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§ 38<br />
Bestehen der Laufbahnprüfung<br />
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist und<br />
das Prüfungsergebnis nach § 37 Abs. 2 mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte)<br />
bewertet worden ist.<br />
(2) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, weil die durchschnittliche Punktzahl der im<br />
Hauptstudium erbrachten Leistungsnachweise (§ 37 Abs. 2 Nr. 3) weniger als 5 Punkte<br />
beträgt, soll den Studierenden Gelegenheit gegeben werden, die während der<br />
fachtheoretischen Studienzeiten im Hauptstudium erbrachten Leistungsnachweise, die<br />
schlechter als „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurden, zu wiederholen. Die<br />
Entscheidung, welche Leistungsnachweise wiederholt werden sollen, trifft das<br />
Prüfungsamt. Erreicht das Ergebnis auch danach nicht mindestens die Bewertung<br />
„ausreichend“ (5 Punkte), ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.<br />
§ 39<br />
Prüfungszeugnis<br />
Nach bestandener Laufbahnprüfung erhalten die Studierenden ein Prüfungszeugnis, aus<br />
dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung sowie das Thema und das Ergebnis der<br />
Diplomarbeit zu ersehen sind (Anlage 2). Es wird von der oder dem Vorsitzenden der<br />
Prüfungskommission unterzeichnet.<br />
§ 40<br />
Nichtbestehen der Laufbahnprüfung<br />
Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält darüber einen schriftlichen<br />
Bescheid, der von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet<br />
wird. Die Folgen des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ergeben sich im<br />
Übrigen aus § 11 Abs. 5.<br />
§ 41<br />
Prüfungsakten<br />
(1) Die Prüfungsakten werden bei der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes geführt.<br />
(2) Zu den Prüfungsakten sind zu nehmen:<br />
1. eine Ausfertigung des Nachweises über Kenntnisse im Studienfach Informations-<br />
und Kommunikationstechnik (§ 15 Abs. 3) oder ein Vermerk, dass dieser Nachweis<br />
nicht erbracht wurde,<br />
2. das ermittelte Ergebnis der Zwischenprüfung (§ 19 Abs. 3),