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Magazin 198511

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DFV und der AGBF gemeinsam eingesetzte<br />

Ad-hoc-Arbeitsgruppe "Technik"<br />

damit, auf dem Gebiet des Fahrzeugund<br />

Gerätewesens Voraussetzungen zu<br />

prüfen, die zu einer Optimierung bei der<br />

Einsatzabwicklung führen. Dieser Ausschuß<br />

hat zwischenzeitlich "technische"<br />

Konzeptionen erarbeitet, die in nächster<br />

Zeit in den verschiedenen Gremien des<br />

Deutschen Feuerwehrverbandes und<br />

der AGBF eingehend zu beraten sind.<br />

Um allen Befürchtungen bzw. Hoffnungen<br />

rechtzeitig vorzubeugen, hat der<br />

DFV wiederkehrend darauf hingewiesen,<br />

daß mit einer auf .fachmännischen<br />

Überlegungen " beruhenden Konzeption<br />

noch lange nicht neue Fahrzeuggenerationen<br />

gebaut oder gar eingeführt sind.<br />

Auch stehen bewährte Organisationsformen<br />

nicht zur Disposition . Zu Beginn<br />

des Jahres 1985 hat der Vorstand des<br />

DFV zum Zeitpunkt der Vorarbeiten konzeptionelle<br />

Überlegungen angestellt und<br />

dem Ad-hoc-Arbeitskreis Hinweise gegeben,<br />

die dieser bei seinen technischen<br />

Überlegungen mit prüfen sollte :<br />

- Wie sind die einsatztaktischen und<br />

wirtschaftlichen Vorteile einer neuen<br />

Konzeption gegenüber vergleichbaren<br />

genormten Feuerwehrfahrzeugen;<br />

- Berücksichtigung der Strukturen in<br />

den Flächen- und Stadtstaaten der Bundesrepublik,<br />

unter besonderer Beachtung<br />

der Einheiten kleiner Ortsteile;<br />

- Berücksichtigung angemessener Gewichts-<br />

und Raumreserven, um individuell<br />

notwendige örtliche Gegebenheiten<br />

berücksichtigen zu können und<br />

- die kleinste Fahrzeugkonzeption muß<br />

zur Aufnahme einer feuerwehrtechnisehen<br />

Beladung für eine Gruppe geeignet<br />

sein und darf hinsichtlich der künftigen<br />

Führerscheingrenze das Gesamtgewicht<br />

von 3,5 t nicht überschreiten.<br />

Die gesamten konzeptionellen Überlegungen<br />

und der Abschlußbericht des<br />

Ausschusses sind noch nicht so weit<br />

abgeschlossen, daß bereits an dieser<br />

Stelle zu Einzelheiten weitere Ausführungen<br />

gemacht werden können.<br />

Vorsorgeuntersuchungen<br />

In gewissen Abständen werden von den<br />

Unfallversicherungen wiederkehrend<br />

Überlegungen angestellt, sämtliche Aktiven<br />

der Freiwilligen Feuerwehren nach<br />

den arbeitsmedizinischen Grundsätzen<br />

G 26 zu untersuchen, wenn sie im Einsatz<br />

Filtergeräte tragen . Das Präsidium<br />

des DFV bekräftigte erneut seine früheren<br />

Beschlüsse, daß eine generelle Untersuchung<br />

von Filtergeräte-Trägern im<br />

Bereich der Freiwilligen Feuerwehren<br />

unnötig und deshalb abzulehnen ist.<br />

Es wurde beschlossen:<br />

1. Der DFV bekräftigt seine Auffassung,<br />

daß eine ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung<br />

für freiwillige Aktive der Feuerwehren<br />

nur in Zweifelsfällen notwendig<br />

ist.<br />

2. Erfordert ein Einsatz Atemschutz, so<br />

ist in der Regel umluftunabhängiger<br />

Atemschutz zu tragen . Eine Untersuchung<br />

nach G 26, Gruppe 3, ist notwendig.<br />

3. Bei kurzzeitigen Einsätzen mit Filtergeräten<br />

ist eine Untersuchung nach<br />

G 26, Gruppe 2, nicht notwendig.<br />

UVV "Feuerwehren"<br />

Die Beratungen zur von der BAGUV geplanten<br />

Novellierung der UW " Feuerwehren<br />

" nahmen in den beiden letzten<br />

Jahren im Verband nennenswerte Zeiten<br />

in Anspruch . Die verschiedenen vom<br />

BAGUV vorgelegten Entwürfe fanden<br />

letztlich nicht die Zustimmung der Mitgliedsverbände<br />

des DFV, so daß das<br />

Präsidium am 26 .127. April 1985 einstimmig<br />

beschloß:<br />

"Nach wie vor ist es für die Feuerwehren<br />

unverzichtbar, daß die Ausnahmeregelung<br />

gemäß § 1 Abs. 2 (Text : Zur Rettung<br />

von Menschenleben kann von den<br />

Bestimmungen der UW abgewichen<br />

werden .) der derzeitigen UWauch<br />

künftig unverändert gültig ist. Das Präsidium<br />

schließt sich der im Schreiben des<br />

