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Technische Richtlinie TR-03127

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6.4 Informationsangebot für den Ausweisinhaber<br />

Dem Ausweisinhaber werden Informationen<br />

● zu den auf dem Chip gespeicherten Daten,<br />

● über die Funktionen des Ausweises,<br />

<strong>TR</strong>-<strong>03127</strong><br />

● über die Sorgfaltspflichten des Inhabers für den Umgang mit dem Personalausweis, wie sie<br />

sich z.B. aus dem Personalausweisgesetz und dem Signaturgesetz sowie den zugehörigen Verordnungen<br />

ergeben,<br />

● sowie über die Möglichkeiten zum Abschalten der eID-Funktion, PIN-Änderung usw.<br />

bereitgestellt, z.B. über Informationsmaterial bei Ausweisbeantragung oder über eine Hotline/Webseite.<br />

6.5 Verantwortung des Ausweisinhabers<br />

Der Ausweisinhaber muss - soweit dies für ihn möglich/zumutbar ist - einen Missbrauch seines Personalausweises<br />

einschließlich der eID- und der Signaturanwendung verhindern. Der Ausweisinhaber soll<br />

● den Ausweis möglichst nicht hinterlegen bzw. den Gewahrsam des Ausweises aufgeben, um<br />

das Sicherungsmittel „Besitz“ für die eID-Anwendung bzw. die Signaturanwendung zu wahren<br />

(vgl. § 1 (1) Satz 3 [PAuswG]);<br />

● den Ausweis bei Verlust umgehend über die Ausweisbehörde bzw. die Hotline sperren lassen<br />

(§ 27 (1) [PAuswG]);<br />

● die eID-PIN geheimhalten und bei Kompromittierung der eID-PIN die PIN unverzüglich ändern<br />

bzw. die eID-Anwendung abschalten lassen (§ 27 (2) [PAuswG]);<br />

● sowie geeignete Kartenleser und Software verwenden, um einen unberechtigten Zugriff auf<br />

die eID-PIN zu verhindern und um die korrekte Darstellung der Zugriffszertifikate sicherzustellen<br />

(§ 27 (3) [PAuswG]).<br />

Empfohlen wird die Verwendung von durch das BSI zertifizierten Kartenlesern nach [<strong>TR</strong>-03119] sowie<br />

von durch das BSI zertifizierter Software (Bürgerclient) nach [<strong>TR</strong>-03112].<br />

Die Regeln zum Umgang mit Ausweis und PIN, die der Ausweisinhaber bei der Benutzung bestimmter<br />

Kartenlesertypen und Softwarekomponenten berücksichtigen sollte, sowie geeignete zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen,<br />

werden dem Inhaber in geeigneter Weise dargelegt.<br />

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 31

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