Seite 2: Taubheit Seite 3: Chipkarte Seite 8: MOG ... - FSG-HG1
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Pflegefreistellung:<br />
Nicht nur im<br />
gemeinsamen Haushalt<br />
Pflegeurlaub mit Bezügen gibt<br />
es bis zum Höchstausmaß von<br />
sechs Werk- (Arbeits-)tagen im<br />
Kalenderjahr,<br />
• wenn ein im gemeinsamen<br />
Haushalt lebender naher Angehöriger<br />
erkrankt oder verunglückt<br />
ist und nach ärztlicher<br />
Meinung (Nachweis: Attest oder<br />
Erklärung, dass dafür Honorar<br />
bezahlt werden müsste!)<br />
gepflegt werden muss<br />
• wenn die Betreuung des (auch<br />
gesunden und nicht im gemeinsamen<br />
Haushalt lebenden) Kindes,<br />
Wahl-, Stief- oder Pflegekindes<br />
unentbehrlich ist, weil die<br />
Person, die das Kind bisher<br />
ständig betreut hat, schwer erkrankt<br />
oder gestorben ist, sich<br />
in einer Heil- oder Pflegeanstalt<br />
befindet, eine Freiheitsstrafe<br />
verbüßt oder aus anderen Gründen<br />
behördlich angehalten wird.<br />
Reden Sie doch gleich<br />
mit den richtigen Leuten<br />
Weitere sechs Tage Pflegefreistellung<br />
können bei neuerlicher<br />
Erkrankung des Kindes, Wahl-,<br />
Stief- oder Pflegekinders unter<br />
12 Jahren im gemeinsamen<br />
Haushalt konsumiert werden,<br />
wenn die ersten sechs Tage<br />
bereits verbraucht wurden.<br />
Nahe Angehörige sind der<br />
Ehegatte und in gerader Linie<br />
verwandte Personen, Geschwister,<br />
Wahl-, Pflege- und Stiefkinder,<br />
Wahl-, Pflege-, Stief- und<br />
Schwiegereltern sowie die Person,<br />
mit der der Beamte in verschiedenen-<br />
oder gleichgeschlechtlicherLebensgemeinschaft<br />
lebt.<br />
Gebührenurlaub kann unmittelbar<br />
an die Pflegefreistellung anschließen.<br />
Urlaub unterbricht<br />
hingegen eine Freistellung.<br />
Foto: Media Wien<br />
Eduard<br />
Grünauer ist<br />
Dienstrechtsspezialist<br />
der<br />
Hauptgruppe<br />
1<br />
Nachhaltige Besserung Disziplinarrecht ohne Doppelstrafe<br />
Zur „nachhaltigen Festigung oder Besserung<br />
der Berufsfähigkeit“ erlaubt die Dienstgeberin<br />
bezahlte Freistellung für einen Kur- oder Landaufenthalt<br />
sowie den Aufenthalt in einem Genesungsheim<br />
oder Rehabilitationszentrum, falls<br />
eine Krankenfürsorgeanstalt, ein Träger der gesetzlichen<br />
Sozialversicherung, der Bund oder<br />
ein Land die Kosten des Aufenthaltes unbeschadet<br />
allfälliger Zuzahlungen durch den<br />
Beamten (Vertragsbediensteten) trägt oder<br />
einen Kostenzuschuss von mindestens 10,90 €<br />
für jeden Tage des Aufenthaltes gewährt (und<br />
damit die Notwendigkeit des Aufenthalts anerkennt).<br />
Allerdings muss für diese Freistellung<br />
auf wesentliche und schwerwiegende dienstliche<br />
Erfordernisse Rücksicht genommen werden,<br />
die Abteilungsleitung muss also um die<br />
Zustimmung zum Aufenthalt gefragt werden. Es<br />
ist ein eigener Antrag auszufüllen und ein<br />
„Domizilwechsel“ zu melden. Beim vorzeitigem<br />
Abbruch des Aufenthaltes muss der Dienst<br />
sofort wieder angetreten werden. Für Vertragsbedienstete<br />
wird das Gehalt samt Nebengebühren<br />
für maximal 16 Wochen weiter bezahlt<br />
(ab achtjähriger Dienstzeit), für Beamte gibt es<br />
keine Zeitbegrenzung.<br />
Endlich ist sie gefallen, die Doppelbestrafung: Bisher brach über<br />
den Betroffenen oft neben einer Gerichts- oder Verwaltungsstrafe<br />
zusätzlich noch eine Disziplinarstrafe herein. Das gibt es im<br />
neuen Disziplinarrecht nicht mehr – vorausgesetzt, die Disziplinarstrafe<br />
muss nicht angewandt werden, um den Beamten von<br />
der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder<br />
„um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens der<br />
Dienstgeberin in die Person des Beamten Rechnung zu tragen“.<br />
Neu ist auch, dass mit dem Abschluss eines Disziplinarverfahrens<br />
nicht gewartet werden muss, bis ein Gerichts- oder Verwaltungsstrafverfahren<br />
abgeschlossen ist (das hat bisher zum Karrierestopp<br />
geführt, auch wenn dann schließlich gar keine Disziplinarstrafe verhängt<br />
wurde). Insgesamt geht es ja nicht zuletzt um die Beschleunigung<br />
der Verfahren, was bedeutet, dass Bagatellfälle nicht mehr vor<br />
der Disziplinarkommission laden, ernste Verfehlungen aber härter zu<br />
ahnden sind.<br />
Diszipliarstrafen sind nunmehr der Verweis, die Geldbuße bis zum<br />
1½ fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,<br />
die Geldstrafe bis zum Siebenfachen des Monatsbezuges unter<br />
Ausschluss der Kinderzulage sowie die Entlassung. Auf diese kann<br />
bei BeamtInnen ab dem 55. Lebensjahr und mindestens 15jähriger<br />
Dienstzeit bei bis zu einem Viertel verringerten Bezügen verzichtet<br />
werden, wenn das langjährige Verhalten dafür spricht.<br />
Ebenfalls neu ist die Bewährungsfrist, wenn es bisher keine schweren<br />
Strafen gegeben hat. Bei einer Suspendierung wird das Gehalt<br />
auf ein Drittel (bisher die Hälfte) gekürzt.<br />
Hauptgruppe 1 - <strong>FSG</strong><br />
Telefon 01/4000-83710<br />
Fax 01/4000-99-83710<br />
Mail: fsg@hg1.magwien.gv.at<br />
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