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§ 38<br />

Bestehen der Laufbahnprüfung<br />

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist und<br />

das Prüfungsergebnis nach § 37 Abs. 2 mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte)<br />

bewertet worden ist.<br />

(2) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, weil die durchschnittliche Punktzahl der im<br />

Hauptstudium erbrachten Leistungsnachweise (§ 37 Abs. 2 Nr. 3) weniger als 5 Punkte<br />

beträgt, soll den Studierenden Gelegenheit gegeben werden, die während der<br />

fachtheoretischen Studienzeiten im Hauptstudium erbrachten Leistungsnachweise, die<br />

schlechter als „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurden, zu wiederholen. Die<br />

Entscheidung, welche Leistungsnachweise wiederholt werden sollen, trifft das<br />

Prüfungsamt. Erreicht das Ergebnis auch danach nicht mindestens die Bewertung<br />

„ausreichend“ (5 Punkte), ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.<br />

§ 39<br />

Prüfungszeugnis<br />

Nach bestandener Laufbahnprüfung erhalten die Studierenden ein Prüfungszeugnis, aus<br />

dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung sowie das Thema und das Ergebnis der<br />

Diplomarbeit zu ersehen sind (Anlage 2). Es wird von der oder dem Vorsitzenden der<br />

Prüfungskommission unterzeichnet.<br />

§ 40<br />

Nichtbestehen der Laufbahnprüfung<br />

Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält darüber einen schriftlichen<br />

Bescheid, der von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet<br />

wird. Die Folgen des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ergeben sich im<br />

Übrigen aus § 11 Abs. 5.<br />

§ 41<br />

Prüfungsakten<br />

(1) Die Prüfungsakten werden bei der Geschäftsstelle des Prüfungsamtes geführt.<br />

(2) Zu den Prüfungsakten sind zu nehmen:<br />

1. eine Ausfertigung des Nachweises über Kenntnisse im Studienfach Informations-<br />

und Kommunikationstechnik (§ 15 Abs. 3) oder ein Vermerk, dass dieser Nachweis<br />

nicht erbracht wurde,<br />

2. das ermittelte Ergebnis der Zwischenprüfung (§ 19 Abs. 3),

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