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Satzungen und Verfahrensordnungen der CDU in Niedersachsen ...

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LandeSVerBand hannoVer<br />

F. Verfahrensordnung<br />

§ 31 (Beschlussfähigkeit)<br />

1. Die Organe des Landesverbandes s<strong>in</strong>d beschlussfähig, wenn sie m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>e Woche vorher schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung e<strong>in</strong>berufen<br />

worden s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> wenn m<strong>in</strong>des tens die Hälfte <strong>der</strong> stimmberechtigten<br />

Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist. Die Ladungsfrist beg<strong>in</strong>nt mit dem Datum des Poststempels.<br />

Der Kreisparteitag als Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>und</strong> die Hauptversammlungen<br />

<strong>der</strong> Stadt-, Geme<strong>in</strong>de- bzw. Samtgeme<strong>in</strong>deverbände <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ortsverbände<br />

s<strong>in</strong>d ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig.<br />

Stimmberechtigt s<strong>in</strong>d nur Mitglie<strong>der</strong>, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

2. Vor E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden<br />

festzu stellen.<br />

3. Bei Beschlussunfähigkeit hat <strong>der</strong> Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben<br />

<strong>und</strong> die Zeit <strong>und</strong> die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden;<br />

er ist dabei an Form <strong>und</strong> Frist für die E<strong>in</strong>berufung des Organs nicht geb<strong>und</strong>en.<br />

Die Sitzung ist dann <strong>in</strong> jedem Falle beschlussfähig; darauf ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>ladung<br />

zur ersten Versammlung h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

4. Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während <strong>der</strong> Sitzung bei e<strong>in</strong>er Abstimmung<br />

o<strong>der</strong> Wahl, so wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> nächsten Sitzungen erneut abgestimmt<br />

o<strong>der</strong> gewählt. Stimmenthaltungen <strong>und</strong> ungültige Stimmen zählen bei <strong>der</strong><br />

Feststellung <strong>der</strong> Beschlussfähigkeit mit.<br />

§ 32 (Erfor<strong>der</strong>liche Mehrheiten)<br />

1. Beschlüsse werden mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen gültigen Stimmen<br />

gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt e<strong>in</strong> Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen<br />

<strong>und</strong> ungültige Stimmen zählen für die Feststellung <strong>der</strong> Beschlussfähigkeit<br />

mit, jedoch nicht für die Ermittlung <strong>der</strong> Mehr heit.<br />

2. Für Satzungsän<strong>der</strong>ungen ist die absolute Mehrheit <strong>der</strong> stimmberechtigten<br />

Mitglie<strong>der</strong> erfor <strong>der</strong>lich. Für den Auflösungsbeschluss des Landesverbandes<br />

ist e<strong>in</strong>e Mehrheit von drei Vierteln <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Landesparteitages notwendig.<br />

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