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60 Jahre - BDB direkt

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Recht<br />

der Tätigkeit der Hilfskräfte gemeint eine<br />

untergeordnete Tätigkeit wie z. B. die Auflistung<br />

oder Dokumentation von Daten. Die<br />

Hilfskraft darf die eigentliche Arbeit des<br />

Sachverständigen vorbereiten und unterstützen.<br />

Sie darf nicht ihre Arbeit an die<br />

Stelle des Sachverständigen setzen.<br />

6. Kennzeichnung einer<br />

gemeinschaftlichen Leistung<br />

Erstellen mehrere Sachverständige ein<br />

Gutachten gemeinschaftlich, so muss<br />

auch dies ausdrücklich kenntlich gemacht<br />

werden. Es muss zweifelsfrei zu erkennen<br />

sein, welcher Sachverständige für welche<br />

Teile verantwortlich ist. Leistungen in<br />

schriftlicher oder elektro nischer Form<br />

müssen von allen Beteiligten unterschrieben<br />

bzw. elektronisch kenntlich gemacht<br />

werden.<br />

Im Übrigen ist eine solche ge -<br />

meinsame Erstellung eines Sachverständigengutachtens<br />

nur dann zulässig, wenn<br />

dies mit dem Auftraggeber abgesprochen<br />

wurde.<br />

7. Gewissenhaftigkeit<br />

Der Sachverständige hat das Gutachten<br />

unter Berücksichtigung des aktuellen<br />

Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung<br />

sorgfältig und nach bestem Wissen<br />

und Gewissen zu erstellen. Hierzu gehört,<br />

dass der Sachverständige die tatsächlichen<br />

Grundlagen seiner fachlichen<br />

Beurteilungen sorgfältig ermitteln muss,<br />

wie es in den Sachver-ständigenordnungen<br />

vorgesehen ist.<br />

8. Nachvollziehbare Begründungen<br />

Der Sachverständige muss die Ergebnisse<br />

seines Gutachtens nachvollziehbar<br />

12<br />

begründen. Er muss daran denken, dass<br />

sich das Gutachten an einen Leser richtet,<br />

der mit der Materie fachlich nicht vertraut<br />

ist. Das Gutachten muss somit gut lesbar<br />

und nachvollziehbar begründet sein.<br />

9. Einhaltung von Fristen<br />

Der Sachverständige muss prüfen, ob<br />

der Auftrag innerhalb der gesetzten oder<br />

vereinbarten Frist oder in angemessener<br />

Zeit durchgeführt werden kann. Ist das<br />

nicht möglich, muss der Sachverständige<br />

dies dem Auftraggeber mitteilen.<br />

10. Bezeichnung als „öffentlich bestellter<br />

und vereidigter Sachverständiger“<br />

Der Sachverständige hat bei der Erstattung<br />

von Gutachten und anderen Sachverständigenleistungen<br />

in schriftlicher<br />

Form auf seinem Briefbogen kenntlich zu<br />

machen, für welches Sachgebiet er öffentlich<br />

bestellt und vereidigt ist und er diese<br />

Bezeichnung verwenden darf.<br />

Der öffentlich bestellte und vereidigte<br />

Sachverständige ist also verpflichtet, Gutachten,<br />

die er innerhalb seines Sachgebiets<br />

erstellt, mit einem Rundstempel zu<br />

versehen. Dies ist auch dann zulässig,<br />

wenn das Gutachten unter Mithilfe von<br />

Hilfskräften zustande gekommen ist und<br />

dies gekennzeichnet wurde (LG Koblenz in<br />

„Der Sachverständige“ 2007, S. 36).<br />

11. Schweigepflicht<br />

Gem. § 203 II Nr. 5 StGB und § 353 d<br />

Nr. 2 StGB ist der Sachverständige verpflichtet,<br />

über Kenntnisse, die er bei seiner<br />

Tätigkeit erlangt hat, Verschwiegenheit zu<br />

bewahren. Diese Kenntnis darf er nicht an<br />

unbefugte Dritte weitergeben. Hierunter<br />

fallen auch Kenntnisse die er aufgrund eines<br />

Ortstermins erlangt hat.<br />

Allerdings kann der Auftraggeber den<br />

Sachverständigen von dieser Pflicht ganz<br />

oder teilweise befreien. Eine Befreiung ist<br />

auch darin zu sehen, dass der Auftraggeber<br />

selbst das Gutachten weitergibt. Die<br />

Schweigepflicht besteht aber nicht uneingeschränkt.<br />

Das ist immer dann der Fall,<br />

wenn eigene berechtigte Interessen des<br />

Sachverständigen der Schweigepflicht entgegenstehen,<br />

z. B. in einem Honorarprozess<br />

oder wenn die Staats-anwaltschaft<br />

ermittelt (Bock in Bayerlein, Praxishandbuch<br />

für das Sachverständigenrecht, § 3<br />

Rdnr. 29).<br />

12. Offenlegung der benutzten Unterlagen<br />

Grundsätzlich hat der Sachverständige<br />

alle Unterlagen, die er benutzt, offen zu<br />

legen (OLG Saarbrücken, „Der Sachverständige“<br />

2007, S. 28).<br />

Daraus folgt, dass der Sachverständige<br />

keine vertraulichen Angaben in seinem<br />

Gutachten benutzen darf, die einer objektiven<br />

Nachprüfung entzogen sind. Der<br />

Sachverständige darf auch keine einseitig<br />

ihm von einer Partei zugängig gemachten<br />

Informationen in sein Gutachten aufnehmen,<br />

ohne dies kenntlich zu machen.<br />

Der Sachverständige hat in seinem<br />

Gutachten nur Tatsachen zu Grunde zu legen,<br />

die für jeden nachvollziehbar sind.<br />

13. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht<br />

Jede Aufzeichnung über eine bei dem<br />

Sachverständigen angeforderte Leistung<br />

muss mindestens zehn <strong>Jahre</strong> aufbewahrt<br />

werden.<br />

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