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Satzungen und Verfahrensordnungen der CDU in Niedersachsen ...

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LandeSVerBand hannoVer<br />

§ 33 (Abstimmungsarten)<br />

1. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen o<strong>der</strong> durch hochgehobene<br />

Stimmkarte, es sei denn, dass e<strong>in</strong> Viertel <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> geheime<br />

Abstimmung verlangt o<strong>der</strong> die ge heime Abstimmung nach Gesetz o<strong>der</strong> Satzung<br />

erfolgen muss.<br />

2. Bei <strong>der</strong> Abstimmung darf jedes Mitglied erklären, dass es sich <strong>der</strong> Abstimmung<br />

enthält.<br />

§ 34 (Wahlperiode)<br />

Zu allen Organen <strong>und</strong> Gremien des Landesverbandes ist m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> jedem<br />

zweiten Kalen <strong>der</strong>jahr zu wählen. Die Amtszeit endet mit <strong>der</strong> Neuwahl.<br />

§ 35 (Beschlussbeurk<strong>und</strong>ung)<br />

Die Beschlüsse des Landesparteitages <strong>und</strong> des Landesvorstandes werden<br />

durch e<strong>in</strong>en vom Landesvorstand bestimmten Protokollführer beurk<strong>und</strong>et.<br />

G. Sonstige Bestimmungen<br />

§ 36 (Landesparteigericht)<br />

Für die Parteigerichtsbarkeit gelten § 14 des Parteiengesetzes <strong>und</strong> die Parteigerichtsordnung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung. Entsprechend § 4 <strong>der</strong> Parteigerichtsordnung<br />

werden für das Landesparteigericht drei ordentliche (e<strong>in</strong><br />

Vorsitzen<strong>der</strong> <strong>und</strong> zwei Beisitzer) <strong>und</strong> fünf stellvertre tende Mitglie<strong>der</strong> durch<br />

den Landesparteitag gewählt, <strong>und</strong> zwar auf vier Jahre. Der Vorsitzende <strong>und</strong><br />

e<strong>in</strong> Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.<br />

§ 37 (F<strong>in</strong>anzierung <strong>der</strong> Aufgaben des Landesverbandes)<br />

1. Die Ausgaben des Landesverbandes werden durch ordentliche <strong>und</strong> außerordentliche<br />

Bei träge gedeckt.<br />

2. Das Nähere regelt die F<strong>in</strong>anz- <strong>und</strong> Beitragsordnung.<br />

§ 38 (Buchführungspflicht, Rechnungsprüfung)<br />

1. Alle Verbände, die Geldmittel bewirtschaften, s<strong>in</strong>d zur ordnungsgemäßen<br />

Buchführung ver pflichtet.<br />

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