LAPOgD
LAPOgD
LAPOgD
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
3. eine Ausfertigung der Mitteilung über die endgültig nicht bestandene Zwischenprüfung<br />
(§ 20 Abs. 2),<br />
23<br />
4. Ausfertigungen der Befähigungsberichte (§ 23 Abs.3),<br />
5. die bewertete Diplomarbeit,<br />
6. die bewerteten Prüfungsklausuren,<br />
7. das ermittelte Ergebnis der mündlichen Prüfung (§ 35 Abs. 3),<br />
8. die Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Prüfung (§ 35 Abs. 4),<br />
9. die Niederschrift über das Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 37 Abs. 1 Satz 2),<br />
10. eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses (§ 39),<br />
11. eine Ausfertigung der Mitteilung über die nicht bestandene Laufbahnprüfung (§ 40).<br />
Von den Unterlagen nach Nummer 1 bis 3, 5 (unbewertet), 7, 10 und 11 erhält die<br />
Ausbildungsbehörde jeweils eine Ausfertigung.<br />
(3) Die Prüflinge können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die sie<br />
betreffende Prüfungsakte einsehen.<br />
(4) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre, die Prüfungsklausuren und die Diplomarbeit<br />
zwei Jahre aufzubewahren. Die Frist rechnet vom Beginn des auf die Ablegung der<br />
Prüfung folgenden Kalenderjahres.<br />
§ 42<br />
Rücknahme der Prüfungsentscheidung<br />
Wird innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses<br />
eine Täuschungshandlung bekannt, kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung für<br />
ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur<br />
innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem das Prüfungsamt von dem<br />
ihr zugrunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder<br />
dem Betroffenen zuzustellen.