Verschwendung - repOSitorium - Universität Osnabrück
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<strong>Verschwendung</strong> – Philosophie, Soziologie und Ökonomie des Überflusses<br />
gengabe erwidern muss. Auch eine moralische Verpflichtung ist im Gesetz nicht<br />
verankert. 12<br />
In Zeiten vor Inkrafttreten des BGB allerdings wurde eine intensive Debatte um<br />
diesen Tatbestand geführt. Denn das vormoderne Recht kannte erstens keinen<br />
einheitlichen Schenkungsbegriff und zweitens wurde eine moralische Verpflich-<br />
tung der Gegengabe nicht ausgeschlossen. 13<br />
Gegen Mitte des 19. Jahrhunderts untersuchten die Germanisten den Begriff der<br />
Schenkung näher. In dieser Zeit entstanden die Worte ‚Gabentausch’ und ‚Ge-<br />
schenktausch’. Insbesondere erwähnenswert scheint in diesem Zusammenhang die<br />
Studie von Karl von Amiras. Er untersuchte in seinen Studien die Unterschiede<br />
zwischen den modernen Schenkungen, die jeweils durch eine Vermögensübertra-<br />
gung geprägt waren, und den vormodernen Schenkungen, die er als „Gunstbezei-<br />
gungen“ bezeichnet. 14 Wörtlich heißt es später: „Gabe fordert Gegengabe“. 15 Hier<br />
wird deutlich, dass auch bei juristischen Überlegungen die Gegenseitigkeit des<br />
Vertrages ‚Schenkung’ hervorgehoben und diskutiert wurde. Der Wandel von<br />
dem gegenseitigen zu einem einseitigen Vertrag beim Prozess der Schenkung<br />
wurde durch ein geändertes Eigentumsverständnis hervorgerufen. Der Germanist<br />
Meyer stellt fest, dass in der vormodernen Zeit ein Eigentumsverständnis herrsch-<br />
te, das an das Naturrecht angelehnt war. Wesentlich bei dieser Überlegung war,<br />
dass nach dem Naturrecht alle Dinge gemeinsam wären. 16 Des Weiteren führt er<br />
aus, dass bei der Schenkung keine genaue Wertabschätzung der Gegengabe vor-<br />
liegt. Dennoch spricht er davon, dass die Gegenschenkung zumeist höher ausfal-<br />
len sollte, als das vorherige Geschenk. 17 Diese Überlegungen tendieren in die<br />
Richtung des unten näher erläuterten Potlatsch als höchste Form der Verschwen-<br />
dung. Auch Meyer erkennt in der Entwicklung vom vormodernen Schenken zur<br />
modernen Schenkung, welche die unbegrenzte Verfügung über das eigene Eigen-<br />
12 Vgl. § 516 BGB.<br />
13 Vgl. §§ 1037-1177 ALR.<br />
14 Vgl. von Amira, K., Obligationenrecht, 1882, 506.<br />
15 Vgl. von Amira, K., Obligationenrecht, 1882, 507.<br />
16 Vgl. Meyer, R., Geschichte des Schenkens, 1898, S. 18-29.<br />
17 Vgl. Meyer, R., Geschichte des Schenkens, 1898, S. 26.<br />
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