Unterausschusses ,Feuerwehrangelegenheiten'<br />

des AK V der Arbeitsgemeinschaft<br />

der Innenministerien der Bundesländer<br />

vom 24. 4. 1985 vertretenen Auffassung<br />

an, daß die Grundsatzfrage einer<br />

Novellierung der Unfallverhütungsvorschrift<br />

,Feuerwehren' generell geprüft<br />

werden muß. Darüber hinaus hält es das<br />

Präsidium für erforderlich, daß, sofern<br />

die Notwendigkeit einer Novellierung zu<br />

bejahen ist, zu jeder neuen Vorschrift im<br />

einzelnen die Notwendigkeit dargelegt<br />

wird ."<br />

Es sind dringend Überlegungen anzustellen,<br />

wie das für die Feuerwehren<br />

derzeit insgesamt gültige Regelwerk<br />

(außer UW) auf ein vernünftiges Maß<br />

reduziert werden kann . Der DFV hofft<br />

auf eine Regelung, die letztlich für die<br />

Versicherungsträger und die Feuerwehrangehörigen<br />

sowie Gemeinden vertretbar<br />

ist.<br />

Personenbeförderungsgesetz<br />

Eine für den Rettungsdienst und Krankentransport<br />

wichtige Veränderung ist<br />

mit der vom Bundesrat einstimmig beantragten<br />

Novelle zum Personenbeförderungsgesetz<br />

geplant. Die Bundesregierung<br />

stimmte in ihrer Stellungnahme<br />

zwar der Neuregelung des Verkehrs mit<br />

Krankenkraftwagen zu, lehnte jedoch<br />

den hierbei wichtigsten Punkt des Bundesratsentwurfes<br />

ab, der die bisher fehlende<br />

Objektive Zulassungsregelung<br />

beinhaltet und fordert. Die derzeitige<br />

Rechtslage ist so, daß der Gelegenheitsverkehr<br />

mit Mietwagen zum Zwekke<br />

der Krankenbeförderung genehmigungspflichtlg<br />

isi, wobei die zu erfüllenden<br />

Voraussetzungen im Personenbeförderungsgesetz<br />

festgelegt sind. Hierzu<br />

gehört jedoch nicht als Zulassungsvoraussetzung,<br />

daß überhaupt ein Bedarf<br />

bestehen muß. Im Gegensatz zur Taxenkonzession<br />

gibt es derzeit beim<br />

Krankentransport keinerlei zahlenmäßige<br />

Beschränkungen oder Bedarfsprüfungen.<br />

Der Gesetzesantrag des Bundesrates<br />

hat im Juni 1985 den Bundestag in<br />

1. Lesung passiert. Es bleibt abzuwarten,<br />

wie sich das weitere Beratungsverfahren<br />

und die politische Meinungsbildung<br />

entwickeln.<br />

Der Deutsche Feuerwehrverband unterstützt<br />

uneingeschränkt den Gesetzesantrag<br />

des Bundesrates und hat wiederholt<br />

darauf hingewiesen, daß bei einer Ablehnung<br />

durch den Bundestag befürchtet<br />

werden muß, daß es bei der künftigen<br />

Sicherstellung des Rettungsdienstes<br />

und Krankentransports in der Bundesrepublik,<br />

an der die Feuerwehren mit<br />

rund 30 % maßgeblichen Anteil haben,<br />

zu schwerwiegenden und irreparablen<br />

Schäden kommt. Durch die Gesetzesinitiative<br />

des Bundesrates werden für alle<br />

am Rettungsdienst beteiligten Organisationen<br />

einschließlich der privaten Anbieter<br />

gleiche und angemessene Zulassungsvoraussetzungen<br />

geschaffen; im<br />

Sinne qualitativer, ausstattungs- und<br />

ausbildungs mäßiger Anforderungen sowie<br />

in Hinsicht auf eine Betriebs- und<br />

Beförderungspflicht.<br />

Rettungssanitäter.Gesetz<br />

Seit Jahren wird von Gewerkschaftsseite<br />

die Schaffung eines Gesetzes über den<br />

Beruf des Rettungssanitäters gefordert.<br />

Der Bund-/ Länderausschuß . Rettungswesen"<br />

(beim Bundesministerium für<br />

Verkehr) richtete vor Jahren eine Arbeitsgruppe<br />

mit dem Ziel ein, bestehende<br />

Vorschläge für ein Gesetz über den<br />

Beruf des Rettungssanitäters zu prüfen<br />

und gegebenenfalls alternative Vorstellungen<br />

zu entwickeln. Diese Arbeitsgruppe<br />

legte Mitte 1985 ein Modell zur<br />

Ausbildung und Qualifikat ion des im<br />

Rettungsdienst tätigen nichtärztlichen<br />

Personals vor, dem der Bund-/ Länderausschuß<br />

" Rettungswesen" nach einigen<br />

weiteren Korrekturen Ende Mai<br />

1985 zustimmte. Der Deutsche Feuerwehrverband<br />

sieht reelle Möglichkeiten<br />

- trotz der schwierigen Einbindung<br />

des Feuerwehrpersonals - , daß dieses<br />

ZS-MAGAZIN 11 - 12/85 65

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