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Satzungen und Verfahrensordnungen der CDU in Niedersachsen ...

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Satzung<br />

(4) Jede Vere<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> <strong>in</strong> Nie<strong>der</strong>sachsen entsendet <strong>in</strong> den Landesausschuss<br />

e<strong>in</strong>en Vertreter mit beraten<strong>der</strong> Stimme.<br />

(5) Die E<strong>in</strong>berufungsfrist beträgt zwei Wochen. Fristabkürzung bis auf e<strong>in</strong>e<br />

Woche ist <strong>in</strong> begründeten Dr<strong>in</strong>glichkeitsfällen zulässig. Die E<strong>in</strong>berufungsfrist<br />

beg<strong>in</strong>nt mit dem Datum des Poststempels <strong>der</strong> E<strong>in</strong>berufung.<br />

§ 8 (Landesvorstand)<br />

(1) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:<br />

a) den Ehrenvorsitzenden, dem Vorsitzenden, drei Stellvertretenden<br />

Vorsitzenden, dem Landesschatzmeister, dem Generalsekretär,<br />

10<br />

b) dem Landtagspräsidenten <strong>und</strong> dem M<strong>in</strong>isterpräsidenten, soweit<br />

sie <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> angehören,<br />

c) dem Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>-Landtagsfraktion,<br />

d) 18 weiteren gewählten Mitglie<strong>der</strong>n, von denen je zwei Vertreter<br />

dem Landesverband Braun schweig <strong>und</strong> dem Landesverband Oldenburg<br />

angehören müssen <strong>und</strong> je e<strong>in</strong> Mit glied aus den sechs Bezirksverbänden<br />

angehören soll.<br />

(2) Der Landesgeschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen des Landesvorstandes<br />

teil.<br />

(3) Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> können sich nicht vertreten lassen.<br />

(4) Der Landesvorstand wird vom Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> <strong>in</strong> Nie<strong>der</strong>sachsen<br />

m<strong>in</strong>destens vierteljährlich e<strong>in</strong>mal zur Beratung, Beschlussfassung <strong>und</strong> zur Information<br />

über anstehende politische <strong>und</strong> organisatorische Fragen e<strong>in</strong>berufen.<br />

Die Ladungsfrist beträgt e<strong>in</strong>e Woche.<br />

In dr<strong>in</strong>genden Fällen kann <strong>der</strong> Landesvorstand mit e<strong>in</strong>er verkürzten Ladungsfrist<br />

von drei Tagen e<strong>in</strong>berufen werden.<br />

Er muss e<strong>in</strong>berufen werden, wenn e<strong>in</strong> Viertel <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong><br />

des Landesvorstandes dies schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> zu behandelnden<br />

Punkte beantragt.<br />

(5) Sofern zwei Drittel <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> des Landesvorstandes<br />

<strong>in</strong>nerhalb von drei Tagen <strong>der</strong> schriftlichen Beschlussfassung nicht wi<strong>der</strong>sprechen,<br />

können Beschlüsse des Landesvorstandes auch im Umlaufverfah-

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