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Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Compliance Officers im ...

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2. Nationale Vorgaben<br />

a) Gesetze<br />

aa) WpHG<br />

Das WpHG nennt in § 33 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG i.V.m. § 12 Absatz 4 Satz 1<br />

WpDVerOV explizit die Benennung eines <strong>Compliance</strong>- Beauftragten. Das WpHG richtet<br />

sich ausschließlich an Wertpapierdienstleistungsunternehmen. In diesem Bereich hat<br />

der deutsche Gesetzgeber augenscheinlich ein gesetzliches Regelungsbedürfnis <strong>im</strong> Hinblick<br />

auf <strong>Compliance</strong> gesehen. Eingeordnet ist die <strong>Compliance</strong>- rechtliche Regelung <strong>im</strong><br />

WpHG unter dem 6. Abschnitt mit der Überschrift: „Verhaltenspflichten, Organisationspflichten,<br />

Transparenzpflichten“.<br />

Es findet sich <strong>im</strong> WpHG in Bezug auf <strong>Compliance</strong> ein prinzipienorientierter Regelungsansatz.<br />

Ausgehend von dem in § 33 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 normierten Grundprin-<br />

zip der „Aufstellung angemessener Grundsätze, Vorhalten von Mitteln und Einrichtung<br />

von Verfahren, die darauf ausgerichtet sind, sicherzustellen, dass das Wertpapierdienst-<br />

leistungsunternehmen selbst und seine Mitarbeiter den Verpflichtungen <strong>des</strong> WpHG<br />

nachkommen“, findet eine weitere Konkretisierung der <strong>Compliance</strong>- Anforderungen -<br />

und auch die Notwendigkeit eines CO- in der WpDVerOV und den Rundschreiben der<br />

BaFin statt.<br />

Während § 33 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zunächst nur die Einrichtung einer „<strong>Compliance</strong>-<br />

Funktion“ fordert, wird in der „Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln<br />

und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ (Wertpa-<br />

pierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung - WpDVerOV) 273 , der<br />

„<strong>Compliance</strong>- Beauftragte“ explizit genannt. <strong>Die</strong> WpDVerOV setzt, wie oben bereits<br />

geschildert, eine Vorgabe in Art. 6 Absatz 3 lit. b Durchführungsrichtlinie zur MiFID<br />

um. Der <strong>Compliance</strong>- Beauftragte ist gemäß § 12 Absatz 4 WpDVerOV für die Comp-<br />

liance- Funktion verantwortlich. Weiterhin kann <strong>im</strong> Wesentlichen die Rechtsstellung<br />

eines CO abgelesen werden: Er muss gemäß Absatz 3 der Verordnung „berechtigt sein,<br />

273<br />

WpDVerOV vom 20.07.2007 zu finden unter: http://www.gesetze-<strong>im</strong>-internet.de/bun<strong>des</strong>recht/wpdverov/gesamt.pdf.<br />

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