01.10.2013 Aufrufe

LAPOgD

LAPOgD

LAPOgD

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Vorbereitungsdienst zu verlängern. Inhalt und Gestaltung des verlängerten Studiums<br />

sind zwischen dem Dekanat und der Ausbildungsbehörde abzustimmen.<br />

18<br />

Unterabschnitt 2<br />

Diplomarbeit<br />

§ 29<br />

Ziel und Inhalt<br />

(1) Mit der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, ein<br />

praxisbezogenes Thema nach wissenschaftlichen Methoden vertieft zu bearbeiten und<br />

sich ein selbständiges Urteil zu bilden.<br />

(2) Die Diplomarbeit ist in einem der Studienfächer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 12<br />

anzufertigen. Die Studierenden schlagen die betreuende Lehrkraft und das Thema der<br />

Diplomarbeit vor. Über die eingereichten Vorschläge entscheidet das Dekanat. Es wirkt<br />

auf einen einem Fachhochschulstudium entsprechenden Schwierigkeitsgrad hin. Das<br />

Dekanat setzt einen Abgabetermin für die Diplomarbeiten fest. Es teilt den<br />

Studierenden die Entscheidung gemäß Satz 3 und den Abgabezeitpunkt unverzüglich<br />

mit.<br />

(3) Haben die Studierenden keinen Vorschlag gemacht oder ist der Vorschlag nicht<br />

angenommen worden, wird das Thema der Diplomarbeit vom Dekanat festgelegt. Die<br />

Lehrkräfte des Fachbereichs sind verpflichtet, nach Aufforderung durch das Dekanat<br />

Themen vorzuschlagen.<br />

(4) Die Erstkorrektur der Diplomarbeit soll die betreuende Lehrkraft durchführen. Über<br />

die Zweitkorrektorin oder den Zweitkorrektor entscheidet das Dekanat. Im Übrigen gilt<br />

§ 33 Abs. 2 entsprechend.<br />

§ 30<br />

Bewertung der Diplomarbeit<br />

Die Diplomarbeit ist erfolgreich abgeschlossen, wenn sie mit mindestens „ausreichend“<br />

(5 Punkte) bewertet wurde.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Prüfungsklausuren<br />

§ 31<br />

Inhalt<br />

(1) Die Prüfungsklausuren sind in den fünf Pflichtfächern des jeweiligen Studienschwerpunktes<br />

(§ 24 Abs. 2 Nr. 1) anzufertigen.<br />

(2) Die Aufgaben für die Prüfungsklausuren legt das Dekanat fest. Die Lehrkräfte des<br />

Fachbereichs sind verpflichtet, nach Aufforderung durch das Dekanat Prüfungs-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!