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Internat. Recht - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>Internat</strong>ionales <strong>Recht</strong> Didier Meyer © 2000 8 / 21<br />

Die Dualisten gehen davon aus, dass Völkerrecht und Landesrecht zwei völlig getrennte<br />

<strong>Recht</strong>sordnungen seien, die sich in drei Punkten grundsätzlich voneinander unterscheiden:<br />

Völkerrecht Landesrecht<br />

Quellen: Vertrag, Gewohnheitsrecht, allgemeine<br />

<strong>Recht</strong>sgrundsätze<br />

Gegenstand: zwischenstaatliche Beziehungen<br />

Adressaten: Staaten, int. Organisationen<br />

Transformation durch Gesetz notwendig:<br />

Vollständige Umsetzung<br />

Zustimmungsgesetz (D)<br />

2. MONISMUS<br />

Quellen: Verfassung, Gesetze<br />

Gegenstand: innerstaatliche Verhältnisse<br />

Adressaten: Privaten<br />

Das Völkerrecht gilt automatisch und direkt, d.h. ohne dass vorgängig der Erlass entsprechender<br />

landesrechtlicher Normen erforderlich wäre, auch im Landesrecht und wird (entweder als Völkerrecht<br />

oder als Landesrecht) von den landesrechtlichen Organen angewendet (automatische oder<br />

unmittelbare Geltung). Bei Völkergewohnheitsrecht ist etwas anderes kaum denkbar.<br />

Radikaler Monismus: Völkerrechtswidrige Normen des Landesrechts sind nichtig.<br />

Der Monismus in Schweiz ist ein gemässigter Monismus: Konflikte zwischen Völkerrecht und<br />

Landesrecht werden grundsätzlich auf der Grundlage des Völkerrechts entschieden.<br />

III. DER VORRANG DES VÖLKERRECHTS IN DER SCHWEIZ<br />

1. VORRANGSREGELN<br />

Völkerrecht bricht immer kantonales <strong>Recht</strong> (als Folge der derogatorischen Kraft des<br />

Bundesrechts).<br />

Völkerrecht bricht Verfassungsrecht (als Folge der Massgeblichkeit der Staatsverträge gemäss<br />

Art. 191 BV).<br />

Völkerrecht bricht Verordnungsrecht<br />

Völkerrecht bricht grundsätzlich Gesetzesrecht (Ausnahme gemäss Schubert−Praxis)<br />

2. VORRANG DES VÖLKERRECHTS VOR BUNDESGESETZEN<br />

Grundsatz der völkerrechtskonformen Auslegung (Vermutung zugunsten der Völkerrechtstreue,<br />

Frigerio−Praxis)<br />

Lösung echter Konflikte: - Grundsatz: Völkerrecht bricht Landesrecht;<br />

- Ausnahme gemäss Schubert−Praxis: Vorrang des späteren<br />

Bundesgesetzes bei bewusster Abweichung seitens des<br />

Gesetzgebers.<br />

Verhältnis Bundesgesetz − EMRK: - Vorrang der früheren EMRK vor dem späteren<br />

Bundesgesetz;<br />

- Die EMRK geht auch einem menschenrechtswidrigen<br />

bilateralen Vertrag vor.<br />

3. VÖLKERRECHT ALS SCHRANKE DER VERFASSUNGSREVISION<br />

Jus cogens

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