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Pflichten des öffentlich bestellten<br />
und vereidigten Bausachverständigen<br />
von Dr. Harald Volze<br />
Im Rahmen der Durchführung einer<br />
Baumaßnahme ergeben sich häufig Meinungsverschiedenheiten<br />
zur Ausführung<br />
der Arbeiten. Häufig geht es um Mängel,<br />
die im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung<br />
verhandelt werden. Dazu<br />
bedarf es dann der Bausachverständigen.<br />
In der Regel handelt es sich um öffentlich<br />
bestellte und vereidigte Sachverständige,<br />
die als Gehilfen des Gerichts hinzugezogen<br />
werden. Sie haben dabei vielfältige<br />
Pflichten zu beachten, die in den<br />
Sachverständigenordnungen und der Zivilprozessordnung<br />
festgeschrieben sind.<br />
Einige wesentliche Pflichten sollen nachfolgend<br />
besprochen werden:<br />
1. Unabhängig, weisungsfrei,<br />
unparteiisch<br />
Bei der Erbringung seiner Leistung darf<br />
sich der Sachverständige keiner Einflussnahme<br />
aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit<br />
und die Glaubwürdigkeit<br />
seiner Aussage gefährden könnte (Unabhängigkeit).<br />
Die wird durch den von ihm<br />
geleisteten Eid (§ 410 ZPO und § 79<br />
StPO) bekräftigt.<br />
Der Sachverständige soll seine Begutachtung<br />
unbeeinflusst und unabhängig<br />
von Interessen jeglicher Art durchführen.<br />
Nur so ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussage<br />
gewährleistet.<br />
Insbesondere darf er nicht zugunsten<br />
seines Auftragsgebers das Ergebnis des<br />
Gutachtens manipulieren. In einem solchen<br />
Fall würde sich der Sachver ständige<br />
der Beihilfe des Betruges strafbar machen,<br />
unabhängig von seiner Haftung für den<br />
entstandenen Schaden.<br />
Weiterhin darf der Sachverständige<br />
auch keine Verpflichtungen eingehen, die<br />
geeignet sind, seine tatsächlichen Feststellungen<br />
und Beurteilungen zu verfälschen<br />
(Weisungsfreiheit). Der Sachverständige<br />
soll dementsprechend in keinem Abhängigkeitsverhältnis<br />
stehen, dass das Ergebnis<br />
seiner Untersuchungen beeinflussen<br />
kann. Als Abhängig-keitsverhältnis wird z.<br />
B. die Beziehung des Arbeitnehmers zu<br />
seinem Arbeitgeber gesehen. Ein Sachverständiger,<br />
der einen Schaden bei seinem<br />
Arbeitgeber begutachten soll, wäre<br />
diesem gegenüber weisungsgebunden<br />
und aufgrund dessen der anderen Partei<br />
gegenüber möglicherweise nicht neutral.<br />
Es entspricht ständiger Rechtsprechung,<br />
dass die Besorgnis der Befangenheit gegenüber<br />
Arbeitnehmern einer Partei in der<br />
Regel berechtigt ist.<br />
Der Sachverständige hat sein Gutachten<br />
weiterhin so zu erstellen, dass keine der<br />
Parteien Zweifel an seiner Unparteilichkeit<br />
hat. Anderenfalls hat jede Partei das Recht,<br />
den Sachverständigen wegen Zweifel an<br />
seiner Unparteilichkeit abzulehnen. Dies<br />
kann zur Folge haben, dass der Sachverständige<br />
seinen Vergütungsanspruch verliert,<br />
weil sein Gutachten nicht verwertbar<br />
ist. Der Sachverständige muss also vor Annahme<br />
eines Gutachtenauftrages persönliche<br />
und berufliche Bindungen zu den Parteien<br />
eines ge richtlichen Verfahrens anzeigen.<br />
Dies sollte auch bei privaten Aufträgen<br />
der Fall sein.<br />
2. Überprüfung des eigenen<br />
Fachgebietes<br />
Unmittelbar nach Beauftragung hat<br />
der Sachverständige zu überprüfen, ob<br />
der Gutachtenauftrag in sein Fachgebiet<br />
fällt, für das er bestellt ist (§ 407a I 1<br />
ZPO). Sollte dies nicht der Fall sein, muss<br />
