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Satzungen und Verfahrensordnungen der CDU in Niedersachsen ...

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Satzung<br />

ren beschlossen werden. An <strong>der</strong> schriftlichen Abstimmung müssen sich m<strong>in</strong>destens<br />

zwei Drittel <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> beteiligen.<br />

(6) Die <strong>CDU</strong> <strong>in</strong> Nie<strong>der</strong>sachsen wird gerichtlich <strong>und</strong> außergerichtlich durch den<br />

Landesvorsitzenden o<strong>der</strong> den Generalsekretär vertreten.<br />

(7) Der Landesgeschäftsführer ist zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die <strong>der</strong><br />

ihm zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich br<strong>in</strong>gt (§ 30 BGB).<br />

(8) Die Bestimmungen des § 34 Abs. 1, 5 <strong>und</strong> 6 sowie die §§ 35 bis 37 des B<strong>und</strong>esstatuts<br />

gelten entsprechend.<br />

(9) Der geschäftsführende Landesvorstand setzt sich zusammen aus:<br />

a) dem Vorsitzenden,<br />

b) den drei stellvertretenden Vorsitzenden,<br />

c) dem Generalsekretär,<br />

d) dem Landesschatzmeister,<br />

e) dem Landtagspräsidenten <strong>und</strong> dem M<strong>in</strong>isterpräsidenten, soweit sie<br />

<strong>der</strong> <strong>CDU</strong> angehören <strong>und</strong><br />

f) dem Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>CDU</strong>-Landtagsfraktion.<br />

(10) Der Landesgeschäftsführer nimmt mit beraten<strong>der</strong> Stimme an den Sitzungen<br />

des geschäftsführenden Landesvorstandes teil.<br />

§ 9 (Vere<strong>in</strong>igungen)<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>igungen sollen die §§ 38 <strong>und</strong> 39 des B<strong>und</strong>esstatuts Anwendung<br />

f<strong>in</strong>den.<br />

§ 10 (Verfahrensordnung)<br />

(1) Sofern nichts an<strong>der</strong>es <strong>in</strong> dieser Satzung geregelt ist, s<strong>in</strong>d bezüglich <strong>der</strong><br />

Verfahrensordnung die §§ 40 bis 44 des B<strong>und</strong>esstatuts (§ 43 Abs. 2 entsprechend)<br />

Bestandteil dieser Satzung.<br />

(2) Der Versand e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>ladung auf elektronischem Wege (E-Mail) zur E<strong>in</strong>berufung<br />

<strong>der</strong> Organe <strong>der</strong> Partei steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte<br />

Mitglied vorher schriftlich dar<strong>in</strong> e<strong>in</strong>gewilligt hat.<br />

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