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Satzungen und Verfahrensordnungen der CDU in Niedersachsen ...

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VerfahrenSordnungen<br />

nicht durchführbar s<strong>in</strong>d, kann <strong>der</strong> Kreis vorstand beschließen, dass die Delegiertenwahl<br />

<strong>in</strong> Unterglie<strong>der</strong>ungen des Kreisverbandes durchgeführt wird. Dabei<br />

muss gewährleistet se<strong>in</strong>, dass alle wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong> die Möglichkeit<br />

haben, an <strong>der</strong> Delegiertenwahl teilzunehmen.<br />

§ 5 (E<strong>in</strong>berufung)<br />

Die Wahlkreisdelegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden des Kreisverbandes<br />

e<strong>in</strong>berufen. Gehören zu e<strong>in</strong>em Landtagswahlkreis mehrere Kreisverbände<br />

o<strong>der</strong> Teile von Kreisverbänden, so ist <strong>der</strong> Kreisverband für die E<strong>in</strong>berufung<br />

<strong>der</strong> Wahlkreisdelegiertenversammlung zuständig, <strong>der</strong> die meisten Delegierten<br />

stellt.<br />

§ 6 (Meldung <strong>der</strong> Delegierten)<br />

1. Der Meldung <strong>der</strong> gewählten Delegierten an den für die E<strong>in</strong>berufung <strong>der</strong><br />

Wahlkreisdelegier tenversammlung zuständigen Kreisverband ist e<strong>in</strong>e schriftliche<br />

Erklärung des Leiters <strong>der</strong> Ver sammlung beizufügen, <strong>in</strong> <strong>der</strong> versichert<br />

wird, dass<br />

a) die Delegierten <strong>in</strong> geheimer Wahl gewählt worden s<strong>in</strong>d,<br />

b) an <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Delegierten nur die zum Zeitpunkt <strong>der</strong> jeweiligen Versammlung<br />

wahlbe rechtigten Mitglie<strong>der</strong> teilgenommen haben,<br />

c) alle gewählten Delegierten selbst wahlberechtigt s<strong>in</strong>d.<br />

2. Erfolgt die Delegiertenwahl o<strong>der</strong> die Meldung <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Delegiertenwahl<br />

nicht ter m<strong>in</strong>gerecht o<strong>der</strong> wird die Erklärung über die ordnungsgemäße<br />

Wahl <strong>der</strong> Delegierten nach Abs. 1 nicht rechtzeitig beigebracht, nimmt die<br />

<strong>in</strong> Verzug geratene Organisationsstufe am weiteren Aufstellungsverfahren<br />

nicht mehr teil.<br />

§ 7 (Ladungsfrist)<br />

Die Ladungsfrist <strong>der</strong> schriftlichen E<strong>in</strong>ladung sowohl für die Mitglie<strong>der</strong>vollversammlung<br />

als auch für die Wahlkreisdelegiertenversammlung beträgt sieben<br />

Tage. Sie kann <strong>in</strong> dr<strong>in</strong>genden Fällen durch den jeweiligen Vorstand auf drei<br />

Tage abgekürzt werden. Das Datum des Poststempels ist entscheidend für die<br />

Berechnung <strong>der</strong> Frist. Der Versand e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>ladung auf elektronischem Wege<br />

(E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher<br />

schriftlich dar<strong>in</strong> e<strong>in</strong>gewilligt hat.<br />

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