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Satzungen und Verfahrensordnungen der CDU in Niedersachsen ...

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VerfahrenSordnungen<br />

versammlung aufgestellt. Die Entscheidung, ob e<strong>in</strong>e Urwahl stattf<strong>in</strong>det o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>e Vertreterversammlung gebildet wird, treffen <strong>der</strong> Regionsverband o<strong>der</strong><br />

die zuständigen Kreisvorstände.<br />

2. Wird e<strong>in</strong>e Vertreterversammlung gebildet, so besteht diese <strong>in</strong> Wahlgebieten<br />

mit<br />

bis zu 500 Mitglie<strong>der</strong>n aus 80,<br />

bis zu 1.000 Mitglie<strong>der</strong>n aus 100,<br />

bis zu 2.000 Mitglie<strong>der</strong>n aus 150,<br />

über 2.000 Mitglie<strong>der</strong>n aus 200 Vertretern.<br />

Durch Regions- bzw. Kreissatzung ist e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Delegiertenschlüssel möglich.<br />

Maßgebend für die Ermittlung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>zahlen ist die zentrale Mitglie<strong>der</strong>kartei<br />

nach dem Stand des vor letzten Quartalsendes vor <strong>der</strong> Vertreterversammlung.<br />

3. Die Wahl <strong>der</strong> Vertreter erfolgt <strong>in</strong> Wahlbereichsversammlungen o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Versammlungen<br />

auf Stadt-/Geme<strong>in</strong>deverbandsebene. Stimmberechtigt <strong>in</strong> diesen<br />

Versammlungen s<strong>in</strong>d alle wahlbe rechtigten <strong>CDU</strong>-Mitglie<strong>der</strong>, die jeweils<br />

<strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> nach § 7 NKWG gebildeten Wahlbereiche wohnen.<br />

4. Die Aufteilung <strong>der</strong> <strong>in</strong> den Wahlbereichsversammlungen zu wählenden<br />

Vertreter für die Ver treterversammlung auf die Wahlbereiche bzw. Stadt-/<br />

Geme<strong>in</strong>deverbände setzt <strong>der</strong> Regions- bzw. Kreisvorstand nach dem Höchstzahlverfahren<br />

nach d‘Hont durch Beschluss fest.<br />

5. Neben <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Vertreter für die Vertreterversammlung hat die Wahlbereichs-<br />

bzw. Stadt-/Geme<strong>in</strong>deverbandsversammlung die Bestimmung <strong>der</strong><br />

Bewerber <strong>und</strong> ihre Reihenfolge auf dem Wahlbereichsvorschlag empfehlend<br />

vorzubereiten.<br />

§ 4 (Geme<strong>in</strong>dewahl <strong>in</strong> kreisangehörigen Städten, Geme<strong>in</strong>den, Samtgeme<strong>in</strong>den<br />

sowie Stadtbezirken <strong>und</strong> Ortschaften)<br />

1. Die Bewerber <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> für die Räte werden durch e<strong>in</strong>e Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

aller wahlbe rechtigten Mitglie<strong>der</strong> des jeweiligen Wahlgebietes aufgestellt.<br />

2. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann <strong>der</strong> örtlich zuständige Landes- bzw.<br />

Bezirksvorstand <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>s begründeten Fällen die Bildung e<strong>in</strong>er Vertreterversammlung<br />

anordnen. Für diesen Fall s<strong>in</strong>d die Bestimmungen des § 3 Abs. 2-5<br />

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