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(3) Wird der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes<br />
oder einer Schutzfrist nach den Rechtsvorschriften über den Mutterschutz,<br />
wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder durch Ableistung des<br />
Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes unterbrochen, lässt die Ausbildungsbehörde<br />
im Einvernehmen mit dem Dekanat eine Abweichung vom Ausbildungsgang<br />
zu, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist.<br />
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(4) Werden Teile des Studiums nach Maßgabe dieser Verordnung wiederholt, ist der<br />
Vorbereitungsdienst bei Bedarf entsprechend zu verlängern; die Entscheidung trifft der<br />
Dienstherr auf Vorschlag des Dekanats. Die Verlängerung darf die Dauer eines Jahres<br />
nicht überschreiten.<br />
(5) Der Vorbereitungsdienst und damit das Studium endet<br />
1. mit der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung, frühestens<br />
jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit,<br />
2. bei endgültig nicht bestandener Zwischen- oder Laufbahnprüfung mit dem Ablauf<br />
des Tages, an dem der oder dem Studierenden die Entscheidung schriftlich bekannt<br />
gegeben wird,<br />
3. durch Entlassung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.<br />
Mit dem Vorbereitungsdienst endet auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Wird der<br />
Vorbereitungsdienst wegen nicht bestandener Laufbahnprüfung beendet, kann die<br />
Prüfungskommission der oder dem Studierenden nach den erbrachten Leistungen die<br />
Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes<br />
zuerkennen.<br />
§ 12<br />
Vorlesungsfreie Zeiten, Urlaub<br />
(1) Die vorlesungsfreien Zeiten bestimmt der Senat der Verwaltungsfachhochschule.<br />
(2) Die vorlesungsfreien Zeiten werden auf den Erholungsurlaub angerechnet. Soweit er<br />
nicht durch die vorlesungsfreien Zeiten während der fachtheoretischen Studienzeiten<br />
abgegolten werden kann, soll der noch verbleibende Urlaub im Verlauf des<br />
Urlaubsjahres während der berufspraktischen Studienzeiten bewilligt werden; über<br />
Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Dekanat.<br />
§ 13<br />
Studienordnung<br />
(1) Die im Rahmen dieser Verordnung zulässige nähere Ausgestaltung der fachtheoretischen<br />
und berufspraktischen Studienzeiten und der an der Verwaltungsfachhochschule<br />
zu erbringenden Leistungsnachweise wird durch eine Studienordnung geregelt.<br />
Die Studienordnung bestimmt unter Berücksichtigung der Inhalte der Zwischen- und<br />
Abschlussprüfung (§ 19 Abs. 1, § 25 Abs. 1) insbesondere die näheren Studienziele,