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Seite 2: Taubheit Seite 3: Chipkarte Seite 8: MOG ... - FSG-HG1

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Pflegefreistellung:<br />

Nicht nur im<br />

gemeinsamen Haushalt<br />

Pflegeurlaub mit Bezügen gibt<br />

es bis zum Höchstausmaß von<br />

sechs Werk- (Arbeits-)tagen im<br />

Kalenderjahr,<br />

• wenn ein im gemeinsamen<br />

Haushalt lebender naher Angehöriger<br />

erkrankt oder verunglückt<br />

ist und nach ärztlicher<br />

Meinung (Nachweis: Attest oder<br />

Erklärung, dass dafür Honorar<br />

bezahlt werden müsste!)<br />

gepflegt werden muss<br />

• wenn die Betreuung des (auch<br />

gesunden und nicht im gemeinsamen<br />

Haushalt lebenden) Kindes,<br />

Wahl-, Stief- oder Pflegekindes<br />

unentbehrlich ist, weil die<br />

Person, die das Kind bisher<br />

ständig betreut hat, schwer erkrankt<br />

oder gestorben ist, sich<br />

in einer Heil- oder Pflegeanstalt<br />

befindet, eine Freiheitsstrafe<br />

verbüßt oder aus anderen Gründen<br />

behördlich angehalten wird.<br />

Reden Sie doch gleich<br />

mit den richtigen Leuten<br />

Weitere sechs Tage Pflegefreistellung<br />

können bei neuerlicher<br />

Erkrankung des Kindes, Wahl-,<br />

Stief- oder Pflegekinders unter<br />

12 Jahren im gemeinsamen<br />

Haushalt konsumiert werden,<br />

wenn die ersten sechs Tage<br />

bereits verbraucht wurden.<br />

Nahe Angehörige sind der<br />

Ehegatte und in gerader Linie<br />

verwandte Personen, Geschwister,<br />

Wahl-, Pflege- und Stiefkinder,<br />

Wahl-, Pflege-, Stief- und<br />

Schwiegereltern sowie die Person,<br />

mit der der Beamte in verschiedenen-<br />

oder gleichgeschlechtlicherLebensgemeinschaft<br />

lebt.<br />

Gebührenurlaub kann unmittelbar<br />

an die Pflegefreistellung anschließen.<br />

Urlaub unterbricht<br />

hingegen eine Freistellung.<br />

Foto: Media Wien<br />

Eduard<br />

Grünauer ist<br />

Dienstrechtsspezialist<br />

der<br />

Hauptgruppe<br />

1<br />

Nachhaltige Besserung Disziplinarrecht ohne Doppelstrafe<br />

Zur „nachhaltigen Festigung oder Besserung<br />

der Berufsfähigkeit“ erlaubt die Dienstgeberin<br />

bezahlte Freistellung für einen Kur- oder Landaufenthalt<br />

sowie den Aufenthalt in einem Genesungsheim<br />

oder Rehabilitationszentrum, falls<br />

eine Krankenfürsorgeanstalt, ein Träger der gesetzlichen<br />

Sozialversicherung, der Bund oder<br />

ein Land die Kosten des Aufenthaltes unbeschadet<br />

allfälliger Zuzahlungen durch den<br />

Beamten (Vertragsbediensteten) trägt oder<br />

einen Kostenzuschuss von mindestens 10,90 €<br />

für jeden Tage des Aufenthaltes gewährt (und<br />

damit die Notwendigkeit des Aufenthalts anerkennt).<br />

Allerdings muss für diese Freistellung<br />

auf wesentliche und schwerwiegende dienstliche<br />

Erfordernisse Rücksicht genommen werden,<br />

die Abteilungsleitung muss also um die<br />

Zustimmung zum Aufenthalt gefragt werden. Es<br />

ist ein eigener Antrag auszufüllen und ein<br />

„Domizilwechsel“ zu melden. Beim vorzeitigem<br />

Abbruch des Aufenthaltes muss der Dienst<br />

sofort wieder angetreten werden. Für Vertragsbedienstete<br />

wird das Gehalt samt Nebengebühren<br />

für maximal 16 Wochen weiter bezahlt<br />

(ab achtjähriger Dienstzeit), für Beamte gibt es<br />

keine Zeitbegrenzung.<br />

Endlich ist sie gefallen, die Doppelbestrafung: Bisher brach über<br />

den Betroffenen oft neben einer Gerichts- oder Verwaltungsstrafe<br />

zusätzlich noch eine Disziplinarstrafe herein. Das gibt es im<br />

neuen Disziplinarrecht nicht mehr – vorausgesetzt, die Disziplinarstrafe<br />

muss nicht angewandt werden, um den Beamten von<br />

der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder<br />

„um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens der<br />

Dienstgeberin in die Person des Beamten Rechnung zu tragen“.<br />

Neu ist auch, dass mit dem Abschluss eines Disziplinarverfahrens<br />

nicht gewartet werden muss, bis ein Gerichts- oder Verwaltungsstrafverfahren<br />

abgeschlossen ist (das hat bisher zum Karrierestopp<br />

geführt, auch wenn dann schließlich gar keine Disziplinarstrafe verhängt<br />

wurde). Insgesamt geht es ja nicht zuletzt um die Beschleunigung<br />

der Verfahren, was bedeutet, dass Bagatellfälle nicht mehr vor<br />

der Disziplinarkommission laden, ernste Verfehlungen aber härter zu<br />

ahnden sind.<br />

Diszipliarstrafen sind nunmehr der Verweis, die Geldbuße bis zum<br />

1½ fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,<br />

die Geldstrafe bis zum Siebenfachen des Monatsbezuges unter<br />

Ausschluss der Kinderzulage sowie die Entlassung. Auf diese kann<br />

bei BeamtInnen ab dem 55. Lebensjahr und mindestens 15jähriger<br />

Dienstzeit bei bis zu einem Viertel verringerten Bezügen verzichtet<br />

werden, wenn das langjährige Verhalten dafür spricht.<br />

Ebenfalls neu ist die Bewährungsfrist, wenn es bisher keine schweren<br />

Strafen gegeben hat. Bei einer Suspendierung wird das Gehalt<br />

auf ein Drittel (bisher die Hälfte) gekürzt.<br />

Hauptgruppe 1 - <strong>FSG</strong><br />

Telefon 01/4000-83710<br />

Fax 01/4000-99-83710<br />

Mail: fsg@hg1.magwien.gv.at<br />

Teamwork | 11

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