01.10.2013 Aufrufe

LAPOgD

LAPOgD

LAPOgD

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(3) Wird der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes<br />

oder einer Schutzfrist nach den Rechtsvorschriften über den Mutterschutz,<br />

wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder durch Ableistung des<br />

Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes unterbrochen, lässt die Ausbildungsbehörde<br />

im Einvernehmen mit dem Dekanat eine Abweichung vom Ausbildungsgang<br />

zu, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist.<br />

8<br />

(4) Werden Teile des Studiums nach Maßgabe dieser Verordnung wiederholt, ist der<br />

Vorbereitungsdienst bei Bedarf entsprechend zu verlängern; die Entscheidung trifft der<br />

Dienstherr auf Vorschlag des Dekanats. Die Verlängerung darf die Dauer eines Jahres<br />

nicht überschreiten.<br />

(5) Der Vorbereitungsdienst und damit das Studium endet<br />

1. mit der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung, frühestens<br />

jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit,<br />

2. bei endgültig nicht bestandener Zwischen- oder Laufbahnprüfung mit dem Ablauf<br />

des Tages, an dem der oder dem Studierenden die Entscheidung schriftlich bekannt<br />

gegeben wird,<br />

3. durch Entlassung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.<br />

Mit dem Vorbereitungsdienst endet auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Wird der<br />

Vorbereitungsdienst wegen nicht bestandener Laufbahnprüfung beendet, kann die<br />

Prüfungskommission der oder dem Studierenden nach den erbrachten Leistungen die<br />

Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes<br />

zuerkennen.<br />

§ 12<br />

Vorlesungsfreie Zeiten, Urlaub<br />

(1) Die vorlesungsfreien Zeiten bestimmt der Senat der Verwaltungsfachhochschule.<br />

(2) Die vorlesungsfreien Zeiten werden auf den Erholungsurlaub angerechnet. Soweit er<br />

nicht durch die vorlesungsfreien Zeiten während der fachtheoretischen Studienzeiten<br />

abgegolten werden kann, soll der noch verbleibende Urlaub im Verlauf des<br />

Urlaubsjahres während der berufspraktischen Studienzeiten bewilligt werden; über<br />

Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Dekanat.<br />

§ 13<br />

Studienordnung<br />

(1) Die im Rahmen dieser Verordnung zulässige nähere Ausgestaltung der fachtheoretischen<br />

und berufspraktischen Studienzeiten und der an der Verwaltungsfachhochschule<br />

zu erbringenden Leistungsnachweise wird durch eine Studienordnung geregelt.<br />

Die Studienordnung bestimmt unter Berücksichtigung der Inhalte der Zwischen- und<br />

Abschlussprüfung (§ 19 Abs. 1, § 25 Abs. 1) insbesondere die näheren Studienziele,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!