REGISTERHARMONISIERUNG Handbuch für ... - Kanton Solothurn
REGISTERHARMONISIERUNG Handbuch für ... - Kanton Solothurn
REGISTERHARMONISIERUNG Handbuch für ... - Kanton Solothurn
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Software-Anpassungen und sedex-Anschluss: Ausführung durch Software-Lieferanten<br />
Die Gemeinde stellt sicher, dass der Software-Lieferant die EWR-Software zu folgenden<br />
Punkten aktualisiert: Alle obligatorischen Merkmale, Ausprägungen und Codierungen sind in<br />
der EWR-Software so geführt, dass sie den Anforderungen des RHG (ausführlich<br />
beschrieben im Amtlichen Katalog der Merkmale) entsprechen und in das <strong>für</strong> die<br />
Datenlieferung an die Statistik definierte XML-Schema überführt und exportiert bzw.<br />
importiert werden können.<br />
Die Gemeinde stellt sicher, dass der Software-Lieferant die Funktionalitäten <strong>für</strong> den<br />
Datenexport und –import sowie <strong>für</strong> die Lieferung der Daten an die Statistik in die EWR-<br />
Software integriert.<br />
Die Gemeinde stellt sicher, dass der Software-Lieferant das EWR der Gemeinde an sedex<br />
anschliesst, d.h. den Adapter und das Sicherheitszertifikat installiert.<br />
Diese Aufgabe ist ebenfalls im Kapitel zu sedex beschrieben, da sie im Rahmen der<br />
Anschlussarbeiten an sedex ausgeführt wird (s. Kap. 4).<br />
Die EWR-Daten müssen vollständig, korrekt und aktuell sein.<br />
Für alle Personen im EWR der Gemeinde müssen alle im RHG festgelegten Daten vollständig<br />
vorhanden sein sowie korrekt und aktuell geführt werden. Allfällig fehlende Daten sowie das<br />
neu einzuführende Merkmal „Haushaltsart“ sind zu ergänzen.<br />
Qualitätskontrolle und Datenkorrektur (vom BFS empfohlen, freiwillig)<br />
Mit Hilfe des Validierungsservice (Kap. 10) überprüft die Gemeinde, ob alle Daten zu den<br />
obligatorischen Merkmalen vollständig, korrekt und auf dem aktuellsten Stand sind.<br />
Fehlerrückmeldungen müssen überprüft und allfällige Fehler durch die Gemeinde korrigiert<br />
werden (Details s. Kap. 10).<br />
Ab 2010 sind die EWR dazu verpflichtet, vierteljährlich ihre Personendaten an die Statistik zu<br />
liefern (Kap. 8). Im Anschluss an diese obligatorische Datenlieferung führt das BFS automatisch<br />
eine Qualitätskontrolle der Daten mittels Validierungsservice durch. Im Unterschied zur<br />
freiwilligen Qualitätskontrolle durch die Gemeinde sind die Gemeinden im Rahmen der<br />
Datenlieferungen dazu verpflichtet, die Fehlerrückmeldungen zu überprüfen, zu korrigieren und<br />
die korrigierten Daten im Rahmen der vorgegebenen Frist erneut ans BFS zu liefern.<br />
Wenn die Gemeinde die Datenqualität bereits heute freiwillig optimiert, werden die zukünftigen<br />
Datenlieferungen an die Statistik vereinfacht. Die Gemeinde wird weniger Fehlerrückmeldungen<br />
zu bearbeiten haben.<br />
Gemeindehandbuch V1.1