Magazin 198511
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DFV und der AGBF gemeinsam eingesetzte<br />
Ad-hoc-Arbeitsgruppe "Technik"<br />
damit, auf dem Gebiet des Fahrzeugund<br />
Gerätewesens Voraussetzungen zu<br />
prüfen, die zu einer Optimierung bei der<br />
Einsatzabwicklung führen. Dieser Ausschuß<br />
hat zwischenzeitlich "technische"<br />
Konzeptionen erarbeitet, die in nächster<br />
Zeit in den verschiedenen Gremien des<br />
Deutschen Feuerwehrverbandes und<br />
der AGBF eingehend zu beraten sind.<br />
Um allen Befürchtungen bzw. Hoffnungen<br />
rechtzeitig vorzubeugen, hat der<br />
DFV wiederkehrend darauf hingewiesen,<br />
daß mit einer auf .fachmännischen<br />
Überlegungen " beruhenden Konzeption<br />
noch lange nicht neue Fahrzeuggenerationen<br />
gebaut oder gar eingeführt sind.<br />
Auch stehen bewährte Organisationsformen<br />
nicht zur Disposition . Zu Beginn<br />
des Jahres 1985 hat der Vorstand des<br />
DFV zum Zeitpunkt der Vorarbeiten konzeptionelle<br />
Überlegungen angestellt und<br />
dem Ad-hoc-Arbeitskreis Hinweise gegeben,<br />
die dieser bei seinen technischen<br />
Überlegungen mit prüfen sollte :<br />
- Wie sind die einsatztaktischen und<br />
wirtschaftlichen Vorteile einer neuen<br />
Konzeption gegenüber vergleichbaren<br />
genormten Feuerwehrfahrzeugen;<br />
- Berücksichtigung der Strukturen in<br />
den Flächen- und Stadtstaaten der Bundesrepublik,<br />
unter besonderer Beachtung<br />
der Einheiten kleiner Ortsteile;<br />
- Berücksichtigung angemessener Gewichts-<br />
und Raumreserven, um individuell<br />
notwendige örtliche Gegebenheiten<br />
berücksichtigen zu können und<br />
- die kleinste Fahrzeugkonzeption muß<br />
zur Aufnahme einer feuerwehrtechnisehen<br />
Beladung für eine Gruppe geeignet<br />
sein und darf hinsichtlich der künftigen<br />
Führerscheingrenze das Gesamtgewicht<br />
von 3,5 t nicht überschreiten.<br />
Die gesamten konzeptionellen Überlegungen<br />
und der Abschlußbericht des<br />
Ausschusses sind noch nicht so weit<br />
abgeschlossen, daß bereits an dieser<br />
Stelle zu Einzelheiten weitere Ausführungen<br />
gemacht werden können.<br />
Vorsorgeuntersuchungen<br />
In gewissen Abständen werden von den<br />
Unfallversicherungen wiederkehrend<br />
Überlegungen angestellt, sämtliche Aktiven<br />
der Freiwilligen Feuerwehren nach<br />
den arbeitsmedizinischen Grundsätzen<br />
G 26 zu untersuchen, wenn sie im Einsatz<br />
Filtergeräte tragen . Das Präsidium<br />
des DFV bekräftigte erneut seine früheren<br />
Beschlüsse, daß eine generelle Untersuchung<br />
von Filtergeräte-Trägern im<br />
Bereich der Freiwilligen Feuerwehren<br />
unnötig und deshalb abzulehnen ist.<br />
Es wurde beschlossen:<br />
1. Der DFV bekräftigt seine Auffassung,<br />
daß eine ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung<br />
für freiwillige Aktive der Feuerwehren<br />
nur in Zweifelsfällen notwendig<br />
ist.<br />
2. Erfordert ein Einsatz Atemschutz, so<br />
ist in der Regel umluftunabhängiger<br />
Atemschutz zu tragen . Eine Untersuchung<br />
nach G 26, Gruppe 3, ist notwendig.<br />
3. Bei kurzzeitigen Einsätzen mit Filtergeräten<br />
ist eine Untersuchung nach<br />
G 26, Gruppe 2, nicht notwendig.<br />
UVV "Feuerwehren"<br />
Die Beratungen zur von der BAGUV geplanten<br />
Novellierung der UW " Feuerwehren<br />
" nahmen in den beiden letzten<br />
Jahren im Verband nennenswerte Zeiten<br />
in Anspruch . Die verschiedenen vom<br />
BAGUV vorgelegten Entwürfe fanden<br />
letztlich nicht die Zustimmung der Mitgliedsverbände<br />
des DFV, so daß das<br />
Präsidium am 26 .127. April 1985 einstimmig<br />
beschloß:<br />
"Nach wie vor ist es für die Feuerwehren<br />
unverzichtbar, daß die Ausnahmeregelung<br />
gemäß § 1 Abs. 2 (Text : Zur Rettung<br />
von Menschenleben kann von den<br />
Bestimmungen der UW abgewichen<br />
werden .) der derzeitigen UWauch<br />
künftig unverändert gültig ist. Das Präsidium<br />
schließt sich der im Schreiben des<br />
