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Satzungen und Verfahrensordnungen der CDU in Niedersachsen ...

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LandeSVerBand hannoVer<br />

sammenhang mit öffentlichen Wahlen – ausgenommen bei Wahlen zu kommunalen<br />

Vertretungskörperschaften –, soweit gesetzlich nicht beson<strong>der</strong>e<br />

Formvorschriften zu beachten s<strong>in</strong>d.<br />

§ 26 (Haftung für Verb<strong>in</strong>dlichkeiten)<br />

1. Der Landesvorstand darf ke<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeiten e<strong>in</strong>gehen, durch welche<br />

die Mitglie<strong>der</strong> mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.<br />

2. Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen des Landesverbandes haften die<br />

Mitglie<strong>der</strong> gesamt schuldnerisch nur mit dem Vermögen des Gebietsverbandes.<br />

3. Im Innenverhältnis haftet <strong>der</strong> Landesverband für die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten e<strong>in</strong>es<br />

nachgeordneten Verbandes nur, wenn er dem die Verpflichtung begründeten<br />

Rechtsgeschäft zugestimmt hat.<br />

4. Der Landesvorstand kann treuhän<strong>der</strong>isch über das auf ihn übertragene<br />

Vermögen des Lan desverbandes verfügen <strong>und</strong> es <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e an beson<strong>der</strong>e<br />

Vermögensträger übertragen. Der Landesvorstand kann ferner alle dem<br />

Landesverband zustehenden immateriellen <strong>und</strong> materiel len Rechte auch im<br />

eigenen Namen gerichtlich <strong>und</strong> außergerichtlich geltend machen.<br />

§ 27 (Sitzungen des Vorstandes)<br />

1. Der Landesvorstand wird durch den Landesvorsitzenden unter Angabe <strong>der</strong><br />

Tagesordnung e<strong>in</strong>berufen.<br />

2. Auf Verlangen von e<strong>in</strong>em Drittel <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong> muss e<strong>in</strong>e Vorstandssitzung<br />

<strong>in</strong>ner halb von zehn Tagen stattf<strong>in</strong>den.<br />

§ 28 (Zuständigkeiten des Landesgeschäftsführers)<br />

1. Der Landesgeschäftsführer unterstützt den Landesvorsitzenden bei <strong>der</strong> Erfüllung<br />

se<strong>in</strong>er Auf gaben. Er führt im E<strong>in</strong>vernehmen mit ihm die Geschäfte des<br />

Landesverbandes; er leitet die Landesgeschäftsstelle.<br />

2. Dem Landesgeschäftsführer obliegt die Koord<strong>in</strong>ation <strong>der</strong> gesamten Parteiarbeit<br />

aller Ge bietsverbände, <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>igungen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>organisationen<br />

<strong>der</strong> Partei im Bereich des Landesverbandes.<br />

3. Er hat das Recht, an allen Versammlungen <strong>und</strong> Sitzungen <strong>der</strong> Organe aller<br />

Gebietsver bände, Vere<strong>in</strong>igungen <strong>und</strong> Son<strong>der</strong>organisationen teilzunehmen;<br />

er muss je<strong>der</strong>zeit gehört werden.<br />

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