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§ 9<br />
Fachbereichsrat<br />
(1) Der Fachbereichsrat beim Ausbildungszentrum für den Fachbereich Allgemeine<br />
Verwaltung an der Verwaltungsfachhochschule (Fachbereichsrat) entscheidet über alle<br />
grundsätzlichen Angelegenheiten der Ausbildung. Er kann einzelne Aufgaben seiner<br />
oder seinem Vorsitzenden oder dem Dekanat übertragen. In Angelegenheiten der<br />
Lehre hat er den Fachbereichskonvent des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung an der<br />
Verwaltungsfachhochschule (Fachbereichskonvent) zu beteiligen.<br />
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildungsbehörden im Fachbereichsrat<br />
nehmen die in dieser Verordnung näher bezeichneten Aufgaben eines Prüfungsamtes<br />
wahr. Sie können einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes<br />
oder dem Dekanat des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung an der Verwaltungsfachhochschule<br />
(Dekanat) übertragen.<br />
§ 10<br />
Prüfungsamt<br />
Das Prüfungsamt ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen und entscheidet in<br />
Prüfungsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widerspruchsverfahren. Entscheidungen,<br />
die den organisatorischen Ablauf der Prüfung sowie Festlegungen im Rahmen der<br />
Prüfungsaufgaben betreffen, trifft das Dekanat. Es führt die Geschäfte des<br />
Prüfungsamtes.<br />
§ 11<br />
Dauer des Studiums<br />
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und gliedert sich in ein Grundstudium und<br />
ein Hauptstudium. Er umfasst ein fachtheoretisches Studium von 24 Monaten und ein<br />
berufspraktisches Studium von 12 Monaten.<br />
(2) Auf den Vorbereitungsdienst werden<br />
1. der Erholungsurlaub und der schwerbehinderten Studierenden zustehende Zusatzurlaub<br />
in voller Höhe und<br />
2. Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbots oder einer Schutzfrist<br />
nach den Rechtsvorschriften über den Mutterschutz, wegen Inanspruchnahme von<br />
Elternzeit sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen<br />
Freistellung vom Dienst, die aufgrund von Entscheidungen nach § 25 Abs. 3 des<br />
Landesbeamtengesetzes anzurechnen sind, bis zur Dauer von höchstens einem<br />
Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes<br />
angerechnet. Soweit Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 nicht angerechnet werden, verlängert sich<br />
das Studium um die Dauer dieser Zeiten.