Unterausschusses ,Feuerwehrangelegenheiten'<br />
des AK V der Arbeitsgemeinschaft<br />
der Innenministerien der Bundesländer<br />
vom 24. 4. 1985 vertretenen Auffassung<br />
an, daß die Grundsatzfrage einer<br />
Novellierung der Unfallverhütungsvorschrift<br />
,Feuerwehren' generell geprüft<br />
werden muß. Darüber hinaus hält es das<br />
Präsidium für erforderlich, daß, sofern<br />
die Notwendigkeit einer Novellierung zu<br />
bejahen ist, zu jeder neuen Vorschrift im<br />
einzelnen die Notwendigkeit dargelegt<br />
wird ."<br />
Es sind dringend Überlegungen anzustellen,<br />
wie das für die Feuerwehren<br />
derzeit insgesamt gültige Regelwerk<br />
(außer UW) auf ein vernünftiges Maß<br />
reduziert werden kann . Der DFV hofft<br />
auf eine Regelung, die letztlich für die<br />
Versicherungsträger und die Feuerwehrangehörigen<br />
sowie Gemeinden vertretbar<br />
ist.<br />
Personenbeförderungsgesetz<br />
Eine für den Rettungsdienst und Krankentransport<br />
wichtige Veränderung ist<br />
mit der vom Bundesrat einstimmig beantragten<br />
Novelle zum Personenbeförderungsgesetz<br />
geplant. Die Bundesregierung<br />
stimmte in ihrer Stellungnahme<br />
zwar der Neuregelung des Verkehrs mit<br />
Krankenkraftwagen zu, lehnte jedoch<br />
den hierbei wichtigsten Punkt des Bundesratsentwurfes<br />
ab, der die bisher fehlende<br />
Objektive Zulassungsregelung<br />
beinhaltet und fordert. Die derzeitige<br />
Rechtslage ist so, daß der Gelegenheitsverkehr<br />
mit Mietwagen zum Zwekke<br />
der Krankenbeförderung genehmigungspflichtlg<br />
isi, wobei die zu erfüllenden<br />
Voraussetzungen im Personenbeförderungsgesetz<br />
festgelegt sind. Hierzu<br />
gehört jedoch nicht als Zulassungsvoraussetzung,<br />
daß überhaupt ein Bedarf<br />
bestehen muß. Im Gegensatz zur Taxenkonzession<br />
gibt es derzeit beim<br />
Krankentransport keinerlei zahlenmäßige<br />
Beschränkungen oder Bedarfsprüfungen.<br />
Der Gesetzesantrag des Bundesrates<br />
hat im Juni 1985 den Bundestag in<br />
1. Lesung passiert. Es bleibt abzuwarten,<br />
wie sich das weitere Beratungsverfahren<br />
und die politische Meinungsbildung<br />
entwickeln.<br />
Der Deutsche Feuerwehrverband unterstützt<br />
uneingeschränkt den Gesetzesantrag<br />
des Bundesrates und hat wiederholt<br />
darauf hingewiesen, daß bei einer Ablehnung<br />
durch den Bundestag befürchtet<br />
werden muß, daß es bei der künftigen<br />
Sicherstellung des Rettungsdienstes<br />
und Krankentransports in der Bundesrepublik,<br />
an der die Feuerwehren mit<br />
rund 30 % maßgeblichen Anteil haben,<br />
zu schwerwiegenden und irreparablen<br />
Schäden kommt. Durch die Gesetzesinitiative<br />
des Bundesrates werden für alle<br />
am Rettungsdienst beteiligten Organisationen<br />
einschließlich der privaten Anbieter<br />
gleiche und angemessene Zulassungsvoraussetzungen<br />
geschaffen; im<br />
Sinne qualitativer, ausstattungs- und<br />
ausbildungs mäßiger Anforderungen sowie<br />
in Hinsicht auf eine Betriebs- und<br />
Beförderungspflicht.<br />
Rettungssanitäter.Gesetz<br />
Seit Jahren wird von Gewerkschaftsseite<br />
die Schaffung eines Gesetzes über den<br />
Beruf des Rettungssanitäters gefordert.<br />
Der Bund-/ Länderausschuß . Rettungswesen"<br />
(beim Bundesministerium für<br />
Verkehr) richtete vor Jahren eine Arbeitsgruppe<br />
mit dem Ziel ein, bestehende<br />
Vorschläge für ein Gesetz über den<br />
Beruf des Rettungssanitäters zu prüfen<br />
und gegebenenfalls alternative Vorstellungen<br />
zu entwickeln. Diese Arbeitsgruppe<br />
legte Mitte 1985 ein Modell zur<br />
Ausbildung und Qualifikat ion des im<br />
Rettungsdienst tätigen nichtärztlichen<br />
Personals vor, dem der Bund-/ Länderausschuß<br />
" Rettungswesen" nach einigen<br />
weiteren Korrekturen Ende Mai<br />
1985 zustimmte. Der Deutsche Feuerwehrverband<br />
sieht reelle Möglichkeiten<br />
- trotz der schwierigen Einbindung<br />
des Feuerwehrpersonals - , daß dieses<br />
ZS-MAGAZIN 11 - 12/85 65