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2. haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte des Fachbereichs und<br />

3. Studierende, soweit sie nicht selbst zur mündlichen Prüfung anstehen.<br />

Bei der mündlichen Prüfung sollen insgesamt nicht mehr als sieben Zuhörende anwesend<br />

sein.<br />

§ 36<br />

Bestehen der mündlichen Prüfung<br />

Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote nach § 35 Abs. 3 mindestens<br />

„ausreichend“ (5 Punkte) beträgt.<br />

Abschnitt V<br />

Laufbahnprüfung<br />

§ 37<br />

Prüfungsergebnis<br />

(1) Die Geschäftsstelle des Prüfungsamtes ermittelt das von der Anwärterin oder dem<br />

Anwärter erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung aufgrund der während des gesamten<br />

Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen. Hierüber ist eine Niederschrift zu<br />

fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen<br />

ist.<br />

(2) Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses sind<br />

1. das Ergebnis der Zwischenprüfung (§ 19 Abs. 3) mit 15 %<br />

2. die durchschnittliche Punktzahl der Leistungsnachweise<br />

der berufspraktischen Studienzeiten (§ 23) mit 5 %<br />

3. die durchschnittliche Punktzahl der im Hauptstudium<br />

erbrachten Leistungsnachweise mit 15 %<br />

4. das Ergebnis der Abschlussprüfung, und zwar<br />

a) die durchschnittliche Punktzahl der Prüfungsklausuren<br />

(§ 33 Abs. 3 Nr. 3) mit 30 %<br />

b) die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen<br />

Prüfung (§ 35 Abs. 3) mit 15 %<br />

c) der Diplomarbeit (§ 30) mit 20 %

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