<br />

Leistungsnachweise<br />

(1) Während des gesamten Studiums sind praxisbezogene Leistungsnachweise zu<br />

erbringen. Sind im Grund- oder im Hauptstudium in einem Studienfach mehrere<br />

Leistungsnachweise zu erbringen, wird eine Durchschnittspunktzahl ermittelt. Für die im<br />

Rahmen der Abschlussprüfung zu erbringenden Leistungsnachweise gelten die §§ 25<br />

bis 36.<br />

(2) Leistungsnachweise während des Studiums sind<br />

1. während der fachtheoretischen Studienzeiten<br />

a) Klausur,<br />

b) Referat,<br />

c) Seminararbeit,<br />

d) Hausarbeit,<br />

e) Projektarbeit und<br />

f) Prüfungsgespräch,<br />

2. während der berufspraktischen Studienzeiten der Befähigungsbericht.<br />

Die Leistungsnachweise nach Satz 1 Nr. 1 sollen im Schwierigkeitsgrad gleichwertig<br />

sein. Die Erbringung eines Leistungsnachweises nach Satz 1 Nr. 1 soll ein Studienangebot<br />

des Fachbereichs von mindestens 30 Stunden voraussetzen. Die nähere<br />

Ausgestaltung regelt die Studienordnung.<br />

(3) Im Verlauf des Studiums haben die Studierenden im Studienfach Informations- und<br />

Kommunikationstechnik in geeigneter Form nachzuweisen, dass sie über ausreichende<br />

Kenntnisse in diesem Gebiet verfügen. Das Ergebnis fließt nicht in das<br />

Prüfungsergebnis ein.

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