Vorlage Diplomarbeit Holger - Fachbereich Betriebswirtschaft der ...
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24<br />
len und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des Abkommens bilden die erste globale<br />
Harmonisierung auf diesem Gebiet. 81 In Art. 3 und 4 sind die Grundprinzipien<br />
Inlän<strong>der</strong>behandlung und <strong>der</strong> Meistbegünstigung verankert. Die Regelungen zu Patenten<br />
sind in den Art. 27 bis 34 TRIPS nie<strong>der</strong>gelegt. Die Art. 41 bis 61 TRIPS beinhalten<br />
die Regelungen zur Durchsetzung <strong>der</strong> Rechte des geistigen Eigentums. Aus<br />
<strong>der</strong> Sicht des Rechtsinhabers finden die Regelungen zur Unterlassung einer Rechtsverletzung<br />
(Art. 44 TRIPS), zum Schadenersatz (Art. 45 TRIPS) und zur Vernichtung<br />
von rechtsverletzenden Waren (Art. 46 TRIPS) beson<strong>der</strong>e Beachtung. Eine unmittelbare<br />
Anwendung <strong>der</strong> Normen findet in <strong>der</strong> gerichtlichen Praxis nicht statt. 82 In seiner<br />
aktuellen Fassung wird das Patentgesetz als TRIPS-konform anerkannt. 83<br />
4.3 Duales System <strong>der</strong> Rechtsdurchsetzung<br />
4.3.1 Merkmale<br />
Dem Inhaber eines Patentrechts stehen im Verletzungsfall zur Durchsetzung seines<br />
Rechts <strong>der</strong> Verwaltungsweg und <strong>der</strong> Gerichtsweg zur Auswahl (Art. 57 PatG). Nach<br />
freier Entscheidung kann er zuerst die zuständige Patentverwaltungsbehörde einschalten<br />
und dann gegebenenfalls Klage beim Volksgericht erheben o<strong>der</strong> unmittelbar<br />
ein gerichtliches Klageverfahren einleiten. 84 Jedoch stellt dieses zweispurige System<br />
dem Rechtsinhaber unterschiedliche Mittel zur Verfügung. Aus deutscher Sicht stellt<br />
sich die Frage, welcher Weg und welche Möglichkeiten in Anspruch genommen werden<br />
können, um die Unterlassung einer Verletzungshandlung, die Vernichtung von<br />
verletzenden Produkten und Schadensersatz zu erreichen. Weiter wird zu beantworten<br />
sein, welche Vor- und Nachteile die Wahl des Verwaltungs- bzw. Gerichtsweg für<br />
den deutschen Rechtsinhaber mit sich bringt.<br />
Bevor schließlich ein formelles Verfahren eingeleitet wird, ermutigt <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />
die Beteiligten zunächst zu einer Absprache, um den Streit beizulegen (Art. 57 Abs. 1<br />
S. 1 PatG). Einsichtige Parteien und solche, die nicht in böser Absicht gehandelt haben,<br />
werden so aufgefor<strong>der</strong>t, eine für beide Seiten kostengünstige Lösung ohne Inanspruchnahme<br />
öffentlicher Ressourcen zu suchen. 85 Darin kommt wohl auch die<br />
81<br />
Vgl. Cottier: Der Schutz des geistigen Eigentums in <strong>der</strong> WTO, in: Ehlers/Wolffgang/Pün<strong>der</strong> (Hrsg.),<br />
S. 11.<br />
82<br />
Vgl. Heuser: Die WTO und die Neugestaltung des chinesischen Außenhandels- und Auslän<strong>der</strong>investitionsrechts,<br />
in: Heuser/Klein (Hrsg.), S. 21 f.<br />
83<br />
Vgl. z.B. CHENG Yongshun: Reflections on Several Issues in Patent Law Implementation, CPT<br />
2006 Nr. 1, 6.<br />
84<br />
Vgl. Grosset-Fournier/Plasseraud: Grundlagen des chinesischen Patentrechts aus praktischer<br />
Sicht, in: Dietz (Hrsg.), S. 96; Starck: Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte in <strong>der</strong> Volksrepublik<br />
China, Mitt. 1988, 102; LIU Xiaohai: Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in <strong>der</strong><br />
Volksrepublik China, GRUR Int. 1999, 488; DUAN Panjie: Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht,<br />
Wettbewerbsrecht, in: Handbuch Wirtschaft und Recht in Asien, D. VI. Rn. 43; MA/XIAO: Die<br />
Zuständigkeit für Patentstreitigkeiten in China, GRUR Int. 2006, 28.<br />
85<br />
Vgl. Ganea: Die Neuregelung des chinesischen Patentrechts, GRUR Int. 2002, 702.