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§ 19<br />
Zweck und Inhalt der Zwischenprüfung<br />
(1) Bis zum Ende des Grundstudiums müssen die Studierenden durch Ablegung einer<br />
Zwischenprüfung nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht<br />
haben, der erwarten lässt, dass sie den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen<br />
werden.<br />
(2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn<br />
1. die Leistungsnachweise in den Fächern „Allgemeines Verwaltungsrecht“ und „Öffentliche<br />
Betriebswirtschaftslehre“ mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet<br />
wurden,<br />
2. nicht mehr als zwei der weiteren während des Grundstudiums in den Pflichtstudienfächern<br />
erbrachten Leistungsnachweise einschließlich der Seminararbeit<br />
schlechter als „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind und<br />
3. der Durchschnitt aller während des Grundstudiums erbrachten Leistungsnachweise<br />
mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt.<br />
(3) Das Ergebnis der Zwischenprüfung ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl der<br />
nach § 18 erbrachten Leistungsnachweise. Die Ermittlung des Ergebnisses der<br />
Zwischenprüfung ist von der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes schriftlich festzuhalten.<br />
Das Ergebnis ist den Studierenden in angemessener Frist bekannt zu geben.<br />
§ 20<br />
Folgen bei Nichtbestehen der Zwischenprüfung<br />
(1) Haben Studierende die Zwischenprüfung nicht bestanden, haben sie die Leistungsnachweise,<br />
die schlechter als „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind, mit<br />
Ausnahme der Seminararbeit zu wiederholen. Ergibt im Falle des § 15 Abs. 1 Satz 2<br />
der ermittelte Durchschnitt eine schlechtere Bewertung als „ausreichend“ (5 Punkte), ist<br />
abweichend von Satz 1 lediglich ein Leistungsnachweis zu erbringen. Die Ergebnisse<br />
müssen spätestens bis zum Ende des vierten Monats nach Beendigung des<br />
Grundstudiums vorliegen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich dadurch nicht.<br />
(2) Erfüllen Studierende auch nach Wiederholung der Leistungsnachweise nicht die<br />
Voraussetzungen des § 19 Abs. 2, ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.<br />
Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält darüber von der<br />
Geschäftsstelle des Prüfungsamtes einen schriftlichen Bescheid.