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§ 9<br />

Fachbereichsrat<br />

(1) Der Fachbereichsrat beim Ausbildungszentrum für den Fachbereich Allgemeine<br />

Verwaltung an der Verwaltungsfachhochschule (Fachbereichsrat) entscheidet über alle<br />

grundsätzlichen Angelegenheiten der Ausbildung. Er kann einzelne Aufgaben seiner<br />

oder seinem Vorsitzenden oder dem Dekanat übertragen. In Angelegenheiten der<br />

Lehre hat er den Fachbereichskonvent des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung an der<br />

Verwaltungsfachhochschule (Fachbereichskonvent) zu beteiligen.<br />

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildungsbehörden im Fachbereichsrat<br />

nehmen die in dieser Verordnung näher bezeichneten Aufgaben eines Prüfungsamtes<br />

wahr. Sie können einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes<br />

oder dem Dekanat des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung an der Verwaltungsfachhochschule<br />

(Dekanat) übertragen.<br />

§ 10<br />

Prüfungsamt<br />

Das Prüfungsamt ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen und entscheidet in<br />

Prüfungsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widerspruchsverfahren. Entscheidungen,<br />

die den organisatorischen Ablauf der Prüfung sowie Festlegungen im Rahmen der<br />

Prüfungsaufgaben betreffen, trifft das Dekanat. Es führt die Geschäfte des<br />

Prüfungsamtes.<br />

§ 11<br />

Dauer des Studiums<br />

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und gliedert sich in ein Grundstudium und<br />

ein Hauptstudium. Er umfasst ein fachtheoretisches Studium von 24 Monaten und ein<br />

berufspraktisches Studium von 12 Monaten.<br />

(2) Auf den Vorbereitungsdienst werden<br />

1. der Erholungsurlaub und der schwerbehinderten Studierenden zustehende Zusatzurlaub<br />

in voller Höhe und<br />

2. Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbots oder einer Schutzfrist<br />

nach den Rechtsvorschriften über den Mutterschutz, wegen Inanspruchnahme von<br />

Elternzeit sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen<br />

Freistellung vom Dienst, die aufgrund von Entscheidungen nach § 25 Abs. 3 des<br />

Landesbeamtengesetzes anzurechnen sind, bis zur Dauer von höchstens einem<br />

Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes<br />

angerechnet. Soweit Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 nicht angerechnet werden, verlängert sich<br />

das Studium um die Dauer dieser Zeiten.

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