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2. haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte des Fachbereichs und<br />
3. Studierende, soweit sie nicht selbst zur mündlichen Prüfung anstehen.<br />
Bei der mündlichen Prüfung sollen insgesamt nicht mehr als sieben Zuhörende anwesend<br />
sein.<br />
§ 36<br />
Bestehen der mündlichen Prüfung<br />
Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote nach § 35 Abs. 3 mindestens<br />
„ausreichend“ (5 Punkte) beträgt.<br />
Abschnitt V<br />
Laufbahnprüfung<br />
§ 37<br />
Prüfungsergebnis<br />
(1) Die Geschäftsstelle des Prüfungsamtes ermittelt das von der Anwärterin oder dem<br />
Anwärter erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung aufgrund der während des gesamten<br />
Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen. Hierüber ist eine Niederschrift zu<br />
fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen<br />
ist.<br />
(2) Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses sind<br />
1. das Ergebnis der Zwischenprüfung (§ 19 Abs. 3) mit 15 %<br />
2. die durchschnittliche Punktzahl der Leistungsnachweise<br />
der berufspraktischen Studienzeiten (§ 23) mit 5 %<br />
3. die durchschnittliche Punktzahl der im Hauptstudium<br />
erbrachten Leistungsnachweise mit 15 %<br />
4. das Ergebnis der Abschlussprüfung, und zwar<br />
a) die durchschnittliche Punktzahl der Prüfungsklausuren<br />
(§ 33 Abs. 3 Nr. 3) mit 30 %<br />
b) die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen<br />
Prüfung (§ 35 Abs. 3) mit 15 %<br />
c) der Diplomarbeit (§ 30) mit 20 %