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Verschwendung - repOSitorium - Universität Osnabrück

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<strong>Verschwendung</strong> – Philosophie, Soziologie und Ökonomie des Überflusses<br />

gengabe erwidern muss. Auch eine moralische Verpflichtung ist im Gesetz nicht<br />

verankert. 12<br />

In Zeiten vor Inkrafttreten des BGB allerdings wurde eine intensive Debatte um<br />

diesen Tatbestand geführt. Denn das vormoderne Recht kannte erstens keinen<br />

einheitlichen Schenkungsbegriff und zweitens wurde eine moralische Verpflich-<br />

tung der Gegengabe nicht ausgeschlossen. 13<br />

Gegen Mitte des 19. Jahrhunderts untersuchten die Germanisten den Begriff der<br />

Schenkung näher. In dieser Zeit entstanden die Worte ‚Gabentausch’ und ‚Ge-<br />

schenktausch’. Insbesondere erwähnenswert scheint in diesem Zusammenhang die<br />

Studie von Karl von Amiras. Er untersuchte in seinen Studien die Unterschiede<br />

zwischen den modernen Schenkungen, die jeweils durch eine Vermögensübertra-<br />

gung geprägt waren, und den vormodernen Schenkungen, die er als „Gunstbezei-<br />

gungen“ bezeichnet. 14 Wörtlich heißt es später: „Gabe fordert Gegengabe“. 15 Hier<br />

wird deutlich, dass auch bei juristischen Überlegungen die Gegenseitigkeit des<br />

Vertrages ‚Schenkung’ hervorgehoben und diskutiert wurde. Der Wandel von<br />

dem gegenseitigen zu einem einseitigen Vertrag beim Prozess der Schenkung<br />

wurde durch ein geändertes Eigentumsverständnis hervorgerufen. Der Germanist<br />

Meyer stellt fest, dass in der vormodernen Zeit ein Eigentumsverständnis herrsch-<br />

te, das an das Naturrecht angelehnt war. Wesentlich bei dieser Überlegung war,<br />

dass nach dem Naturrecht alle Dinge gemeinsam wären. 16 Des Weiteren führt er<br />

aus, dass bei der Schenkung keine genaue Wertabschätzung der Gegengabe vor-<br />

liegt. Dennoch spricht er davon, dass die Gegenschenkung zumeist höher ausfal-<br />

len sollte, als das vorherige Geschenk. 17 Diese Überlegungen tendieren in die<br />

Richtung des unten näher erläuterten Potlatsch als höchste Form der Verschwen-<br />

dung. Auch Meyer erkennt in der Entwicklung vom vormodernen Schenken zur<br />

modernen Schenkung, welche die unbegrenzte Verfügung über das eigene Eigen-<br />

12 Vgl. § 516 BGB.<br />

13 Vgl. §§ 1037-1177 ALR.<br />

14 Vgl. von Amira, K., Obligationenrecht, 1882, 506.<br />

15 Vgl. von Amira, K., Obligationenrecht, 1882, 507.<br />

16 Vgl. Meyer, R., Geschichte des Schenkens, 1898, S. 18-29.<br />

17 Vgl. Meyer, R., Geschichte des Schenkens, 1898, S. 26.<br />

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