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Vorlage Diplomarbeit Holger - Fachbereich Betriebswirtschaft der ...

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14<br />

2.3 Ausnahmen von <strong>der</strong> Patentfähigkeit<br />

Nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1-3 PatG werden für wissenschaftliche Entdeckungen, Regeln<br />

und Verfahren für gedankliche Aktivitäten sowie Heilverfahren keine Patentrechte<br />

erteilt. 43 Sie stellen keine technische Lösung dar und sind daher nicht als<br />

Erfindungen anzusehen (Regel 2 PatGAusfO). Allgemein sind Erfindungen, die gegen<br />

staatliche Gesetze o<strong>der</strong> die gesellschaftliche Moral verstoßen o<strong>der</strong> das öffentliche<br />

Interesse verletzen vom Patentschutz ausgeschlossen (Art. 5 PatG). Der<br />

Verstoß gegen die Gesetze muss in <strong>der</strong> Erfindung als solche begründet sein. 44<br />

3 Erlangung des Patentschutzes<br />

3.1 Sachliche Voraussetzungen<br />

3.1.1 Neuheit<br />

Die Schutzvoraussetzungen für ein Patent sind in Art. 22 PatG geregelt. Art. 22 Abs.<br />

2 PatG sieht drei Erfor<strong>der</strong>nisse zur möglichst genauen Definition <strong>der</strong> Neuheit vor. 45<br />

So gilt im chinesischen Patentrecht als neu, was erstens vor dem Anmeldetag nicht<br />

in Veröffentlichungen im In- und Ausland offenbart wurde und zweitens was bisher im<br />

Inland nicht öffentlich benutzt wurde o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise <strong>der</strong> Öffentlichkeit zur<br />

Kenntnis gelangte. 46 Überdies darf drittens vor dem Anmeldetag kein Dritter dieselbe<br />

Erfindung beim Patentamt zur Anmeldung eingereicht haben und darf dieselbe Erfindung<br />

nicht in Anmeldeunterlagen beschrieben sein, die erst nach dem Anmeldetag<br />

veröffentlicht worden sind. Als „öffentlich“ gilt, was einem nicht beson<strong>der</strong>s festgelegten<br />

Personenkreis bekannt wurde. 47 Somit gilt als neu, was nicht zum Stand <strong>der</strong><br />

Technik gehört. Allerdings sieht das Patentgesetz einen gemischten Neuheitsbegriff<br />

vor. Sind für das erste Erfor<strong>der</strong>nis weltweite Veröffentlichungen maßgebend, so ist<br />

für die öffentliche Vorbenutzung und sonstige nicht schriftliche Bekanntgabe lediglich<br />

das Inland, also China, relevant. Letzteres wird mit den fehlenden personellen und<br />

organisatorischen Kapazitäten des CPA und <strong>der</strong> Schwierigkeit einer umfassenden<br />

Prüfung im Ausland begründet. 48 Damit entspricht <strong>der</strong> Neuheitsbegriff im ersten Fall<br />

<strong>der</strong> „absoluten Neuheit“ und im zweiten Fall <strong>der</strong> „relativen Neuheit“. China wählte<br />

43 Vgl. DUAN Panjie: Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, in: Handbuch<br />

Wirtschaft und Recht in Asien, D. VI. Rn. 8.<br />

44 Vgl. Ganea/Pattloch: Intellectual Property Law in China, S. 33; ebenso im deutschen Patentrecht,<br />

vgl. Benkard/Melullis: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, § 2 Rn. 4a.<br />

45 Vgl. Steinmann: Grundzüge des chinesischen Patentrechts, S. 88.<br />

46 DUAN Panjie: Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, in: Handbuch Wirt-<br />

schaft und Recht in Asien, D. VI. Rn. 12.<br />

47 Vgl. Steinmann: Grundzüge des chinesischen Patentrechts, S. 91; Ganea/Pattloch: Intellectual<br />

Property Law in China, S. 11.<br />

48 Vgl. Grosset-Fournier/Plasseraud: Grundlagen des chinesischen Patentrechts aus praktischer<br />

Sicht, in: Dietz (Hrsg.), S. 72; Ganea/Pattloch: Intellectual Property Law in China, S. 11.

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