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Prüfungsgruppen sowie für jede Studierende oder jeden Studierenden drei Studienfächer,<br />
auf die sich die mündliche Prüfung schwerpunktmäßig erstrecken soll.<br />
20<br />
(2) Eine Prüfungsgruppe besteht aus drei Mitgliedern, und zwar<br />
1. einer oder einem Angehörigen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder<br />
einer hauptamtlichen Lehrkraft als Vorsitzende oder als Vorsitzenden und<br />
2. zwei weiteren Mitgliedern, die dem Kreis der haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte<br />
des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung an der Verwaltungsfachhochschule<br />
(Fachbereich) angehören sollen; ein Mitglied der Prüfungsgruppe soll dem<br />
gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst angehören.<br />
Frauen sollen bei der Berufung mindestens entsprechend ihrem Anteil am Lehrkörper<br />
berücksichtigt werden. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender<br />
Anzahl zu bestellen; Satz 2 gilt entsprechend.<br />
(3) Die Prüfungskommission führt das Dienstsiegel des Ausbildungszentrums.<br />
§ 35<br />
Ziel und Inhalt<br />
(1) Durch die mündliche Prüfung soll anhand praxisbezogener Fälle festgestellt werden,<br />
ob die Studierenden die Zusammenhänge und Probleme der Prüfungsgebiete erkennen<br />
sowie die bestehenden Regelungen verstehen und verwaltungsbezogen anwenden<br />
können. Die Prüfungsgebiete werden den Studierenden zwei Wochen vor dem<br />
Prüfungstermin durch die Geschäftsstelle des Prüfungsamtes schriftlich bekannt<br />
gegeben.<br />
(2) Die mündliche Prüfung ist in der Regel eine Gruppenprüfung. Eine Gruppe soll nicht<br />
mehr als vier Studierende umfassen. Die Prüfungsdauer soll pro Studierende oder<br />
Studierenden insgesamt nicht mehr als 45 Minuten betragen. Für schwerbehinderte und<br />
diesen gleichgestellte behinderte Studierende ist § 15 Abs. 5 Satz 1 und 2 anzuwenden.<br />
(3) Über die Bewertung der Prüfungsleistungen entscheidet die Prüfungsgruppe auf<br />
Vorschlag der prüfenden Personen. Die Prüfungsnote der mündlichen Prüfung ist das<br />
arithmetische Mittel der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. Das Ergebnis ist den<br />
Studierenden bekannt zu geben.<br />
(4) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist pro Studierende und Studierenden eine<br />
Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern der Prüfungsgruppe zu unterzeichnen.<br />
(5) Die mündliche Prüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Mitglieder des Prüfungsamtes<br />
und die Dekanin oder der Dekan können an der Prüfung und der Beratung als<br />
Zuhörende teilnehmen. Die Prüfungsgruppe kann darüber hinaus zulassen, dass folgende<br />
Personen als Zuhörende an der Prüfung teilnehmen:<br />
1. Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildungsbehörden,