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Vorlage Diplomarbeit Holger - Fachbereich Betriebswirtschaft der ...

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16<br />

dung, …, im Vergleich zu <strong>der</strong> bestehenden Technologie einen Durchbruch von wesentlichem,<br />

technischem Inhalt erzielt hat, so daß sich auf dem betreffenden technischen<br />

Gebiet hervorstechende, wesentliche Än<strong>der</strong>ungen ergeben haben.“ Daneben<br />

dienen die Prüfkriterien des CPA <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> erfin<strong>der</strong>ischen Leistung. Kriterien<br />

dabei sind, ob die Erfindung ein seit langem ungelöstes Problem löst, ob die Erfindung<br />

ein technisches Vorurteil überwindet o<strong>der</strong> einen unerwarteten technischen<br />

Effekt erzielt. 57 Bei <strong>der</strong> Prüfung sind nicht nur das technische Gebiet <strong>der</strong> angemeldeten<br />

Erfindung, son<strong>der</strong>n auch benachbarte technische Gebiete zu berücksichtigen, in<br />

denen ein Fachmann Hinweise zur Lösung seines technischen Problems suchen<br />

könnte. 58 Während bei <strong>der</strong> Neuheitsprüfung das Einzelvergleichsverfahren angewandt<br />

wird, ist es hier <strong>der</strong> Gesamtvergleich.<br />

Die verschiedenen Aussagen zusammenfassend liegt eine erfin<strong>der</strong>ische Leistung<br />

dann vor, wenn die technische Lösung die bestehende Technologie objektiv spürbar<br />

verbessert. Alle Vergleichsdokumente zusammen bilden den Stand <strong>der</strong> Technik.<br />

Persönlicher Maßstab für die Beurteilung ist <strong>der</strong> Durchschnittsfachmann. 59 Diese<br />

Systematik entspricht im Wesentlichen <strong>der</strong> des deutschen Patentrechts.<br />

3.1.3 Praktische Anwendbarkeit<br />

Die praktische Anwendbarkeit als weitere Voraussetzung für die Erteilung des Patentrechts<br />

dient dem Schutzzweck des chinesischen Patentgesetzes, nämlich die<br />

Anwendung von Erfindungen und den technischen Fortschritt zu för<strong>der</strong>n und die sozialistische<br />

Mo<strong>der</strong>nisierung zu unterstützen (Art. 1 PatG). Eine Erfindung ist praktisch<br />

anwendbar, wenn sie hergestellt o<strong>der</strong> benutzt und wirksame Ergebnisse erzielen<br />

kann (Art. 22 Abs. 4 PatG). Dies bedeutet, dass sie als Erzeugnis o<strong>der</strong> Verfahren in<br />

einem Gewerbebetrieb hergestellt, bearbeitet o<strong>der</strong> verwendet werden kann. 60 Die<br />

Prüfung erfolgt anhand <strong>der</strong> Beschreibung <strong>der</strong> Erfindung.<br />

57<br />

Vgl. WU Boming: The Inventiveness, CPT 1986 Nr. 2, 47; DUAN Panjie: Gewerblicher Rechtsschutz,<br />

Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, in: Handbuch Wirtschaft und Recht in Asien, D. VI. Rn.<br />

14.<br />

58<br />

Vgl. WU Boming: The Inventiveness, CPT 1986 Nr. 2, 46; bestätigend Ganea/Pattloch: Intellectual<br />

Property Law in China, S. 18.<br />

59<br />

Vgl. DUAN Panjie: Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, in: Handbuch<br />

Wirtschaft und Recht in Asien, D. VI. Rn. 15.<br />

60<br />

Auch wenn im Gesetz nicht ausdrücklich das Wort „gewerblich“ enthalten ist, bezieht sich <strong>der</strong> Wortlaut<br />

auf die gewerbliche Herstellbarkeit und Nutzbarkeit; vgl. dazu ausführlich Steinmann: Grundzüge<br />

des chinesischen Patentrechts, S. 124, 129; Ganea/Pattloch: Intellectual Property Law in<br />

China, S. 19.

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