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Vorlage Diplomarbeit Holger - Fachbereich Betriebswirtschaft der ...

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22<br />

auf den Prüfbescheid zu reagieren und Än<strong>der</strong>ungen an <strong>der</strong> Anmeldung bzw. den Ansprüchen<br />

vorzunehmen. Die Auswertung weiterer Anmeldungen ergab, dass die Prüfer<br />

des CPA Fristen von zwei bis vier Monaten jeweils auf <strong>der</strong> Grundlage des Art. 37<br />

PatG setzten. Fristversäumnis führt dazu, dass die Anmeldung als zurückgenommen<br />

gilt.<br />

In Gesprächen mit Unternehmensvertretern wurde immer wie<strong>der</strong> die Befürchtung<br />

geäußert, dass gegenüber Auslän<strong>der</strong>n die bürokratischen Schranken seitens des<br />

CPA höher liegen als gegenüber Inlän<strong>der</strong>n. Ein solches Verhalten kann in <strong>der</strong> jüngeren<br />

Entwicklung nicht festgestellt werden. Ganz im Gegenteil, die Analyse von Patentanmeldungen<br />

ergab, dass in <strong>der</strong> Anmeldungs- und Prüfungsphase dem<br />

deutschen Anmel<strong>der</strong> keine Steine in den Weg gelegt wurden. Patentanwälte, die Erfahrungen<br />

mit einer Vielzahl von Anmeldungen in China haben, bestätigen das Ergebnis.<br />

Ungeachtet dessen ist <strong>der</strong> persönliche Kontakt zu den Behördenmitarbeitern<br />

hilfreich. So werden Fragen bezüglich <strong>der</strong> technischen Lösung und <strong>der</strong> Anspruchsformulierung<br />

zwischen dem Prüfer und dem Patentanwalt auch mündlich erörtert.<br />

Ungeduld im Umgang mit den Behörden sollte allerdings vermieden werden.<br />

4 Durchsetzung des Patentrechts<br />

4.1 Die rechtsverletzenden Handlungen<br />

Jede gesetzeswidrige o<strong>der</strong> vom Patentrechtsinhaber nicht genehmigte Verwertung<br />

des Patents stellt eine Verletzung des Schutzrechts dar. Art. 11 Abs. 1 PatG beschreibt<br />

die Schutzwirkungen des Patentrechts. Demgemäß ist die Verwertung ohne<br />

die Erlaubnis des Patentinhabers untersagt. Dem Rechtsinhaber werden damit neben<br />

den positiven Benutzungsrechten auch die negativen Verbietungsrechte gewährt.<br />

Es ergeben sich die folgenden Verletzungshandlungen:<br />

• die Herstellung, <strong>der</strong> Gebrauch, das Anbieten zum Verkauf, <strong>der</strong> Verkauf und <strong>der</strong><br />

Import des patentierten Erzeugnisses zu gewerblichen Zwecken,<br />

• die Benutzung eines patentierten Verfahrens,<br />

• <strong>der</strong> Gebrauch, das Anbieten zum Verkauf, <strong>der</strong> Verkauf und <strong>der</strong> Import von Erzeugnissen,<br />

die unmittelbar aus einem patentierten Verfahren gewonnen wurden,<br />

• die Anmaßung eines fremden Patentrechts.<br />

Der Tatbestand „Anbieten zum Verkauf“ wurde im Jahr 2000 neu in Art. 11 PatG eingeführt,<br />

um die Erfor<strong>der</strong>nisse des Art. 28 Abs. 1 TRIPS vollständig zu erfüllen. 74 Im<br />

Verletzungsstreit um Verfahrenspatente trägt <strong>der</strong> Beklagte die Beweislast, d.h. er hat<br />

den Nachweis zu erbringen, dass sein Verfahren nicht mit dem patentierten Verfah-<br />

74 Vgl. Ganea: Die Neuregelung des chinesischen Patentrechts, GRUR Int. 2002, 704; Keßler/QIAO:<br />

Aktuelle Entwicklungen im Patent- und Markenrecht <strong>der</strong> Volksrepublik China, RIW 2003, 175.

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