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Internat. Recht - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>Internat</strong>ionales <strong>Recht</strong> Didier Meyer © 2000 6 / 21<br />

Verbindlichkeit kraft primärer <strong>Recht</strong>squelle<br />

"Soft Law"<br />

I. VERBINDLICHKEIT KRAFT PRIMÄRER RECHTSQUELLE<br />

1. VÖLKERGEWOHNHEITSRECHT<br />

Resolutionen, die nichts anderes als Gewohnheitsrecht wiedergeben, sind in diesem Umfang bindend.<br />

Resolutionen, deren Inhalt sich zu Gewohnheitsrecht verdichtet, werden verbindlich.<br />

2. VERTRAG<br />

Verträge können vorsehen, dass Beschlüsse internationaler Organisationen folgendermassen verbindlich<br />

sind:<br />

Verpflichtung zur Kenntnisnahme<br />

Inhaltliche Bindung, aber opting out (die Beschlüsse sind an sich verbindlich, die Mitglieder können<br />

aber mit einfacher Erklärung von der Bindung loskommen)<br />

Volle Verbindlichkeit für die Organisation und ihre Organe<br />

Volle Verbindlichkeit für die Mitglieder<br />

II. RESOLUTIONEN ALS SOFT LAW<br />

Geltung kraft Vertrauensprinzip − Berücksichtigungspflicht<br />

Wirkungsweisen:<br />

Auslegungshilfe für geltendes <strong>Recht</strong><br />

Leitlinie für den Gesetzgeber<br />

Element im Prozess der Völkerrechtsentstehung: - Vertrag<br />

- Gewohnheitsrecht<br />

Abgrenzungskriterien: Einstimmige oder wenigstens repräsentative Annahme<br />

Verhaltensregeln<br />

Tatsächliche Respektierung<br />

7. Kapitel: Richterliche Entscheidungen und Doktrin als Hilfsmittel<br />

B) Völkerrecht und Schweizerische Verfassung<br />

1. Kapitel: Vertragsschlussverfahren in der Schweiz<br />

I. KOMPETENZVERTEILUNG BUND−KANTONE<br />

1. VERTRAGSSCHLUSSKOMPETENZ<br />

Umfassende Zuständigkeit des Bundes im Bereich der Vertragsschlusskompetenz (BV 54)<br />

Zuständigkeit der Kantone im Bereich ihrer eigenen Zuständigkeiten (BV 56)<br />

II. VERHÄLTNIS BUNDESRAT − BUNDESVERSAMMLUNG<br />

1. AUSSENPOLITIK<br />

Primäre Verantwortung für Aussenpolitik beim Bundesrat (BV 184)

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