er dies sofort anzeigen.<br />
Der öffentlich bestellte und vereidigte<br />
Sachverständige ist verpflichtet, für<br />
Gericht und Verwaltungsbehörden Gutachten<br />
zu erstellen, soweit der Auftrag in<br />
seine Fachkompetenz fällt.<br />
3. Überprüfung der entstehenden<br />
Kosten<br />
Der Sachverständige muss prüfen, ob<br />
der eingezahlte Kostenvorschuss<br />
ausreicht. Ist das nicht der Fall und ist abzusehen,<br />
dass die Sachverständigenvergütung<br />
den bislang eingezahlten Kostenvorschuss<br />
erheblich übersteigt, muss der<br />
Sachverständige dies dem Gericht mitteilen<br />
(§ 407a II 2 ZPO). Es kann sich eine<br />
Kostensteigerung z. B. dann ergeben,<br />
wenn sich die Begutachtung als komplizierter<br />
und zeitaufwändiger erweist, als<br />
der Sachverständige zunächst angenommen<br />
hat. Hierüber muss das Gericht und<br />
die Parteien informiert werden. Wann eine<br />
Kostensteigerung als „erheblich“ angesehen<br />
wird, wird von der Rechtsprechung<br />
unterschiedlich bewertet (zum Streitstand<br />
Bleutge in „Der Sachverständige“ 2007,<br />
S. 59). So bewegen sich die ausgeurteilten<br />
Toleranzen üblicherweise in der Praxis bei<br />
circa 20 % bis 25 %.<br />
Auch wenn der Sachverständige feststellt,<br />
dass durch die Gutachtener stellung<br />
Kosten entstehen, die in einem offenkundigen<br />
Missverhältnis zum Streitwert<br />
stehen, ist der Sachverständige auch hier<br />
verpflichtet, das Gericht und die Parteien<br />
darauf hinzuweisen (siehe Zimmermann<br />
in „Der Sachverständige“ 2006, S. 304<br />
(307)). Das ist immer dann der Fall, wenn<br />
Recht<br />
die Gutachterkosten den eigentlichen<br />
Streitwert weit übersteigen.<br />
Unterlässt es der Sachverständige die<br />
Kostensteigerung anzuzeigen, dann hat er<br />
nach Auffassung der Rechtsprechung seinen<br />
Auftrag überschritten und kann insoweit<br />
keine Vergütung verlangen (OLG<br />
Frankfurt am Main mit Beschluss vom<br />
21.08.1981 – 20 W 472/81 und OLG<br />
Hamburg Juristisches Büro 1977, S. 1750<br />
und OLG München in Rechtspfleger<br />
1979, S. 158).<br />
4. Persönliche Aufgabenerfüllung und<br />
persönliche Gutachtenerstattung<br />
Grundsätzlich muss der Sachverständige<br />
sein Gutachten eigenverantwortlich<br />
erstellen und für das Gutachten auf grund<br />
seiner eigenen Urteilsbildung die Verantwortung<br />
übernehmen (OLG Frankfurt am<br />
Main, Beschluss vom 21.08.1981 zum Az.<br />
20 W 472/81). Dies kann er dann nicht,<br />
wenn die vollständige Begutachtung durch<br />
einen Dritten vorgenommen wird. Dementsprechend<br />
hat der Sachverständige die<br />
Verpflichtung, diejenigen Gegenstände,<br />
die im Rahmen der Sachverständigentätigkeit<br />
zu begutachten sind, per-sönlich in<br />
Augenschein zu nehmen. Allein so ist gewährleistet,<br />
dass der Sachverständige im<br />
Falle von Nachfragen auch ergänzen und<br />
erläutern kann. Rügt eine der Parteien zu<br />
Recht einen solchen Verstoß des Sachverständigen<br />
ist das Gutachten nicht verwertbar.<br />
5. Überwachung und Kenntlichmachung<br />
der Mitarbeit der Hilfskräfte<br />
Gemäß den Sachverständigenordnungen<br />
der Bestellungsorgane ist derjenige<br />
eine Hilfskraft, der den Sachverständigen<br />
bei der Erbringung seiner Leistung nach<br />
Weisung unterstützt.<br />
Hierunter fallen Leistungen, die keine<br />
fachliche Ausfüllung von Erfahrungs sätzen,<br />
Beurteilungsspielräumen oder Ermessensentscheidungen<br />
erfordern. Vielmehr ist mit<br />
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