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Satzungen und Verfahrensordnungen der CDU in Niedersachsen ...

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LandeSVerBand hannoVer<br />

§ 11 (Parteiausschluss)<br />

1. E<strong>in</strong> Mitglied kann nur dann aus <strong>der</strong> Partei ausgeschlossen werden, wenn es<br />

vorsätzlich ge gen die Satzung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> erheblich gegen <strong>der</strong>en Gr<strong>und</strong>sätze<br />

o<strong>der</strong> Ordnung verstößt <strong>und</strong> ihr damit e<strong>in</strong>en schweren Schaden zufügt.<br />

2. Voraussetzung für den Ausschluss e<strong>in</strong>es Mitgliedes ist die Feststellung se<strong>in</strong>es<br />

parteischädi genden Verhaltens o<strong>der</strong> die beharrliche Missachtung se<strong>in</strong>er<br />

satzungsgemäßen Pflichten.<br />

3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich o<strong>der</strong> sachlich zuständigen<br />

Parteivor standes das nach <strong>der</strong> Parteigerichtsordnung zuständige<br />

Parteigericht. Für Ausschlussverfahren gegen Mitglie<strong>der</strong> des B<strong>und</strong>esvorstandes<br />

<strong>der</strong> Partei ist das für den Wohnsitz des Mitgliedes zu ständige Landesparteigericht<br />

<strong>in</strong> erster Instanz anzurufen. Die Entscheidungen <strong>der</strong> Parteigerichte<br />

<strong>in</strong> Ausschlussverfahren s<strong>in</strong>d schriftlich zu begründen.<br />

4. In dr<strong>in</strong>genden <strong>und</strong> schwerwiegenden Fällen, die sofortiges E<strong>in</strong>greifen erfor<strong>der</strong>n,<br />

kann <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esvorstand o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorstand des örtlich zuständigen<br />

Landes-, Kreis- <strong>und</strong> Stadt-/ Geme<strong>in</strong>deverbandes bzw. Samtgeme<strong>in</strong>deverbandes<br />

e<strong>in</strong> Mitglied von <strong>der</strong> Ausübung se<strong>in</strong>er Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung<br />

<strong>der</strong> zuständigen Parteigerichte ausschließen.<br />

5. Die Absätze 1 bis 4 gelten im Verhältnis zwischen den Organisationen <strong>und</strong><br />

ihren Mitglie<strong>der</strong>n entsprechend.<br />

§ 12 (Parteischädigendes Verhalten)<br />

Parteischädigend verhält sich <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e, wer<br />

1. zugleich e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en politischen Partei angehört,<br />

2. <strong>in</strong> Versammlungen politischer Gegner, <strong>in</strong> <strong>der</strong>en R<strong>und</strong>funksendungen,<br />

Fernsehsendungen o<strong>der</strong> Presseorganen gegen die erklärte Politik <strong>der</strong><br />

Union Stellung nimmt,<br />

3. als Kandidat <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Vertretungskörperschaft gewählt ist <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>CDU</strong>-Fraktion nicht beitritt o<strong>der</strong> aus ihr ausscheidet,<br />

4. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht o<strong>der</strong> an politische Gegner<br />

verrät,<br />

5. Vermögen, das <strong>der</strong> Partei gehört o<strong>der</strong> zur Verfügung steht, veruntreut.<br />

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