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13<br />

§ 19<br />

Zweck und Inhalt der Zwischenprüfung<br />

(1) Bis zum Ende des Grundstudiums müssen die Studierenden durch Ablegung einer<br />

Zwischenprüfung nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht<br />

haben, der erwarten lässt, dass sie den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen<br />

werden.<br />

(2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn<br />

1. die Leistungsnachweise in den Fächern „Allgemeines Verwaltungsrecht“ und „Öffentliche<br />

Betriebswirtschaftslehre“ mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet<br />

wurden,<br />

2. nicht mehr als zwei der weiteren während des Grundstudiums in den Pflichtstudienfächern<br />

erbrachten Leistungsnachweise einschließlich der Seminararbeit<br />

schlechter als „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind und<br />

3. der Durchschnitt aller während des Grundstudiums erbrachten Leistungsnachweise<br />

mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt.<br />

(3) Das Ergebnis der Zwischenprüfung ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl der<br />

nach § 18 erbrachten Leistungsnachweise. Die Ermittlung des Ergebnisses der<br />

Zwischenprüfung ist von der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes schriftlich festzuhalten.<br />

Das Ergebnis ist den Studierenden in angemessener Frist bekannt zu geben.<br />

§ 20<br />

Folgen bei Nichtbestehen der Zwischenprüfung<br />

(1) Haben Studierende die Zwischenprüfung nicht bestanden, haben sie die Leistungsnachweise,<br />

die schlechter als „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind, mit<br />

Ausnahme der Seminararbeit zu wiederholen. Ergibt im Falle des § 15 Abs. 1 Satz 2<br />

der ermittelte Durchschnitt eine schlechtere Bewertung als „ausreichend“ (5 Punkte), ist<br />

abweichend von Satz 1 lediglich ein Leistungsnachweis zu erbringen. Die Ergebnisse<br />

müssen spätestens bis zum Ende des vierten Monats nach Beendigung des<br />

Grundstudiums vorliegen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich dadurch nicht.<br />

(2) Erfüllen Studierende auch nach Wiederholung der Leistungsnachweise nicht die<br />

Voraussetzungen des § 19 Abs. 2, ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.<br />

Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält darüber von der<br />

Geschäftsstelle des Prüfungsamtes einen schriftlichen Bescheid.

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