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REGISTERHARMONISIERUNG Handbuch für ... - Kanton Solothurn

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Software-Anpassungen und sedex-Anschluss: Ausführung durch Software-Lieferanten<br />

Die Gemeinde stellt sicher, dass der Software-Lieferant die EWR-Software zu folgenden<br />

Punkten aktualisiert: Alle obligatorischen Merkmale, Ausprägungen und Codierungen sind in<br />

der EWR-Software so geführt, dass sie den Anforderungen des RHG (ausführlich<br />

beschrieben im Amtlichen Katalog der Merkmale) entsprechen und in das <strong>für</strong> die<br />

Datenlieferung an die Statistik definierte XML-Schema überführt und exportiert bzw.<br />

importiert werden können.<br />

Die Gemeinde stellt sicher, dass der Software-Lieferant die Funktionalitäten <strong>für</strong> den<br />

Datenexport und –import sowie <strong>für</strong> die Lieferung der Daten an die Statistik in die EWR-<br />

Software integriert.<br />

Die Gemeinde stellt sicher, dass der Software-Lieferant das EWR der Gemeinde an sedex<br />

anschliesst, d.h. den Adapter und das Sicherheitszertifikat installiert.<br />

Diese Aufgabe ist ebenfalls im Kapitel zu sedex beschrieben, da sie im Rahmen der<br />

Anschlussarbeiten an sedex ausgeführt wird (s. Kap. 4).<br />

Die EWR-Daten müssen vollständig, korrekt und aktuell sein.<br />

Für alle Personen im EWR der Gemeinde müssen alle im RHG festgelegten Daten vollständig<br />

vorhanden sein sowie korrekt und aktuell geführt werden. Allfällig fehlende Daten sowie das<br />

neu einzuführende Merkmal „Haushaltsart“ sind zu ergänzen.<br />

Qualitätskontrolle und Datenkorrektur (vom BFS empfohlen, freiwillig)<br />

Mit Hilfe des Validierungsservice (Kap. 10) überprüft die Gemeinde, ob alle Daten zu den<br />

obligatorischen Merkmalen vollständig, korrekt und auf dem aktuellsten Stand sind.<br />

Fehlerrückmeldungen müssen überprüft und allfällige Fehler durch die Gemeinde korrigiert<br />

werden (Details s. Kap. 10).<br />

Ab 2010 sind die EWR dazu verpflichtet, vierteljährlich ihre Personendaten an die Statistik zu<br />

liefern (Kap. 8). Im Anschluss an diese obligatorische Datenlieferung führt das BFS automatisch<br />

eine Qualitätskontrolle der Daten mittels Validierungsservice durch. Im Unterschied zur<br />

freiwilligen Qualitätskontrolle durch die Gemeinde sind die Gemeinden im Rahmen der<br />

Datenlieferungen dazu verpflichtet, die Fehlerrückmeldungen zu überprüfen, zu korrigieren und<br />

die korrigierten Daten im Rahmen der vorgegebenen Frist erneut ans BFS zu liefern.<br />

Wenn die Gemeinde die Datenqualität bereits heute freiwillig optimiert, werden die zukünftigen<br />

Datenlieferungen an die Statistik vereinfacht. Die Gemeinde wird weniger Fehlerrückmeldungen<br />

zu bearbeiten haben.<br />

Gemeindehandbuch V1.1

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