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Satzungen und Verfahrensordnungen der CDU in Niedersachsen ...

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VerfahrenSordnungen<br />

Verfahrensordnung für die<br />

aufstellung <strong>der</strong> Bewerber <strong>der</strong> Cdu zur Wahl<br />

des nie<strong>der</strong>sächsischen Landtages<br />

(Verabschiedet auf dem Landesparteitag <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> <strong>in</strong> Nie<strong>der</strong>sachsen <strong>in</strong> Osnabrück<br />

am 28.03.1981; geän<strong>der</strong>t auf den Parteitagen am 03./04.05.1985, am<br />

19.08.2011.)<br />

In Ausführung des Nie<strong>der</strong>sächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils<br />

gültigen Fassung gilt für die Aufstellung des Listenwahlvorschlages <strong>der</strong><br />

<strong>CDU</strong> <strong>in</strong> Nie<strong>der</strong>sachsen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Direktkandidaten <strong>in</strong> den Landtagswahlkreisen<br />

folgende Verfahrensordnung, die Bestandteil <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> <strong>in</strong> Nie<strong>der</strong>sachsen<br />

ist:<br />

A. Landesliste<br />

§ 1 (Landesvertreterversammlung)<br />

1. Für das Verfahren zur Aufstellung <strong>der</strong> Landesliste für die Wahl zum Nie<strong>der</strong>sächsischen<br />

Landtag werden die Bestimmungen <strong>der</strong> Verfahrensordnung für<br />

die Aufstellung <strong>der</strong> Bewerber <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> zur Wahl des Deutschen B<strong>und</strong>estages<br />

entsprechend angewandt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass bei <strong>der</strong> Kandidatenaufstellung<br />

für die Landesliste zunächst die Kandidaten für die ersten 70 Plätze ohne<br />

Rücksicht auf ihre Reihenfolge gewählt werden <strong>und</strong> <strong>in</strong> weiteren Wahlgängen<br />

die Reihen folge <strong>der</strong> ersten 70 Bewerber ermittelt wird.<br />

2. Das gemäß § 18 Abs. 2 NLWG mögliche E<strong>in</strong>spruchsrecht gegen die Beschlüsse<br />

<strong>der</strong> Vertreter versammlung obliegt dem Vorstand <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> <strong>in</strong> Nie<strong>der</strong>sachsen.<br />

B. Benennung <strong>der</strong> Bewerber <strong>in</strong> den Wahlkreisen<br />

§ 2 (Urwahlpr<strong>in</strong>zip)<br />

1. Bewerber um e<strong>in</strong> Direktmandat im Nie<strong>der</strong>sächsischen Landtag werden von<br />

den wahlberechtig ten Mitglie<strong>der</strong>n im Wahlkreis <strong>in</strong> Urwahl gewählt.<br />

2. Der Landesvorstand <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> <strong>in</strong> Nie<strong>der</strong>sachsen kann auf begründeten Antrag<br />

<strong>der</strong> jeweils beteiligten Kreisvorstände beschließen, dass die Kandidaten-<br />

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