Internat. Recht - Studentenverbindung Concordia Bern
Internat. Recht - Studentenverbindung Concordia Bern
Internat. Recht - Studentenverbindung Concordia Bern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Internat</strong>ionales <strong>Recht</strong> Didier Meyer © 2000 6 / 21<br />
Verbindlichkeit kraft primärer <strong>Recht</strong>squelle<br />
"Soft Law"<br />
I. VERBINDLICHKEIT KRAFT PRIMÄRER RECHTSQUELLE<br />
1. VÖLKERGEWOHNHEITSRECHT<br />
Resolutionen, die nichts anderes als Gewohnheitsrecht wiedergeben, sind in diesem Umfang bindend.<br />
Resolutionen, deren Inhalt sich zu Gewohnheitsrecht verdichtet, werden verbindlich.<br />
2. VERTRAG<br />
Verträge können vorsehen, dass Beschlüsse internationaler Organisationen folgendermassen verbindlich<br />
sind:<br />
Verpflichtung zur Kenntnisnahme<br />
Inhaltliche Bindung, aber opting out (die Beschlüsse sind an sich verbindlich, die Mitglieder können<br />
aber mit einfacher Erklärung von der Bindung loskommen)<br />
Volle Verbindlichkeit für die Organisation und ihre Organe<br />
Volle Verbindlichkeit für die Mitglieder<br />
II. RESOLUTIONEN ALS SOFT LAW<br />
Geltung kraft Vertrauensprinzip − Berücksichtigungspflicht<br />
Wirkungsweisen:<br />
Auslegungshilfe für geltendes <strong>Recht</strong><br />
Leitlinie für den Gesetzgeber<br />
Element im Prozess der Völkerrechtsentstehung: - Vertrag<br />
- Gewohnheitsrecht<br />
Abgrenzungskriterien: Einstimmige oder wenigstens repräsentative Annahme<br />
Verhaltensregeln<br />
Tatsächliche Respektierung<br />
7. Kapitel: Richterliche Entscheidungen und Doktrin als Hilfsmittel<br />
B) Völkerrecht und Schweizerische Verfassung<br />
1. Kapitel: Vertragsschlussverfahren in der Schweiz<br />
I. KOMPETENZVERTEILUNG BUND−KANTONE<br />
1. VERTRAGSSCHLUSSKOMPETENZ<br />
Umfassende Zuständigkeit des Bundes im Bereich der Vertragsschlusskompetenz (BV 54)<br />
Zuständigkeit der Kantone im Bereich ihrer eigenen Zuständigkeiten (BV 56)<br />
II. VERHÄLTNIS BUNDESRAT − BUNDESVERSAMMLUNG<br />
1. AUSSENPOLITIK<br />
Primäre Verantwortung für Aussenpolitik beim Bundesrat (BV 184)